Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 14 vom 4.5.2006 Seite 239 bis 270
Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung RdErl. d. Innenministeriums v. 18.4.2006 – 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 – |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung RdErl. d. Innenministeriums v. 18.4.2006 – 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 –
2133
über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der
nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie
Warnung und Information der Bevölkerung
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.4.2006
– 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 –
Allgemeines
Bei außergewöhnlichen Ereignissen hat der nach § 26 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.2.1998 (GV. NRW. S. 122 / SGV. NRW. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), bestellte Einsatzleiter der Gemeinde oder der nach § 22 Abs. 2 FSHG benannte Einsatzleiter des Kreises / der kreisfreien Stadt die zuständige Bezirksregierung und das Innenministerium unverzüglich und unaufgefordert über Art und Umfang des außergewöhnlichen Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Der Einsatzleiter hat zu entscheiden, ob eine großräumige Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen besteht und gegebenenfalls eine Information oder Warnung der Bevölkerung durch die Medien zu veranlassen ist.
Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des
Kreises / der kreisfreien Stadt gehen die Melde‑ und
Berichtspflichten auf den Krisenstab über. Meldungen und Berichte der
Einsatzleitung an die Aufsichtsbehörden sind vom Krisenstab ohne weitere
Bewertung unverzüglich weiterzuleiten, es sei denn, dass der
Hauptverwaltungsbeamte eine andere Entscheidung trifft.
Meldungen an die Aufsichts‑ und Ordnungsbehörden
Die außergewöhnlichen Ereignisse, die an die
Aufsichtsbehörden und andere ggf. betroffene Behörden zu melden sind, sind im
Folgenden beispielhaft aufgelistet.
Einsatzlagen
2.1.1
Großschadensereignisse („Katastrophen“)
Die Feststellung eines Großschadensereignisses („Katastrophe“) ist grundsätzlich meldepflichtig.
2.1.2
Einsätze mit einer großen Anzahl von betroffenen Personen
Einsätze mit einer großen Anzahl von betroffenen Personen sind dann meldepflichtig, wenn die Anzahl der Schwerverletzten (Sichtungskategorie „rot“) und / oder Toten die Zahl 5 oder die Gesamtzahl der Verletzten die Zahl 25 übersteigt.
Brandtote sind grundsätzlich zu melden.
Werden Evakuierungsmaßnahmen, bei denen mehr als 50 Personen betroffen sind, durchgeführt, die auch eine vorübergehende Unterbringung der Betroffenen durch die zuständige Ordnungsbehörde erfordern und / oder werden Betreuungs- und Sanitätskräfte in mindestens Einsatzeinheitsstärke alarmiert, ist dies zu melden.
2.1.3
Einsätze mit einem außergewöhnlichen Sachschaden
Ein außergewöhnlicher Sachschaden liegt in der Regel erst vor, wenn der Sachschaden mehr als 1 Million Euro beträgt.
2.1.4
Einsätze mit einer großen Anzahl von Einsatzkräften
Einsätze mit einer großen Anzahl von Einsatzkräften sind dann meldepflichtig, wenn die Gesamtzahl der Einsatzkräfte die Zahl 100 übersteigt oder wenn mehr als eine Gemeinde überörtliche Hilfe im Sinne des § 25 FSHG leistet.
2.1.5
Ausfall von Versorgungs‑, Entsorgungs‑
und Kommunikationssystemen
Der ungeplante Ausfall von Versorgungs‑, Entsorgungs‑ und Kommunikationssystemen ist dann meldepflichtig, wenn mehr als eine Gemeinde oder mehr als 50.000 Personen gleichzeitig davon betroffen sind und wenn der Ausfall länger als 2 Stunden andauert.
2.1.6
Einsätze mit einem hohen überregionalen Medieninteresse in Abstimmung mit der
Aufsichtsbehörde
2.1.7
Ereignisse, die eine Warnung oder vorsorgliche Information der Bevölkerung
erfordern
Sämtliche Ereignisse, die eine Warnung oder vorsorgliche Information der Bevölkerung erfordern, sind meldepflichtig; dies schließt sowohl landesweite als auch lokale Warnungen und / oder vorsorgliche Informationen der Bevölkerung in Hörfunk und / oder Fernsehen ein.
2.1.8
Anforderung von Behörden und Einrichtungen des Bundes und / oder
anderer Bundesländer zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen
2.1.9
Anforderung von Kräften der Bundeswehr zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen
2.1.10
Anforderung von Einheiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) zur
Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen
Die Meldepflicht entfällt, wenn angeforderte örtliche THW-Einheiten als Bestandteil in die örtlichen Einsatzplanungen bereits eingebunden sind.
2.1.11
Anforderung von Einheiten aus dem Ausland zur Hilfeleistung in
Nordrhein-Westfalen
2.1.12
Sonstige Ereignisse
Einsatzübernahme durch den Kreisbrandmeister gemäß § 34 FSHG;
Ereignisse nach Strahlenschutzverordnung[1] in Bereichen, die der Gefahrengruppe III nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500[2] zuzuordnen sind;
Störfälle der Kategorien D2, D3 und D4 nach § 19 Abs. 1 Störfall-Verordnung[3];
Nicht vorgeplanter Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches (die Meldepflicht nach § 21 FSHG bleibt unberührt);
Nicht vorgeplanter Einsatz einer öffentlichen Feuerwehr zur Unterstützung einer Werkfeuerwehr in deren Zuständigkeitsbereich;
Explosionen;
Extremwetterlagen und Unwetter mit einer Häufung von Einsätzen;
Schiffshavarien;
Waldbrände, bei denen mehr als zwei Löschzüge zum Einsatz kommen;
Notlandungen / Unglücksfälle / Abstürze von Luftfahrzeugen;
Amtshilfeersuchen größeren Umfangs durch die Polizei;
Massenanfall von Erkrankten;
Pandemien und Tierseuchen mit einer Häufung von Einsätzen;
Anforderungen von Einsatzkräften und / oder ‑mitteln aus Nordrhein-Westfalen durch andere Länder oder Staaten in größerem Umfang;
Schwere Verletzungen oder Todesfälle von Einsatzkräften als
Folge eines Einsatzes.
Übungen und prophylaktische Bereitstellungen
2.2.1
Übungen, bei denen die Koordination der überörtlichen Hilfeleistung und
Amtshilfe erprobt wird
2.2.2
Örtliche Großübungen mit regionaler Bedeutung
Örtliche Großübungen sind nur dann meldepflichtig, wenn sie von regionaler Bedeutung sind und mehr als 500 Übende daran teilnehmen.
Termine von Großübungen sind frühestmöglich vorab zu melden.
2.2.3
Sicherheitswachdienste bei Veranstaltungen mit hoher Besucherzahl und hohem
Schadensrisiko
Sicherheitswachdienste bei Veranstaltungen mit hoher Besucherzahl sind nur dann meldepflichtig, wenn bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten mehr als 50.000 Personen und bei allen anderen Veranstaltungen mehr als 200.000 Personen gleichzeitig anwesend werden.
Sicherheitswachdienste bei Veranstaltungen mit hohem Schadensrisiko sind unabhängig von den Besucherzahlen meldepflichtig.
2.2.4
Sicherheitswachdienste bei behördlich angeordneten oder privaten Arbeiten mit
hohem (Rest‑)Risiko (z. B. Bombenentschärfungen, Sprengungen
baulicher Anlagen, etc.)
Bedeutsame technische Ausfälle, die Auswirkungen auf die Bevölkerung haben
Der Ausfall des Notrufes
»112« ist grundsätzlich meldepflichtig. Auf die Meldung kann verzichtet werden,
wenn innerhalb der (Sofort‑)Meldefrist von 30 Minuten gemäß Nummer 3.1
der Notruf »112« wieder hergestellt ist.
Meldearten und -wege
Um eine qualifizierte und zeitnahe Information der Aufsichts‑ und Ordnungsbehörden sicherzustellen, werden die nachfolgend aufgeführten Meldearten und ‑wege festgelegt.
Grundsätzlich erfolgen nur Meldungen. Berichte werden nur im
Einzelfall und auf Anforderung der Aufsichtbehörde(n) erstellt.
Die Sofortmeldung ist spätestens 30 Minuten nach dem Eintreffen des Einsatzleiters am Einsatzort von der Leitstelle für Feuerschutz (§ 21 FSHG), Rettungsdienst (§ 8 RettG NRW[4]) und Katastrophenschutz zu erstellen und unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung (Polizei-Leitstelle) und dem Lagezentrum Polizei im Innenministerium zuzuleiten.
Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der Vordruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
3.1.1
Folgemeldung
Eine Folgemeldung ist bei wesentlichen Lageänderungen, bei der Durchführung wesentlicher Maßnahmen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde(n) abzusetzen.
Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
3.1.2
Schlussmeldung
Nach Einsatzende hat eine Schlussmeldung zu erfolgen.
Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
3.1.3
Meldewege
Die Meldungen erfolgen unverzüglich und gleichzeitig an alle
Adressanten per elektronischer Post oder Telefax.
Warnungen und vorsorgliche Informationen der Bevölkerung
Warnungen oder vorsorgliche Informationen der Bevölkerung über die Medien sind zu veranlassen, wenn als Folge eines Großschadensereignisses („Katastrophe“), allgemeiner Gefährdungslagen, wie die Ausbreitung einer Schadstoffwolke, sowie Waldbrand- und Unwettergefahren Lebens‑ oder erhebliche Gesundheitsgefahren für eine größere Gruppe von Personen unmittelbar bevorsteht oder zu befürchten ist und eine Warnung oder vorsorgliche Information auf andere Weise nicht angemessen erreicht werden kann.
Eine Warnung kann erforderlich sein, wenn kurzfristig ein bestimmtes Verhalten der Bevölkerung erreicht werden soll.
Eine vorsorgliche Information kann erforderlich sein, wenn zwar objektiv keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, dies aufgrund subjektiver Wahrnehmung der Bevölkerung oder durch fehlerhafte Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint.
Die Herausgabe von Warnungen über Wettererscheinungen an die Bevölkerung erfolgt auf Grundlage des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst[5].
Auf Grundlage des § 36
Abs. 1 LMG NRW[6] hat jeder Veranstalter für amtliche
Verlautbarungen den obersten Landesbehörden angemessene Sendezeit unverzüglich
einzuräumen.
Ob die Abfassung und Weiterleitung einer Warnung oder Information der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Einsatzleiter oder bei Großschadensereignissen („Katastrophen“) der Krisenstab festzustellen.
Dabei ist festzulegen, ob die Meldung landesweit und / oder nur regional durch einen oder mehrere Lokalsender zu verbreiten ist.
Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht sind die Vordrucke gemäß Anlage 3 (Vorsorgliche Information) bzw. Anlage 4 (Warnung) zu verwenden.
Es ist unbedingt zu beachten, dass zu häufiges Warnen dazu
führen kann, dass ein Gewöhnungseffekt eintritt und die Handlungsanweisungen
nicht (mehr) befolgt werden.
Verantwortlich für die Abfassung und Weiterleitung ist die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
Es ist sicherzustellen, dass die Aussagen der landesweiten als auch regional ausgestrahlten Warnungen und Informationen der Bevölkerung übereinstimmen.
4.2.1
Landesweite Verbreitung
Die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erstellt den Vordruck für die Rundfunkdurchsage nach den Vorgaben des Einsatzleiters oder bei Großschadensereignissen („Katastrophen“) nach den Vorgaben des Hauptverwaltungsbeamten und leitet ihn schnellstmöglich nach telefonischer Vorankündigung per elektronischer Post oder Telefax an die Leitstelle der Bezirksregierung und nachrichtlich an die Leitstelle der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde weiter.
Die Leitstelle der Bezirksregierung setzt die Nachricht ohne Prüfung des Inhalts um und leitet sie an das Lagezentrum Polizei im Innenministerium weiter. Von dort erfolgt die Weiterleitung an den Hörfunk / das Fernsehen.
4.2.2
Regionale Verbreitung
Ist eine zusätzliche oder ausschließliche Aussendung über
lokale Hörfunksender erforderlich, gibt die zuständige Leitstelle für
Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz die Warnungen oder
vorsorgliche Informationen an den jeweils betroffenen lokalen Hörfunksender
weiter. Das Lagezentrum Polizei im Innenministerium ist unverzüglich auf den
vorgegebenen Wegen über jede Warnung oder vorsorgliche Information zu
unterrichten.
Für die Entwarnung gelten die in Nummer 4.1 und 4.2 aufgeführten Regelungen entsprechend.
Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der
Vordruck gemäß Anlage 5 zu verwenden.
Unwetterwarnungen, Waldbrandwetterlagen und Warnungen vor
Schadstoffausbreitungen
4.4.1
Unwetterwarnungen
Der Deutsche Wetterdienst (DWD) bietet mit dem Feuerwehr-Wetter-Informations-System (FeWIS) ein Informationssystem für die Feuerwehren und Leitstellen für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz an, das einen schnellen und umfassenden Überblick über alle regional und überregional relevanten Unwetterwarnungen gibt.
Unwetterwarnungen erfolgen von Seiten des Innenministeriums daher zukünftig nur noch bei Warnungen vor extremem Unwetter, wenn damit verbunden vorbereitende Maßnahmen der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehrbehörden überörtlich oder landesweit erforderlich werden.
4.4.2
Waldbrandwetterlagen
Die Gefahr von Waldbränden droht besonders in den Monaten März bis Oktober nach länger andauernder Hochdruckwetterlage mit langfristiger Austrocknung („Waldbrandwetterlagen“).
Während dieser Zeit erstellt der Deutsche Wetterdienst (DWD) täglich aktualisierte Waldbrandgefahrenprognosen und unterrichtet das Innenministerium über die erhöhte Waldbrandgefahr. Dort wird die Meldung im Bedarfsfall in eine vorsorgliche Rundfunkwarnung an die Bevölkerung umgesetzt, die in der Regel folgenden Wortlaut hat:
„Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen macht eindringlich auf die erhöhte Waldbrandgefahr aufmerksam. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rauchen und Feueranzünden im Wald verboten ist. Jeder ist verpflichtet, einen festgestellten Waldbrand sofort unter der Notrufnummer »112« oder »110« bei der nächsten erreichbaren Leitstelle zu melden.“
4.4.3
Warnungen vor Schadstoffausbreitungen
Für die Warnung vor einer Schadstoffausbreitung in der Luft,
im Wasser und / oder im Boden gelten die Regelungen gemäß Nummer 4.2
und 4.3 entsprechend.
Melde- und Berichtswesen bei besonderen Anlässen
Bei besonderen Anlässen – wie z. B. internationalen
Großveranstaltungen mit landesweiter Bedeutung und / oder Wirkung –
kann das Innenministerium diesen Erlass ergänzende oder davon abweichende
Regelungen im Melde- und Berichtswesen verbindlich festlegen.
Weitere rechtliche Verpflichtungen
Dieser Erlass enthebt nicht von den Verpflichtungen zur
Meldung, Information und Warnung, die sich aufgrund anderer Rechtsvorschriften
ergeben.
Aufhebung geltender Runderlasse
Die (Rund-)Erlasse
vom 1.3.1999 – II C 1 - 2423 – (MBl. NRW. 1999 S. 422 / SMBl. NRW. 2134) »Sofortmeldung bei Schadensfällen«,
vom 30.3.1999 – II C 1 - 2412 – (MBl. NRW 1999 S. 510 / SMBl. NRW. 2133) »Durchsagen über Rundfunk bei besonderen Schadensfällen sowie Waldbrand- und Unwettergefahren«
und
vom 16.8.2004 – 73 - 52.06 – (n. v.) »Feuerschutz und Hilfeleistung; Berichte der Bezirksregierungen über besondere Schadens- und Großereignisse im Lande Nordrhein-Westfalen«
werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
In-Kraft-Treten / Geltungsdauer
Dieser RdErl. tritt am Tag nach
Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
[1] Verordnung über den Schutz vor Schäden
durch ionisierende Strahlen vom 20.07.2001 (BGBl. I 2001, S. 1714),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.09.2005 (BGBl. I 2005 S. 2618).
[2] RdErl. des Innenministeriums vom 10.10.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1170 / SMBl. NRW. 2135), zuletzt geändert durch RdErl. des
Innenministeriums vom 13.12.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1383).
[3] Zwölfte
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26.04.2000
(BGBl. I 2000 S. 603) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2005 (BGBl. I
2005 S. 1598).
[4] Gesetz
über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom
24.11.1992 (GV. NRW. 1992 S. 458 / SGV. NRW. 215), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. 2005 S. 306).
[5] Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10.09.1998 (BGBl. I 1998 S. 2871), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.05.2005 (BGBl. I 2005 S. 1224)
[6] Landesmediengesetz
Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334 / SGV. NRW. 2251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. 2005 S. 351).