Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 21.4.2006 Seite 227 bis 238
26. Nachtrag vom 29.3.2006 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994 |
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26. Nachtrag vom 29.3.2006 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994
AOK Westfalen-Lippe
26.
Nachtrag vom 29.3.2006
zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe
vom 18.2.1994
Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch den 25. Nachtrag vom 14.12.2005, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderungen der Satzung im engeren Sinne
1
§ 8 c wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137 f SGB V und
Bonusregelung“
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherte können an strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137 f
SGB V teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme an strukturierten
Behandlungsprogrammen, die von einer anderen AOK außerhalb der Region
Westfalen-Lippe - ggf. als Modellvorhaben - durchgeführt werden."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
2
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die gesetzlichen Zuzahlungen sind in voller Höhe zu leisten.“
b) In
Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die gesetzlichen Zuzahlungen sind in voller Höhe zu leisten.“
3
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Auf Verlangen der AOK sind die für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Einnahmen nachzuweisen. Sofern und solange Einkommensnachweise nicht erbracht
werden, sind monatliche beitragspflichtige Einnahmen in der Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V gilt
entsprechend.“
b) Absatz 3 Buchstabe b in der Fassung der Satzung vom 14.12.2005 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Buchstabe c wird Buchstabe b.
d) Absatz 3 Buchstaben d und e werden zu Buchstabe c zusammengeführt und wie folgt neu gefasst:
- unter der Überschrift „Personenkreis“:
„c) Ehegatten bzw. Lebenspartner, die nicht getrennt leben und die keine eigenen Einnahmen haben oder deren Einnahmen niedriger sind als die (evtl. um Absetzungsbeträge für Kinder geminderten) Bruttoeinnahmen des anderen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners“
- unter der Überschrift
„Beitragsbemessungsgrundlage“
„50 v. H. der gesamten Brutto-Einnahmen beider Ehegatten bzw. Lebenspartner
nach vorherigem Abzug eines Absetzungsbetrages nach Absatz 4 für jedes
unterhaltsberechtigte Kind von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten bzw.
Lebenspartners, höchstens 50 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze, mindestens
jedoch die Bruttoeinnahmen des Mitglieds“
e)
Die bisherigen Buchstaben f bis i des Absatzes 3 werden zu
Buchstaben d bis g und der Buchstabe f (neu) wie folgt gefasst:
- unter der Überschrift „Personenkreis“:
„f) Leistungsbezieher nach dem SGB XII“
- unter der Überschrift „Beitragsbemessungsgrundlagen“:
„Einnahmen zum Lebensunterhalt. Bei Absprache einer pauschalierenden
Berechnungsweise mit den Sozialhilfeträgern gelten die vereinbarten Pauschalbeiträge
unmittelbar.“
4
a) Die Bezeichnung des Neunten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt: Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung und bei Mutterschaft („Ausgleichsverfahren“)“
b) In der Überschrift werden die Worte „Zweiten Abschnitt des LFZG“ durch das Wort „Aufwendungsausgleichsgesetz“ ersetzt.
c)
§ 36 wird wie folgt gefasst:
„Das Ausgleichsverfahren nach den §§ 1 bis 11 AAG richtet sich nach den näheren
Bestimmungen des Anhangs 2 dieser Satzung.“
Artikel 2
Änderung des Anhangs 1 zur Satzung
(Entschädigungsregelung für die Mitglieder des
Verwaltungsrates und der Regionalbeiräte)
§ 1 wird wie folgt geändert.
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe
„§ 9“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Satz
1 wird die Angabe „19,94“ durch die Angabe
„20,00“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als 20,00 EUR,
so wird der Mehrbetrag bis zu 50 % des Übernachtungsgeldes
erstattet.
Darüber hinausgehende Mehrkosten werden
erstattet, soweit sie unver-
meidbar waren. Übernachtungskosten, die
die Kosten des Frühstücks ein-
schließen, sind vorab um 20 Prozent des
Tagegeldes für einen vollen Ka-
lendertag zu kürzen.“
c) Nr.
3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ein Kilometergeld in Höhe der
Pauschbeträge nach § 5 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes.“
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieser Nachtrag - ausgenommen Artikel 1 Nr. 1 - tritt am 1.4.2006 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 1 dieses Nachtrags wird am 1.7.2003 wirksam.
Dortmund, den 29. März 2006
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
Dr.
P r o j a h n
Der Vorsitzende des Vorstandes
N a d o l n y
Genehmigung
Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 26 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.
Essen, den 30. März 2006
II 1-3600.1-2-I
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
M i c h a l s k i
- MBl. NRW. 2006 S. 235