Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 10.1.2006 Seite 1 bis 14

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 1-620.2-2049/05 - v. 5.12.2005
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Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 1-620.2-2049/05 - v. 5.12.2005

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Dynamisierung der Einkommensgrenzen
gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz
(VO WoFG NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IV A 1-620.2-2049/05 - v. 5.12.2005


1
Die am 1.1.2003 in Kraft getretene VO WoFG NRW vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S 648/ SGV. NRW 237), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005 enthält in § 1 Abs. 2 eine sog. Dynamisierungsklausel. Diese führt erstmals zum 1.1.2006 zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG und des § 1 Abs. 1 VO WoFG NRW an die steigenden Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Referenzzeitraum Oktober 2002 bis Oktober 2005.

Die dynamisierten Einkommensgrenzen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

Haushalte mit einer oder zwei Personen

1 Personen-Haushalt

15.850 €

2 Personen-Haushalt

21.130 €

Kinderzuschlag

530 €

Haushalte mit mehr als zwei Personen

2 Personen-Haushalt (Grundbetrag)

19.020 €

Mehrbetrag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

4.340 €

Kinderzuschlag

530 €

2
Diese Einkommensgrenzen sind ab 1.1.2006 bei allen Förderzusagen nach § 13 WoFG, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 WoFG, der Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem 2. AFWoFG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen einschließlich der nach § 9 Abs. 3 WoFG in Verbindung mit der o.g. Verordnung zulässigen Einkommensüberschreitungen maßgeblich sind, zu berücksichtigen soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3
Bei der Förderung der Neuschaffung und des Erwerbs von selbst genutztem Wohnraum sind die oben genannten Einkommensgrenzen für alle Anträge, die nach dem 31.12.2005 gestellt werden, anzuwenden.

4
Die Dynamisierung der Einkommensgrenzen gilt nicht für die Belegung von Mietwohnungen, die auf der Grundlage des II. WoBauG nach dem zweiten und dritten Förderweg gefördert worden sind und für die Verzinsung von Darlehen, die für die Förderung von Eigentumsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln gewährt wurden. Dafür sind weiter die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG maßgebend (§ 47 Abs. 3 Satz 1 WoFG und Art. 2 VO WoFG NRW). Eine Gegenüberstellung der Einkommensgrenzen alt und neu ist als Arbeitshilfe beigefügt (Anlage).

Hinsichtlich des Vollzugs im Fehlbelegungs- und Wohnungsbindungsrecht wird auf den Schnellbrief des MBV vom 25.11.2005, Az.: IV B 3.6301-1744/05 verwiesen.

Anlage

- MBl. NRW. 2006 S. 11