Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 22.2.2005 Seite 201 bis 232

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,  Frauen und Familie v. 1.1.2005  - IV 3 - 6709.8 -
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,  Frauen und Familie v. 1.1.2005  - IV 3 - 6709.8 -

316

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
 Frauen und Familie v. 1.1.2005
 - IV 3 - 6709.8 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung.

Danach können Stellen gefördert werden, die nach den Richtlinien über die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 Insolvenzordnung für die Verbraucherinsolvenzberatung - RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 3.7.1998 (SMBl. NRW. 316) - anerkannt worden sind.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Arbeit der anerkannten Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung durch Zuwendungen für die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtig angestellten oder beamteten Fachkräften.

3
Zuwendungsempfänger

- Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände,

- Gemeinden (GV) und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,

- sonstige gemeinnützige Träger,

- die Verbraucherzentrale NRW,

die Träger von anerkannten Stellen nach Nr. 1.1 Abs. 2 sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die geförderte Fachkraft muss über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO aufgeführten Berufe und in der Regel über eine einjährige Berufserfahrung in der Beratung verschuldeter Personen verfügen.

4.2
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in der anerkannten Stelle muss mindestens der

von 1,5 Vollzeitstellen entsprechen.

4.3
Die Zuwendungsempfänger sind entsprechend der Erklärung, die sie im Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle abgegeben haben, verpflichtet, sich am Berichtswesen (statistischer Tätigkeitsbericht) zu beteiligen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der  Personalkosten (einschließlich Arbeitgeberanteil) und Personalgemeinkosten einer Fachkraft für Verbraucherinsolvenzberatung in Form einer Pauschale, die von mir als Jahresbetrag je vollzeitbeschäftigter Fachkraft jährlich festgesetzt wird und 75 v.H. davon nicht überschreiten soll.

6
Verfahren

6.1
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zum 1.9. für das kommende Jahr zu stellen. Bei Neueinstellungen im laufenden Jahr sollen die Anträge 2 Monate vor dem beabsichtigen Einstellungstermin vorliegen.

6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.

6.3
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen.

7
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten zunächst bis zum 31.12.2010. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 22.1.1999 (SMBl. NRW. 316) außer Kraft. Für die Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinie vom 22.1.1999 erteilt worden sind, sind diese Bestimmungen weiter anzuwenden.

- MBl. NRW. 2005 S. 216