Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 53 vom 21.12.2005 Seite 1375 bis 1386

Landtagswahl 2005; Erstattung der Wahlkosten RdErl. des Innenministeriums v. 30.11.2005 - 12 -35.09.14 -
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Landtagswahl 2005; Erstattung der Wahlkosten RdErl. des Innenministeriums v. 30.11.2005 - 12 -35.09.14 -

III.

Innenministerium

Landtagswahl 2005;
Erstattung der Wahlkosten

RdErl. des Innenministeriums v. 30.11.2005
- 12 -35.09.14 -

I. Allgemeines

Aufgrund des § 40 des Landeswahlgesetzes werden den Gemeinden die Wahlkosten nach folgenden Sätzen erstattet:

Gemeinde-                 Gemeindegröße nach                       Betrag je Wahlbe-

gruppe                       Wahlberechtigten                             rechtigten / Euro

   I                               bis 25.000                                                      0,75

  II                              über 25.000 bis 100.000                                0,82

 III                              über 100.000                                                  0,89

Die Kosten der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sind in diesen Beträgen enthalten.

Maßgebend für die Berechnung der Erstattungsbeträge ist die jeweilige Zahl der Wahlberechtigten laut amtlichem Endergebnis. Die Erstattungsbeträge werden den kreisfreien Städten unmittelbar, den kreisangehörigen Gemeinden - ggf. unter Abzug der Kosten für die Kreiswahlleitung - über den Kreis überwiesen.

II. Kosten der Kreiswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen

Die Kosten der Kreiswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen werden den Verwaltungsbezirken zugerechnet, in denen sie tatsächlich entstanden sind. Bei Wahlkreisen, die die Grenze einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises überschreiten, ist somit eine Verrechnung der Kreiswahlleitungskosten zwischen den beteiligten kreisfreien Städten oder Kreisen erforderlich.

Es ist wie folgt zu verfahren:

1.      In den Wahlkreisen, die einen Kreis oder nur Teile eines Kreises umfassen, zieht der Kreis die Kreiswahlleitungs-Kosten von der überwiesenen Summe ab. Den verbleibenden Betrag verteilt er unter Beachtung der Staffelung nach Gemeindegrößen auf die Gemeinden des Kreises.

2.      In Wahlkreisen, die Teile von zwei Kreisen oder Teile einer kreisfreien Stadt und eines Kreises umfassen, ermittelt der Kreiswahlleiter/die Kreiswahlleiterin anhand der Wahlberechtigten-Zahl in den einzelnen Verwaltungsbezirken (Spalte A der Anlage 21 LWahlO) die auf die einzelnen Kreise oder kreisfreien Städte entfallenden Anteile der Kreiswahlleitungs-Kosten und fordert bei dem beteiligten Kreis oder der beteiligten kreisfreien Stadt die Erstattung des Kostenanteils an. Nach Abzug des Anteils der Kreiswahlleitungs-Kosten ist der verbleibende Betrag entsprechend Nr. 1 Satz 2 zu erstatten.

3.      In Wahlkreisen,

-           die nur eine kreisfreie Stadt (ganz oder teilweise) umfassen oder

-           die nur eine kreisangehörige Gemeinde umfassen, wenn deren Hauptverwaltungsbeamter oder -beamtin als Kreiswahlleiter oder Kreiswahlleiterin bestellt worden ist,

entfällt eine gesonderte Berechnung der Kosten der Kreiswahlleitung.

- MBl. NRW. 2005 S. 1384