Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 21.4.2006 Seite 227 bis 238

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 27.3.2006 - B 6130 – 1.3 – IV 1 -
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 27.3.2006 - B 6130 – 1.3 – IV 1 -

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums vom 27.3.2006
- B 6130 – 1.3 – IV 1 -

A:

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 17.6.2005 beschlossene 6. Änderung der Satzung und zwar beschränkt auf § 1 Nr. 1 – 10 und § 2 der 6. Änderung der Satzung der VBL  genehmigt.

Nachstehend gebe ich die  Änderungen der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – in der am 1.3.2006 vom BMF genehmigten Fassung der 6. Änderung der Satzung – bekannt:

6. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS)
in der vom Bundesministerium der Finanzen
am 1.3.2006 genehmigten Fassung

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2005 die nachstehenden Änderungen der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

1
In § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c werden nach den Wörtern „in Anlehnung an das Punktemodell“ ein Komma und die Wörter „§ 19 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung“ eingefügt.

2
In § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i werden nach den Wörtern „in Anlehnung an das Punktemodell“ ein Komma und die Wörter „§ 19 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung“ eingefügt.

3
§ 14 Abs. 3 Buchst. d wird wie folgt gefasst:

„d)  für bestehende freiwillige Versicherungen in den in § 29 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell (Anhang 2) und in den in § 28 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Versicherung (Anhang 3) genannten Fällen.“

4
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird in Buchstabe b das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe c der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:

„d)  für Altersvorsorgezulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG, die für den Eigenanteil des Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost gezahlt werden (§ 82a).“

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Buchst. a und b“ durch die Wörter „Satz 1 Buchst. a, b und d“ ersetzt.

4a
§ 38 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Die“ werden die Wörter „ehelichen oder diesen gesetzlich gleich gestellten“ gestrichen, der Punkt durch einen Semikolon ersetzt und danach die Wörter „Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.“ angefügt.

5
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Betriebsrenten, die aus einem Monatsbetrag nach § 35 Abs. 1 berechnet sind, der 1 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, werden abgefunden.“

b)
Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Besteht ein Anspruch auf eine Betriebsrente als Erwerbsminderungsrente, wird die Betriebsrente nach Satz 1 nur auf Antrag der/des Betriebsrentenberechtigten abgefunden.“

6
§ 46 Abs. 1 Satz 6 wird gestrichen.

7
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) 1Darüber hinaus ist im Falle der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI EStG jede Veränderung mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt. 2Insbesondere sind mitzuteilen

a) die Änderung des Familienstandes,

b) die Änderung der Art der Zulageberechtigung (mittelbar/unmittelbar),

c) die Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sofern diese im Antrag angegeben worden sind (z.B. tatsächliches Entgelt),

d) der Wegfall des Kindergeldes für ein Kind, für das eine Kinderzulage beantragt wird,

e) die Erhöhung der Anzahl der Kinder, für die eine Kinderzulage beantragt werden soll,

f) die Änderung der Zuordnung der Kinder,

g) die Änderung bei der Verteilung der Zulage auf mehrere Verträge,

h) der Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Inland.“

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nach den Absätzen 1 und 2“ die Wörter „sowie 2a“ eingefügt.

8
In § 57 Abs. 1 Buchst. a wird nach der Angabe „§ 46 Abs. 2“ ein Komma eingefügt, die Angabe „bzw.“ gestrichen und nach den Wörtern „in Anlehnung an das Punktemodell“ die Wörter „bzw. § 13 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung“ eingefügt.

9
In § 65 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ sowie das Wort „Fünfzehntel“ durch das Wort „Zwanzigstel“ ersetzt.

10
Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

„§ 82a
Sonderregelung für die Berücksichtigung
von Altersvorsorgezulagen

(1) Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG, die für den Eigenanteil der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3 gewährt werden, werden dem Versorgungskonto II (§ 66 Abs. 2) zugeführt.

(2) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte Altersvorsorgezulage ergibt sich, indem die Zulage durch den Regelbeitrag von 480 Euro geteilt und mit dem Altersfaktor multipliziert wird. 2Für den Altersfaktor gilt § 6 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell entsprechend.

(3) 1Der auf Versorgungspunkten nach Absatz 2 beruhende Teil der Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,4 v.H., bei einem Versicherungsfall wegen Erwerbsminderung höchstens jedoch um 14,4 v.H. 2Er erhöht sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI erhöht ist, um 0,5 v.H.

(4) 1Enthält eine Betriebsrente Versorgungspunkte nach Absatz 2, wird insoweit zusätzlich ein nicht garantierter Gewinnzuschlag von bis zu 20 v.H. gewährt. 2§ 39 findet insoweit keine Anwendung.

(5) 1Ergibt die versicherungstechnische Bilanz für die Altersvorsorgezulagen einen Überschuss, ist zunächst die Verlustrücklage gemäß § 67 Abs. 3 zu bedienen; § 69 gilt. 2Für die Verteilung von Überschüssen, die nach Gewährung des Gewinnzuschlags nach Absatz 4 verbleiben, gilt § 68 mit der Maßgabe, dass Überschüsse auch an die Bezugsberechtigten verteilt werden können. 3Der Gewinnzuschlag kann, soweit der Überschuss nicht ausreicht, gemindert werden oder ganz entfallen. 4 Ein Fehlbetrag, der sich trotz Verminderung des Gewinnzuschlags ergibt, ist durch Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung nach § 69 zu decken. 5Über die Maßnahmen nach Satz 1 bis 4 entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.

(6) 1Hat die/der Versicherte die steuerliche Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG für den Eigenanteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren in Anspruch genommen und lässt sie/er sich diesen nach § 44 erstatten, liegt eine schädliche Verwendung im Sinne der §§ 93 und 94 EStG vor. 2Die Regelungen zur schädlichen Verwendung gelten entsprechend, wenn die/der Versicherte ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt und die unbeschränkte Steuerpflicht endet (§ 95 Abs. 1 EStG). 3Die Anstalt zeigt die schädliche Verwendung oder Wohnsitzverlegung im Sinne des Satzes 2 der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an. 4Nach Mitteilung der Höhe des Rückzahlungsbetrages der steuerlichen Förderung durch die ZfA führt die Anstalt diesen Betrag an die ZfA ab und zahlt den verbleibenden Betrag an den Berechtigten aus. 5Die Versorgungspunkte erlöschen, soweit sie auf den zurückgezahlten Altersvorsorgezulagen beruhen. 6In den Fällen des Satzes 2 kann auf Antrag des Berechtigten der Rückzahlungsbetrag von der ZfA gestundet und bei Eintritt des Leistungsfalls mit mindestens 15 v.H. der Leistungen getilgt werden (§ 95 Abs. 2 EStG); der Antrag ist bei der Anstalt zu stellen. 7Wird der Antrag nicht gestellt, ist die Anwartschaft bzw. die Betriebsrente unter Berücksichtigung der zurückgezahlten steuerlichen Förderung neu festzustellen.“

§ 2
In-Kraft-Treten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a)
§ 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2003,

b)
§ 1 Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2004,

c)
§ 1 Nr. 6 und Nr. 9 am 1. Juli 2005

in Kraft.

- MBl. NRW. 2006 S. 229