Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 21.4.2006 Seite 227 bis 238

Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen; Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr -IV B 2 - 4147.36 - 411/06- v. 3.4.2006
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Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen; Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr -IV B 2 - 4147.36 - 411/06- v. 3.4.2006

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Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen;
Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln,
Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
-IV B 2 - 4147.36 - 411/06-
v. 3.4.2006

Der RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 15.4.2002 (SMBl. NRW. 641) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wie folgt geändert:

1
In Nummer 1.1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen mindestens 20 v.H. unter der Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW und dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5. Dezember 2005 (SMBl. NRW. 2370) in der jeweils geltenden Fassung - nachfolgend Einkommensgrenze genannt - liegt, ist die Verzinsung für die Dauer von zunächst drei Jahren auf 0 Euro zu begrenzen (Kappungsbetrag nach § 2 Abs. 2 der 1. ZinsVO).“

2
In Nummer 1.1.3 Satz 2 werden nach dem Wort „Einkommensgrenze“ die Worte „des § 9 Abs. 2 WoFG“ gestrichen.

3
In Nummer 1.2.2 Satz 1, den Ziffern 1-5 der Aufzählung und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Einkommensgrenze“ die Worte „des § 9 Abs. 2 WoFG“ gestrichen.

4
In Nummer 2.2 Satz 2 und den Ziffern 1-5 der Aufzählung werden jeweils nach dem Wort „Einkommensgrenze“ die Worte „des § 9 Abs. 2 WoFG“ gestrichen.

5
Die Änderungen treten am 1.6.2006 in Kraft.

- MBl. NRW. 2006 S. 228