Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 19.1.2005 Seite 49 bis 60

Änderung der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002 Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 5.1.2005
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Änderung der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002 Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 5.1.2005

Gemeindeprüfungsanstalt

Änderung der Gebührensatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
vom 14. November 2002
Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 5.1.2005

1
Änderung der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)

Der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen hat am 7.12.2004 die folgende Änderung der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2002 (MBl. NRW S. 1326) beschlossen:

1.1
In § 3 Abs. 4 der Gebührensatzung wird die Zahl „34,50“ durch die Zahl „49,80“ und die Zahl „55,50“ durch die Zahl „81,00“ ersetzt.

1.2
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.

2
Bekanntmachung

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Satzungsänderung ist gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 3.1.2005 angezeigt worden.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 5. Januar 2005

Der Stellvertreter des Präsidenten
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Jörg   S e n n e w a l d

- MBl. NRW. 2005 S. 59