Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 11 vom 22.3.2006 Seite 199 bis 216
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 1.3.2006 - 122- |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 1.3.2006 - 122-
203034
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung
der Beschäftigten
des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration
und im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen,
Familie, Frauen und Integration
RdErl. des Ministeriums für
Generationen, Familie, Frauen und Integration
v. 1.3.2006
- 122-
Aufgrund von § 104 Abs.
1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498/ SGV. NRW. 2030),
werden für die dienstliche Beurteilung der beamteten Beschäftigten folgende
Beurteilungsrichtlinien (BRL) erlassen:
1
Zielgruppe
Diese Richtlinien gelten mit Ausnahme der Beschäftigten bei den Bezirksregierungen
- für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration sowie
- für Angestellte gem. Nr. 3.2.5 dieser Richtlinien.
2
Ziel der dienstlichen Beurteilung
Untereinander vergleichbare Beurteilungen sollen es
dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber ermöglichen, Entscheidungen über die
Verwendung der Beschäftigten, ihr dienstliches Fortkommen und über
Beförderungen, am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten.
Die Beurteilung spiegelt das Leistungs-, Befähigungs-
und Eignungsbild wider, das die Vorgesetzten innerhalb des
Beurteilungszeitraumes gewonnen und zu vermitteln haben.
Es ist dauernde Aufgabe aller Vorgesetzten, mit ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Probleme der
Zusammenarbeit und der Leistung zu erörtern. Dabei ist herauszustellen, wo sie
Stärken haben und wo Kritik notwendig ist, und es soll aufgezeigt werden, wie
etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können;
das gilt insbesondere bei Beamtinnen und Beamten auf Probe, die sich noch in
der Probezeit befinden.
Telearbeit, Heimarbeit oder andere Arbeitszeitmodelle sowie
die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte dürfen sich nicht nachteilig auf
die dienstliche Beurteilung auswirken. Eine durch Teilzeit oder Freistellung
(z.B. Tätigkeit in Personal- und Schwerbehindertenvertretungen) bedingte
Verringerung der Arbeitsmenge darf die Beurteilung nicht negativ beeinflussen.
Bei
der Beurteilung von Beschäftigten mit Vorgesetzteneigenschaften ist neben der
fachlichen Leistung ihre Führungskompetenz zu bewerten. Dabei ist u.a. zu
berücksichtigen, ob sie regelmäßige Mitarbeitergespräche geführt,
Zielvereinbarungen getroffen, die Frauenförderpläne und das
Schwerbehindertengesetz beachtet haben. Die Erfüllung des
Gleichstellungsauftrages und die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes
sind ebenfalls beurteilungsrelevant.
3
Beurteilungsarten
3.1
Regelbeurteilung
3.1.1
Beamtinnen und Beamte sind alle drei
Jahre zu einem Stichtag nach Leistung (Leistungsbeurteilung) und Befähigung
(Befähigungsbeurteilung) zu beurteilen. Angestellte können dies beantragen.
Die Beurteilung erfolgt auf einem Formblatt, Anlage
A.
Die Beurteilung soll spätestens drei Monate nach dem
Beurteilungsstichtag bekannt gegeben sein.
3.1.2
Von der Regelbeurteilung ausgenommen
sind:
-
Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes,
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst,
- Beamtinnen und Beamte, die im Beamtenverhältnis auf
Probe eine Probezeit abzuleisten haben,
- Beamtinnen und Beamte (einschließlich der Aufstiegsbeamtinnen
und –beamten), die sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden und in diesem
Amt noch nicht beurteilt wurden,
- Ehrenbeamtinnen und -beamte,
- Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung beantragen; sie sind auf die
dienstrechtlichen Folgen einer Antragsstellung sowie eines Unterbleibens
hinzuweisen.
- Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 Z und
A 13 Z,
- Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 9
und A 13, sofern innerhalb des Zeitraums bis zur nächsten Regelbeurteilung nach
Einschätzung der personalverwaltenden Stelle keine regelbeurteilungsabhängige
Personalmaßnahmen zu erwarten sind.
- Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe B 2
an aufwärts,
- Beamtinnen und Beamte, die eine Führungsposition auf
Zeit (§ 25 b LBG NRW) innehaben,
- Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag
weniger als 12 Monate im Zuständigkeitsbereich der Endbeurteilerin/des
Endbeurteilers Dienst geleistet haben.
3.1.3
Beschäftigte, die innerhalb des letzten
Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich beurteilt worden sind, nehmen
erst an der nächsten Regelbeurteilung teil.
3.1.4
Auf eine Regelbeurteilung verzichten
können Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und sich
im Endamt ihrer Laufbahn befinden. Sie sind auf die möglichen dienstrechtlichen
Folgen eines solchen Antrags hinzuweisen.
3.1.5
Die Regelbeurteilung ist nachzuholen bei Beschäftigten, die innerhalb des
Beurteilungszeitraums, der dem Regelbeurteilungsstichtag vorausgeht, weniger
als ein Jahr im Zuständigkeitsbereich des Endbeurteilers/der Endbeurteilerin
Dienst geleistet oder nach dem Stichtag den Dienst aufgenommen haben.
Die Nachbeurteilung darf jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beschäftigten den Dienst
angetreten oder nach einer Beurlaubung oder vollen Freistellung wieder
aufgenommen haben, erfolgen.
Eine Nachbeurteilung ist dann nicht erforderlich, wenn
feststeht, dass eine beurteilungsabhängige Personalmaßnahme vor der nächsten
Regelbeurteilung aus Rechtsgründen nicht möglich ist.
Nachbeurteilungen sollen zu festen Stichtagen
erfolgen, deren letzter jedoch mindestens ein Jahr vor dem nächsten
Regelbeurteilungsstichtag liegen muss.
Für Nachbeurteilungen gelten die für die
Regelbeurteilungen maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
3.1.6
Zurückgestellt werden können
Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind
(z.B. schwebendes Disziplinarverfahren, längere Erkrankung). Auf Antrag sollen
sie zurückgestellt werden. Spätestens sechs Monate nach Wegfall des Hemmnisses
ist die Beurteilung unter Anlegung der zum Stichtag geltenden Maßstäbe
nachzuholen.
3.2
Sonstige Beurteilungen
Für die sonstigen Beurteilungen gelten die Vorschriften der
Regelbeurteilung soweit sie maßgeblich sind.
3.2.1
Beurteilungen und Befähigungsberichte während der laufbahnrechtlichen Probezeit
Beamtinnen und Beamte auf Probe sind spätestens drei
Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit zu
beurteilen. Nach der Hälfte der jeweiligen Probezeit sind sie mittels eines
formlosen Befähigungsberichts zu beurteilen.
Bei Beurteilungen während der Probezeit nach § 5 Abs.
1 Nr. 3 Buchstabe a LBG entfällt bei der Bewertung der Leistungsmerkmale sowie
bei der Bildung der Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung (Nr. 5.1.2) die Note
"übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte).
An die Stelle des Gesamturteils tritt die Beurteilung,
ob sich die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit besonders bewährt,
bewährt oder nicht bewährt hat. Kann die Bewährung nicht abschließend
festgestellt werden, so ist dies zu vermerken.
3.2.2
Beurteilungen im Eingangsamt
Beamtinnen und Beamte, die sich im Eingangsamt ihrer
Laufbahngruppe befinden (einschl. der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten), werden
grundsätzlich drei Monate vor dem für eine Beförderung in das erste
Beförderungsamt frühestmöglichen Zeitpunkt beurteilt; eine Beurteilung setzt
voraus, dass die Beamtin/der Beamte über einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten Dienst geleistet hat.
Bei der erstmaligen Beurteilung von Beamtinnen und
Beamten im Eingangsamt ihrer Laufbahn wird bei der Bewertung der
Leistungsmerkmale sowie bei der Bildung der Gesamtnote in der
Leistungsbewertung und im Gesamturteil die Note "übertrifft die
Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) nicht vergeben.
Dies gilt nicht bei Beamtinnen und Beamten, die sich
(auch nach Beförderung oder Überleitung) im Eingangsamt derselben Laufbahn
befinden, sofern sie schon früher eine Beurteilung bekommen haben.
3.2.3
Beurteilungen aus besonderem Anlass
Eine
Beurteilung aus besonderem Anlass vergleicht die zu Beurteilenden mit den
übrigen Beurteilten der Vergleichsgruppe, der sie bei einer Regelbeurteilung
zugeordnet worden wären, wenn sie schon zum Stichtag der Regelbeurteilung
Angehörige der Vergleichsgruppe gewesen wären.
Ob eine Beurteilung abzugeben ist, bestimmt die für
die vorgesehene Auswahlentscheidung zuständige Behörde nach Maßgabe der
folgenden Grundsätze.
3.2.3.1
Bei Versetzungen gilt beim Wechsel der Dienstbehörde oder des Dienstherrn die
letzte Beurteilung als Versetzungsbeurteilung, soweit diese zum Zeitpunkt der
Versetzung nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Andernfalls ist die letzte
Regelbeurteilung um eine Feststellung zu ergänzen, ob sich zwischenzeitlich
Abweichungen von den Bewertungen dieser Regelbeurteilung ergeben haben. Eine
Feststellung erfolgt auf einem Formblatt (Anlage B).
3.2.3.2
Vor Entscheidungen über eine Beförderung soll eine Beurteilung erstellt werden,
wenn die Beamtin/der Beamte nach der letzten Beurteilung befördert worden ist
(verbrauchte Beurteilung) und sie/er dies wünscht, wobei auf die
dienstrechtlichen Folgen hinzuweisen ist.
3.2.3.3
Bei Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, die wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, A 9 Z, A 13 und A 13
Z nicht mehr der Regelbeurteilung unterliegen, ist vor Entscheidung über die
Zulassung zum Aufstiegsverfahren oder über den Aufstieg eine Beurteilung zu
erstellen.
3.2.3.4
Auf Antrag werden Beschäftigte, deren Beurlaubung oder volle Freistellung an
dem Beurteilungsstichtag oder nächsten Regelbeurteilungsstichtag, der dem
Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung folgt, noch andauert, mit
Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung beurteilt, wenn sie seit ihrer
letzten Beurteilung wenigstens ein Jahr Dienst geleistet haben.
3.2.4
Beurteilungen während der Probezeit gemäß § 25 a LBG NRW
Beamtinnen
und Beamte, denen gemäß § 25 a LBG NRW ein Amt mit leitender Funktion auf Probe
übertragen worden ist, sind vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, ob sie sich
in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung für die Führungsposition bewährt
oder nicht bewährt haben. Die Beurteilung ist als vereinfachte Beurteilung
gemäss Anlage C durchzuführen.
3.2.5
Beurteilung von Angestellten im Ministerium
Aus
Anlass von Beförderungs- und Höhergruppierungsentscheidungsmöglichkeiten von
Angestellten,
-
die als Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in der Vergütungsgruppe BAT II a
eingruppiert sind und sich um die Teilnahme an einem geregelten Aufstiegsverfahren
für einen Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst bewerben wollen,
-
die in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert sind und eine übertarifliche
Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT in der Funktion Referent/in anstreben,
-
die die Funktion der Referatsleitung übertragen bekommen haben und die
Vereinbarung einer außertariflichen Vergütung analog der Besoldungsordnung B
der BBesGr. anstreben,
können
auf freiwilliger Basis auch Angestellte beurteilt werden. Dabei werden sie mit
den vergleichbaren Beamtinnen und Beamten verglichen. Die Beurteilung gilt –
sofern sie nicht verbraucht wird – bis zum nächsten Regelbeurteilungsstichtag.
4
Verfahren
4.1
Beurteilungsverfahren
Das Beurteilungsverfahren ist zweistufig und besteht
aus Erstbeurteilung und Endbeurteilung. Der Endbeurteilung geht eine Beurteilerkonferenz
voraus.
4.2
Erstellung der Beurteilung, Beurteiler/innen
Die Beurteilung obliegt der Leiterin/dem Leiter der
Behörde oder Einrichtung, bei der die/der zu Beurteilende tätig ist, soweit in
der nachstehenden Anlage D nichts anderes geregelt ist.
Für Beurteilungen ist der Beurteilungsbogen (Anlage A)
zu verwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
4.3
Beurteilungsgespräch und Aufgabenbeschreibung
4.3.1
Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens führt die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler
mit der/dem zu Beurteilenden ein Beurteilungsgespräch. Die Endbeurteilerin/der
Endbeurteiler bestimmt unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Beurteilungsstichtage den Zeitpunkt, bis zu dem die Beurteilungsgespräche geführt
werden müssen.
4.3.2
In einem Beurteilungsgespräch zwischen Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler und zu
Beurteilender/Beurteilendem erfolgt ein Austausch über eine vorläufige Bewertung
der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistungen sowie über
Fortbildungs- und Personalentwicklungswünsche, ohne dass in diesem Gespräch
schon Aussagen über die vorgesehene Benotung getroffen werden.
Die/der zu Beurteilende soll in dem
Beurteilungsgespräch die Möglichkeit erhalten, solche Sachverhalte darzulegen,
die für die Beurteilung wichtig erscheinen.
4.3.3
Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler bestätigen unter Angabe des Datums,
dass das Beurteilungsgespräch stattgefunden hat.
4.3.4
Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeurteilerin/der
Erstbeurteiler ihren/seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, kann
die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler eine/n andere/n geeignete/n Vorgesetzte/n
der/des zu Beurteilenden zur Erstbeurteilerin/zum Erstbeurteiler bestimmen,
die/der in der Lage sein muss, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über
die/den zu Beurteilenden zu bilden. Einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige
Einblicke in die Arbeit reichen nicht aus.
4.3.5
Grundlage der Leistungsbeurteilung (Nr. 5.1) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die
Aufgabenbeschreibung soll die Aufgaben, die den Aufgabenbereich im
Beurteilungszeitraum prägten (einschließlich übertragener Sonderaufgaben und
Projektgruppen) aufführen. Die zu Beurteilenden sind an der Zusammenstellung zu
beteiligen.
4.3.6
Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden
Leistungsmerkmalen erkennen lassen. Es sollen in der Regel nicht mehr als fünf
Aufgaben benannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und
Geschäftsverteilungspläne können zu Grunde gelegt werden. Werturteile über die/den
zu Beurteilende/n oder Angaben über die zur Aufgabenerfüllung für notwendig
erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse sind zu vermeiden.
4.4
Bildung von Vergleichsmaßstäben
Im Anschluss an die Beurteilungsgespräche sind
einheitliche Vergleichsmaßstäbe für untereinander abgestufte und vergleichbare
Beurteilungen (Beurteilungsmaßstäbe) zu bilden.
Die Bildung der Beurteilungsmaßstäbe obliegt der
Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler. Sie/er lässt sich dabei in geeigneter Weise
von den Erstbeurteilern/innen und den höheren Vorgesetzten beraten. Der
Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, sich an der
Maßstabsbildung zu beteiligen. Bei Beurteilungskonferenzen mit der
Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler (Nr. 4.8) ist sie zu beteiligen.
Die an der Beurteilerkonferenz Beteiligten sind in
besonderer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Erörterung
personenbezogener Daten ist auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu
beschränken.
4.5
Erstbeurteilung
4.5.1
Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler (s. Anlage D) muss in der Lage sein,
sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilende/den zu Beurteilenden
zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit
reichen hierfür nicht aus. Sie/er beurteilt unabhängig und ist an Weisungen
nicht gebunden.
4.5.2
Sie/er fertigt in Kenntnis der festgelegten Beurteilungsmaßstäbe, an deren
Bildung sie/er beteiligt war, jedoch vorrangig aus ihrer unmittelbaren Kenntnis
der zu Beurteilenden einen Beurteilungsvorschlag zur Bewertung von Leistung und
Befähigung.
4.5.3
Der Beurteilungsvorschlag ist zu unterzeichnen und mit den
Beurteilungsbeiträgen der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler auf dem Dienstweg
zur Schlusszeichnung vorzulegen.
4.6
Beurteilungsbeiträge
4.6.1
Ist die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler nicht unmittelbare/r Vorgesetzte/r
der/des zu Beurteilenden, holt sie/er einen Beurteilungsbeitrag der/des Vorgesetzten
ein, der Bestandteil der Beurteilung wird.
4.6.2
Ist die/der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag oder war sie/er während des
Beurteilungszeitraums mindestens sechs Monate abgeordnet (z.B. im Wege des
oberen Durchlaufs), ist durch die Personalstelle bei der Behörde, zu der sie/er
abgeordnet ist oder war, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, der der
Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler zur Verfügung zu stellen ist.
4.6.3
Wurde die/der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums einem
Projekt/Programm zugewiesen, ist ggf. ein Beurteilungsbeitrag von der Leitung
des Projekts/vom Auftraggeber einzuholen.
4.6.4
Hat die/der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz
innerhalb der Behörde gewechselt und kann die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler
die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener
Kenntnis beurteilen, so hat sie/er sich die erforderlichen Kenntnisse z.B.
durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn
der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz während des Beurteilungszeitraums
wenigstens 6 Monate betragen hat. Dies gilt entsprechend, wenn die
Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler den Arbeitsplatz gewechselt hat. Die
Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter ist im Beurteilungsformular zu
dokumentieren (Mitzeichnung oder Beurteilungsbeitrag).
4.6.5
Beurteilungsbeiträge werden in die Personalakte aufgenommen und gelten nicht
als zu vernichtende Beurteilungsentwürfe.
4.7
Voten zur Erstbeurteilung
Die
jeweilige Führungsebene zwischen Erst- und Endbeurteilung gibt zur
Erstbeurteilung eine Stellungnahme ab, indem entweder der Erstbeurteilung beigetreten
oder ein abweichendes Votum abgegeben wird. Dabei ist deutlich zu machen, ob
die Abweichung (oder die Abweichungen) bei einzelnen zu beurteilenden Merkmalen
auch Auswirkungen auf das Gesamturteil haben soll.
4.8
Endbeurteilung
Die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler zieht zur
Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung einheitlicher
Vergleichsmaßstäbe, weitere Personen und sachkundige Bedienstete, u.a. als
gleichberechtigtes Mitglied die Gleichstellungsbeauftragte, heran
(Beurteilerkonferenz). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerkonferenz mit
dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander
vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.
Die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler trifft
abschließend das Gesamturteil, indem sie/er die Gesamtnote der
Leistungsbeurteilung festsetzt.
Stimmen Beurteilungsvorschlag und Beurteilung nicht
überein, so hat die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung
zu begründen.
In strittigen Ausnahmefällen soll dem
Endbeurteiler/der Endbeurteilerin die Möglichkeit gegeben werden, auch den Rat
der vorgesetzten Behörde einzuholen.
Die Beurteilung ist zu datieren und von der Endbeurteilerin/dem
Endbeurteiler zu unterzeichnen.
4.9
Sonderregelung für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 SGB IX
4.9.1
Bei der Beurteilung der Leistung von Menschen mit Behinderungen i. S. des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind gemäß § 13 Abs. 3 LVO nur etwaige
behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen zu berücksichtigen.
Qualitative Leistungsmängel werden nicht ausgeglichen.
4.9.2
Die Personalstelle teilt die bevorstehende Beurteilung eines Menschen mit
Behinderung der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig mit. Dadurch wird es
der Schwerbehindertenvertretung ermöglicht, im Einvernehmen mit der/dem zu
Beurteilenden ein vorbereitendes Gespräch mit der Erstbeurteilerin/dem
Erstbeurteiler zu suchen.
4.9.3
Im Beurteilungsgespräch soll zwischen den Beteiligten festgestellt werden, ob
eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und
Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Die
Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch der/des zu Beurteilenden zum
Beurteilungsgespräch hinzugezogen werden. Die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ist zu dokumentieren.
4.9.4
Stellen die Beteiligten fest, dass eine Minderung der Arbeits- und
Einsatzfähigkeit bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, so kann die
Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Bildung von Vergleichsmaßstäben zur
Beratung hinzugezogen werden.
4.10
Anhörung
Wenn für zu Beurteilende ungünstig oder nachteilig
werdende Tatsachen in die Beurteilung aufgenommen werden sollen, sind sie zu
hören.
4.11
Mitwirkung der Personalstelle
Die Personalstelle kann bei der Anwendung der
Beurteilungsrichtlinien beraten. Sie soll darauf hinwirken, dass im Einzelfall
notwendige Maßnahmen nach Nr. 4.6.2 und 4.6.4 rechtzeitig vor Beginn des Beurteilungsverfahrens
durchgeführt werden. Die Beurteilungsbeiträge und notwendigen Informationen
gem. Nr. 4.6.4 sollen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs vorliegen; zum
Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsvorschlags müssen sie vorliegen.
5
Beurteilung
5.1
Leistungsbeurteilung
5.1.1
Inhalt der Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung bewertet die im Rahmen von
Zielvereinbarungen oder Vorgaben erbrachten Arbeitsergebnisse.
5.1.2
Leistungsmerkmale
Die dienstlichen Leistungen sind nach folgenden
Leistungsmerkmalen zu bewerten:
- Arbeitsweise,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitseinsatz,
- Arbeitsgüte,
- Arbeitserfolg,
- Soziale Kompetenz,
- Führungsverhalten.
Sind keine Führungsaufgaben übertragen, ist das
Leistungsmerkmal Führungsverhalten im Formblatt zu streichen.
5.1.3
Bewertung der Leistungsmerkmale
Für jedes Merkmal ist zu prüfen, inwieweit die zu
Beurteilende/der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im
Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes
bzw. der übertragenen Funktion unter Berücksichtigung der in der
Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat. Das Ergebnis ist
nach dem Beurteilungsmaßstab in Punkten zu bewerten.
Für die Bewertung der Merkmale und die Bildung der
Gesamtnote sind folgende Punktwerte zu verwenden:
Entspricht nicht den
Anforderungen 1
Punkt,
entspricht im Allgemeinen den
Anforderungen 2
Punkte,
entspricht voll den
Anforderungen 3
Punkte,
übertrifft die Anforderungen 4
Punkte,
übertrifft die Anforderungen in
besonderem Maße 5
Punkte.
Zwischenbewertungen sind nicht
zulässig.
Eine aussagefähige Beurteilung ist nur zu erreichen,
wenn die Leistungsmerkmale differenziert unter umfassender Nutzung der
Punktewerteskala bewertet werden.
5.1.4
Gesamtnote
Die Leistungsbewertung schließt mit einer Gesamtnote
ab.
Die Gesamtnote ist aus
der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des
Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen. Wegen der
unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale kann der Punktwert kein
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale sein.
5.2
Befähigungsbeurteilung
5.2.1
Inhalt der Befähigungsbeurteilung
In der Befähigungsbeurteilung werden die im
dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und
beurteilt, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche
Entwicklung von Bedeutung sind. Die Aussagen in der Befähigungsbeurteilung
fließen in den Verwendungsvorschlag ein.
5.2.2
Ausprägungsgrade
Die Befähigungsmerkmale sind nach den
Ausprägungsgraden
- schwächer ausgeprägt
- gut ausgeprägt
- stärker ausgeprägt
- besonders stark ausgeprägt
zu bewerten. Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet
werden können, sind im Formblatt zu streichen.
Eine Gesamtbewertung ist nicht vorzunehmen.
5.3
Gesamturteil
Aus
der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und aus der Befähigungsbeurteilung ist
ein Gesamturteil zu bilden, dem die Notenskala der Nummer 5.1.3 zugrunde zu
legen ist. Auf eine verbale Bewertung ist zu verzichten.
5.4
Richtsatzorientierung
Um eine einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs
sicherzustellen, sollen bei Regelbeurteilungen bei der Festlegung des
Gesamturteils durch den/die Endbeurteiler/in als Orientierungsrahmen Richtsätze
(Obergrenzen) berücksichtigt werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für
eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Benotung; sie dürfen im
Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht
verhindern.
Es gelten folgende Richtsätze:
Gesamturteil
5 Punkte: 10 v. H.
Gesamturteil
4 Punkte: 20 v. H.
Die
Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu Beurteilenden derselben
Vergleichsgruppe im Bereich einer Endbeurteilerin/eines Endbeurteilers.
Ist die Anwendung dieser Richtsätze nicht möglich, sind
die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu
differenzieren.
5.5
Vergleichsgruppen
Eine Vergleichsgruppe muss mindestens 30 Personen
umfassen. Wird diese Zahl nicht erreicht, soll bei der Festlegung des
Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen
Orientierungsrahmen anlehnt.
Bedingt durch die unterschiedlichen Fachrichtungen im
nachgeordneten Bereich kann im Ausnahmefall auch eine einzelne Beschäftigte/ein
einzelner Beschäftigter eine Vergleichsgruppe bilden.
Die Bildung der Vergleichsgruppen obliegt dem
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration und erfolgt nach
Maßgabe folgender Grundsätze:
- In erster Linie sollen Beschäftigte derselben
Laufbahn (§ 4 Abs.1 LVO) und derselben Besoldungsgruppe sowie der
entsprechenden Vergütungsgruppen eine Vergleichsgruppe bilden;
- stehen nach dem Stellenplan Beamtinnen und Beamte
verschiedener Laufbahnen und entsprechende Angestellte zueinander in
Konkurrenz, können auch Beamtinnen/Beamte derselben Laufbahngruppe und
Beschäftigte derselben Besoldungs- bzw. vergleichbaren Vergütungsgruppe eine
Vergleichsgruppe bilden;
- in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten
Funktion im Vordergrund steht (z. B. Abteilungsleiterinnen bei
nachgeordneten Behörden, Referatsleiterinnen, Referentinnen,
Hauptdezernentinnen, Dezernatsleiterinnen, Dezernentinnen), können auch
Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.
Beschäftigte, die an der Regelbeurteilung nicht
teilnehmen, sind bei der Bildung der Vergleichsgruppe nicht mitzuzählen.
Die Zuordnung einer/eines zu Beurteilenden zu einer
Vergleichsgruppe erfolgt unabhängig von der Zeitdauer der Zugehörigkeit zu dem
festgelegten Personenkreis.
5.6
Beurteilungsspiegel
Nach jeder Beurteilungsmaßnahme (Regelbeurteilung)
wird ein Beurteilungsspiegel erstellt, der jeder Beurteilung innerhalb der
Vergleichsgruppe beizufügen und mit in die Personalakte aufzunehmen ist. Dies
gilt nicht soweit die Gefahr der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften
besteht.
5.7
Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die für den
Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung hinausgehen, sind, soweit sie am Arbeitsplatz
beobachtet werden können, darzustellen. Im Übrigen werden sie als eigene
Angaben der/des zu Beurteilenden auf Wunsch in die Beurteilung aufgenommen,
sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung
von Bedeutung sein können.
5.8
Teilnahme an Lehrgängen, besondere Tätigkeiten, Fortbildungsvorschlag
Die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an
Fortbildungslehrgängen, der Erwerb von Leistungszeugnissen während des
Beurteilungszeitraumes, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine
Dozenten/Dozentinnen-, Prüfer/Prüferinnen- oder Ausbildungstätigkeit oder -
soweit die/der zu Beurteilende nicht widerspricht - die Tätigkeiten als
Angehörige eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung oder als
soziale(r) Ansprechpartner/in sind ohne Bewertung anzugeben.
5.9
Besondere Interessen, Fortbildung und weitere Verwendung
Besondere Interessen, Wünsche nach Teilnahme an
dienstlicher Fortbildung und Verwendungswünsche der/des zu Beurteilenden sind
zu vermerken. Fortbildungswünsche können an die dafür zuständige Stelle
weitergeleitet werden.
Darüber hinaus erstellt die Erstbeurteilerin/der
Erstbeurteiler einen Verwendungsvorschlag, ohne dass dabei ein konkreter
Arbeitsplatz benannt wird, in dem unter Berücksichtigung der besonderen
Stärken, Neigungen, Interessen und Verwendungswünsche der/des zu Beurteilenden
darzulegen ist, in welchen anderen Arbeitsbereichen diese(r) nach Auffassung
der Erstbeurteilerin/des Erstbeurteilers eingesetzt werden könnte.
6
Bekanntgabe, Besprechung und Verbleib der Beurteilung
6.1
Bekanntgabe der Beurteilung
Die Beurteilung ist jeder/jedem Beurteilten nach
Abschluss des Beurteilungsverfahrens durch Übergabe oder Übersendung einer
Ablichtung (gegen Empfangsbekenntnis) bekannt zu geben.
6.2
Besprechung der Beurteilung
Der/dem Beurteilten ist anzubieten, die Beurteilung zu
besprechen und sich den Ablauf des Beurteilungsverfahrens erläutern zu lassen.
Das Gespräch ist grundsätzlich von der Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler zu
führen. Die/Der Vorgesetzte, die/der ein von der Erstbeurteilung abweichendes
Votum abgegeben hat, hat dieses Votum gegenüber der/dem Beurteilten zu
vertreten. Dies gilt für die Endbeurteilerin/den Endbeurteiler entsprechend.
6.3
Verbleib der Beurteilung
Die Beurteilung, Beurteilungsbeiträge sowie
schriftliche Gegenäußerungen sind zu den Personalakten zu nehmen; Entwürfe und
Notizen sind zu vernichten.
7
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt tritt der Runderlass des Ministeriums für Arbeit und
Soziales, Qualifikation und Technologie vom 1.3.2002 – 132/133-5723 außer
Kraft.
- MBl. NRW. 2006 S. 200