Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 15 vom 17.5.2006 Seite 271 bis 286

Durchführung des Bundesbesoldungsgesetzes; Konkurrenzregelung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 3 BbesG RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.4.2006 - B 2020 – 40.5 – IV 2 -
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Durchführung des Bundesbesoldungsgesetzes; Konkurrenzregelung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 3 BbesG RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.4.2006 - B 2020 – 40.5 – IV 2 -

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Durchführung des Bundesbesoldungsgesetzes;
Konkurrenzregelung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2
und § 40 Abs. 5 Satz 3 BbesG

RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.4.2006
- B 2020 – 40.5 – IV 2 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - in einem Einzelfall entschieden, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Konkurrenzregelungen zum Familienzuschlag auch in den Fällen der sog. unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung ein Anspruch auf den hälftigen Verheiratetenzuschlag und die ungekürzten kinderbezogenen Teile des Familienzuschlags bestehen kann.

Hierzu weise ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf Folgendes hin:

1
Entsprechend dem o.g. Urteil ist ab dem 1. September 2005 § 6 Abs. 1 BBesG auf die Beträge des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 4 und 5 BBesG auch dann nicht anzuwenden, wenn anspruchsberechtigte Ehepartner/Eltern in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen insgesamt mindestens die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Im Rahmen der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt wird, ist bei abweichenden Arbeitszeitregelungen für die anspruchsberechtigten Ehepartner/Eltern auf die Summe der prozentualen Anteilssätze abzustellen.

2
Besoldungskorrekturen für Zeiten vor dem 1. September 2005 sind dann vorzunehmen, wenn der Familienzuschlag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist oder wenn entsprechende Ansprüche noch nicht verjährt sind. Die Korrekturen setzen in diesen Fällen grundsätzlich einen schriftlichen Antrag voraus.

3
Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn ein Ehepartner/Elternteil als Teilzeitbeschäftigter in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) steht und Anspruch auf einen Verheiratetenanteil und/oder Kinderanteil im Ortszuschlag, auf einen Familienzuschlag, einen Sozialzuschlag oder eine diesen Bezügebestandteilen entsprechende Leistung hat.

- MBl. NRW. 2006 S. 280