Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 21.4.2006 Seite 227 bis 238

Internationale Impfbescheinigungen über Gelbfieberschutzimpfungen Rd.Erl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28.3.2006 -III 2-0202.415 -
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Internationale Impfbescheinigungen über Gelbfieberschutzimpfungen Rd.Erl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28.3.2006 -III 2-0202.415 -

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Internationale Impfbescheinigungen
über Gelbfieberschutzimpfungen


Rd.Erl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 28.3.2006
-III 2-0202.415 -

1
Gelbfieber-Impfstationen in Nordrhein-Westfalen

Nach Anhang 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1981 (BGBl. II 1982 S. 286) haben Bescheinigungen über die Impfung oder Wiederimpfung gegen Gelbfieber nur internationale Gültigkeit, wenn der verwendete Impfstoff von der Weltgesundheitsorganisation anerkannt und die Impfungen in einer von der zuständigen Gesundheitsverwaltung der obersten Landesgesundheitsbehörde zugelassenen Impfstelle vorgenommen worden ist.

In Nordrhein-Westfalen sind von mir die in der Anlage genannten Institute, Einrichtungen und Praxen zugelassen worden.

2
Internationale Bescheinigung über Impfung oder Wiederimpfung gegen Gelbfieber

Die in den Impfstationen auf vorgeschriebenem Vordruck ausgestellten Bescheinigungen sind nur dann international gültig, wenn ihnen folgendes Impfsiegel beigedrückt ist:

Rundstempel, 3 cm Durchmesser, mit der Umschrift „Gelbfieber-Impfstation beim/in der (Bezeichnung des Instituts, der Einrichtung oder der Praxis) in....“Im Zentrum des Stempels ist zu vermerken „Vaccinating Centre/Zulassung Nr....“ Als Zulassungsnummer gilt die in dem Verzeichnis unter 1 vor der jeweiligen Impfstation aufgeführte Nummer. Muster des Stempelabdrucks werden zur etwaigen Sicherung der Identität bei mir abgelegt. Mehrere Abdruckmuster sind nach der Zulassung umgehend vorzulegen.

3
Der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 16.1.2004 – III 4 . 0202.415 – wird aufgehoben.

Anlage

- MBl. NRW. 2006 S. 231