Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 21.4.2006 Seite 227 bis 238
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 27.3.2006 - B 6130 – 1.3 – IV 1 - |
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 27.3.2006 - B 6130 – 1.3 – IV 1 -
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Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
RdErl. d. Finanzministeriums vom 27.3.2006
- B 6130 – 1.3 – IV 1 -
A:
Das Bundesministerium der
Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 17.6.2005 beschlossene
6. Änderung der Satzung und zwar beschränkt auf § 1 Nr. 1 – 10 und § 2 der 6.
Änderung der Satzung der VBL genehmigt.
Nachstehend gebe ich die Änderungen der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – in der am 1.3.2006 vom BMF
genehmigten Fassung der 6. Änderung der Satzung – bekannt:
6. Änderung der Satzung der
Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS)
in der vom Bundesministerium der Finanzen
am 1.3.2006 genehmigten Fassung
Der Verwaltungsrat der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat in seiner Sitzung am
17. Juni 2005 die nachstehenden Änderungen der Satzung beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
1
In § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c werden nach den Wörtern „in Anlehnung an das
Punktemodell“ ein Komma und die Wörter „§ 19 der Versicherungsbedingungen für
die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung“ eingefügt.
2
In § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i werden nach den Wörtern „in Anlehnung an das
Punktemodell“ ein Komma und die Wörter „§ 19 der Versicherungsbedingungen für
die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung“ eingefügt.
3
§ 14 Abs. 3 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
„d) für bestehende freiwillige Versicherungen in den in § 29 der Versicherungsbedingungen
für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell (Anhang 2)
und in den in § 28 der
Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Versicherung
(Anhang 3) genannten Fällen.“
4
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird in Buchstabe b das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in
Buchstabe c der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) für Altersvorsorgezulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG, die
für den Eigenanteil des Pflichtversicherten am Beitrag zum
Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost gezahlt werden (§ 82a).“
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Buchst. a und b“ durch die Wörter „Satz 1
Buchst. a, b und d“ ersetzt.
4a
§ 38 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Die“ werden
die Wörter „ehelichen oder diesen gesetzlich gleich gestellten“ gestrichen, der
Punkt durch einen Semikolon ersetzt und danach die Wörter „Kinder sind die
leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne des § 32
Abs. 1 Nr. 2 EStG.“ angefügt.
5
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Betriebsrenten, die aus
einem Monatsbetrag nach § 35 Abs. 1 berechnet sind, der 1 v.H. der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, werden abgefunden.“
b)
Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Besteht ein Anspruch auf
eine Betriebsrente als Erwerbsminderungsrente, wird die Betriebsrente nach Satz
1 nur auf Antrag der/des Betriebsrentenberechtigten abgefunden.“
6
§ 46 Abs. 1 Satz 6 wird gestrichen.
7
§ 48 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) 1Darüber
hinaus ist im Falle der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI EStG jede
Veränderung mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des
Zulageanspruchs führt. 2Insbesondere sind mitzuteilen
a)
die Änderung des Familienstandes,
b)
die Änderung der Art der Zulageberechtigung (mittelbar/unmittelbar),
c)
die Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sofern diese im
Antrag angegeben worden sind (z.B. tatsächliches Entgelt),
d)
der Wegfall des Kindergeldes für ein Kind, für das eine Kinderzulage beantragt
wird,
e)
die Erhöhung der Anzahl der Kinder, für die eine Kinderzulage beantragt werden
soll,
f)
die Änderung der Zuordnung der Kinder,
g)
die Änderung bei der Verteilung der Zulage auf mehrere Verträge,
h) der Wegfall der
unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder dauernden
Aufenthalts im Inland.“
b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nach den Absätzen 1 und 2“ die Wörter
„sowie 2a“ eingefügt.
8
In § 57 Abs. 1 Buchst. a wird nach der Angabe „§ 46 Abs. 2“ ein Komma
eingefügt, die Angabe „bzw.“ gestrichen und nach den Wörtern „in Anlehnung an
das Punktemodell“ die Wörter „bzw. § 13 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen für
die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung“ eingefügt.
9
In § 65 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ sowie das Wort
„Fünfzehntel“ durch das Wort „Zwanzigstel“ ersetzt.
10
Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
„§ 82a
Sonderregelung für die Berücksichtigung
von Altersvorsorgezulagen
(1) Altersvorsorgezulagen
nach Abschnitt XI EStG, die für den Eigenanteil der Pflichtversicherten am
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3 gewährt werden, werden
dem Versorgungskonto II (§ 66 Abs. 2) zugeführt.
(2) 1Die Anzahl
der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte
Altersvorsorgezulage ergibt sich, indem die Zulage durch den Regelbeitrag von
480 Euro geteilt und mit dem Altersfaktor multipliziert wird. 2Für
den Altersfaktor gilt § 6 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige
Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell entsprechend.
(3) 1Der auf
Versorgungspunkten nach Absatz 2 beruhende Teil der Betriebsrente mindert sich
für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist,
um 0,4 v.H., bei einem Versicherungsfall wegen Erwerbsminderung höchstens
jedoch um 14,4 v.H. 2Er erhöht sich für jeden Monat, für den der
Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI erhöht ist, um 0,5 v.H.
(4) 1Enthält eine
Betriebsrente Versorgungspunkte nach Absatz 2, wird insoweit zusätzlich ein nicht
garantierter Gewinnzuschlag von bis zu 20 v.H. gewährt. 2§ 39 findet
insoweit keine Anwendung.
(5) 1Ergibt die
versicherungstechnische Bilanz für die Altersvorsorgezulagen einen Überschuss,
ist zunächst die Verlustrücklage gemäß § 67 Abs. 3 zu bedienen; § 69 gilt. 2Für
die Verteilung von Überschüssen, die nach Gewährung des Gewinnzuschlags nach
Absatz 4 verbleiben, gilt § 68 mit der Maßgabe, dass Überschüsse auch an die Bezugsberechtigten verteilt
werden können. 3Der Gewinnzuschlag kann, soweit der Überschuss nicht
ausreicht, gemindert werden oder ganz entfallen. 4 Ein Fehlbetrag,
der sich trotz Verminderung des Gewinnzuschlags ergibt, ist durch
Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung nach § 69 zu decken. 5Über
die Maßnahmen nach Satz 1 bis 4 entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag
des Verantwortlichen Aktuars.
(6) 1Hat die/der
Versicherte die steuerliche Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG für den
Eigenanteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren in Anspruch genommen und
lässt sie/er sich diesen nach § 44 erstatten, liegt eine schädliche Verwendung
im Sinne der §§ 93 und 94 EStG vor. 2Die Regelungen zur schädlichen
Verwendung gelten entsprechend, wenn die/der Versicherte ihren/seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt und die unbeschränkte
Steuerpflicht endet (§ 95 Abs. 1 EStG). 3Die Anstalt zeigt die
schädliche Verwendung oder Wohnsitzverlegung im Sinne des Satzes 2 der
Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an. 4Nach Mitteilung
der Höhe des Rückzahlungsbetrages der steuerlichen Förderung durch die ZfA
führt die Anstalt diesen Betrag an die ZfA ab und zahlt den verbleibenden
Betrag an den Berechtigten aus. 5Die Versorgungspunkte erlöschen,
soweit sie auf den zurückgezahlten Altersvorsorgezulagen beruhen. 6In
den Fällen des Satzes 2 kann auf Antrag des Berechtigten der Rückzahlungsbetrag
von der ZfA gestundet und bei Eintritt des Leistungsfalls mit mindestens 15
v.H. der Leistungen getilgt werden (§ 95 Abs. 2 EStG); der Antrag ist bei der
Anstalt zu stellen. 7Wird der Antrag nicht gestellt, ist die
Anwartschaft bzw. die Betriebsrente unter Berücksichtigung der zurückgezahlten
steuerlichen Förderung neu festzustellen.“
§ 2
In-Kraft-Treten
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2005 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
a)
§ 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2003,
b)
§ 1 Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2004,
c)
§ 1 Nr. 6 und Nr. 9 am 1. Juli 2005
in Kraft.
- MBl. NRW. 2006 S. 229