Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 21.4.2006 Seite 227 bis 238

11. Nachtrag vom 29.3.2006  zum Anhang 2 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe  vom 18.2.1994
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11. Nachtrag vom 29.3.2006  zum Anhang 2 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe  vom 18.2.1994

II.

11. Nachtrag vom 29.3.2006
 zum Anhang 2 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe
 vom 18.2.1994

Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.02.1994 wird in ihrem Anhang 2, dieser zuletzt geändert durch den 10. Nachtrag vom 28.06.2005, wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderungen im Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen

§ 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung der AOK Westfalen-Lippe finden entsprechende Anwendung für den nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durchzuführenden Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, soweit im Folgenden oder im AAG nichts anderes bestimmt ist.“

Artikel 2
Änderungen im Abschnitt B: Ausgleichsberechtigte Arbeitgeber

§ 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Beteiligte Arbeitgeber

(1) Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (§ 1 Abs. 1 AAG) nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 AAG beschäftigen.

(2) Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (§ 1 Abs. 2 AAG) nehmen alle Arbeitgeber teil.

(3) Am Ausgleichsverfahren sind die in § 11 Abs. 2 und § 12 AAG genannten Personen und Einrichtungen nicht beteiligt. Dasselbe gilt für die in § 11 Abs. 1 AAG genannten Personen und Einrichtungen, soweit es sich um das Ausgleichsverfahren nach § 1 Abs. 1 AAG handelt.“

Artikel 3
Änderungen im Abschnitt C: Erstattungen

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die AOK erstattet den an dem Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern

1.     70 v. H. des für den in § 3 und den in § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit). Dabei werden die Aufwendungen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

Artikel 4
Änderungen im Abschnitt D: Umlagen

§ 4 wird wie folgt geändert:

a)     in Absatz 2 werden die Worte „bei Krankheit“ durch die Worte „für Entgeltfortzahlung“ sowie die Angabe „§ 14 Abs. 2 LFZG“ durch die Angabe „§ 7 AAG“ ersetzt.

b)     In Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 LFZG“ durch die Angabe „§ 7 AAG“ ersetzt.

c)   Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderungen im Abschnitt E: Widerspruchsstelle

In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 8 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 8 Nr. 6“ ersetzt.

Artikel 6
Änderungen im Abschnitt G: Verwaltung der Mittel

In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „bei Krankheit“ durch die Worte „für Entgeltfortzahlung“ ersetzt.

Artikel 7
In-Kraft-Treten

Dieser Nachtrag tritt am 1.1.2006 in Kraft.

Dortmund, den 29. März 2006

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Angelegenheiten
des Ausgleichs von Arbeitgeberaufwendungen bei
Krankheit und Mutterschaft

Dr.   P r o j a h n

Der Vorsitzende des Vorstandes

N a d o l n y

Genehmigung

Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 11 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Essen, den 30. März 2006

II 1-3600.1-2-I

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

M i c h a l s k i

- MBl. NRW. 2006 S. 236