Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 15 vom 17.5.2006 Seite 271 bis 286

Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 4.4.2006 – 44 – 57.04.17 – 3
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Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 4.4.2006 – 44 – 57.04.17 – 3

2051

Begleitung von Transporten durch die Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 4.4.2006
– 44 – 57.04.17 – 3

Mein RdErl. vom 5.7.2005 (SMBl. NRW. 2051) wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 1.2, Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Unterrichtung umfasst auch einen Hinweis auf die überprüfende und abrechnende Polizeibehörde.“

2
In Nummer 1.2, Absatz 2 wird im letzten Satz das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

3
In Nummer 1.2, Absatz 2 werden im letzten Satz vor dem Wort „Begleitung“ die Worte „Überprüfung und“ eingefügt.

4
Die Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:

„1.3
Überprüfung des Transportes

Die Überprüfung des Transportes, der innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen beginnt und in Nordrhein-Westfalen polizeilich begleitet werden muss, führt am Abfahrtsort die örtlich zuständige Polizeibehörde durch. Die Überprüfung ist auch durchzuführen, wenn eine Begleitung nicht unmittelbar vom Abfahrtsort aus erfolgt.

Die mit der Überprüfung beauftragten Polizeikräfte haben sich die Erlaubnis gem. § 29 StVO und die Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO bzw. § 70 StVZO aushändigen zu lassen und den Transport unter Verwendung des Formulars „Checkliste zur Kontrolle von Großraum- und Schwertransporten“ (NRW 0329) zu überprüfen. Das zu begleitende Fahrzeug ist auf vorschriftsmäßige Kennzeichnung, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen der Erlaubnis und der Ausnahmegenehmigung, insbesondere der Fahrtstrecke, sowie sichtbare äußerliche Mängel am Transportfahrzeug, der Ladung und der Ladungssicherung zu überprüfen. Die Überprüfung des Transportes ist von fachkundigen Polizeibeamtinnen/-beamten durchzuführen und auf dem Formular „Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ (NRW 0327) zu dokumentieren.

Für eine fachgerechte Überprüfung dieser Fahrzeuge sind ausreichende Kenntnisse über Sonderverkehre, insbesondere über Ladung (Überladung, Lastverteilung) und Ladungssicherung, Technik, Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie Genehmigungsverfahren, erforderlich. Über ein derartiges Wissen sowie die notwendige Erfahrung bei der Überwachung von Sonderverkehren verfügen in der Regel die Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamten des Verkehrsdienstes.

Fachkunde im Sinne dieses Erlasses besitzt, wer entsprechende Kenntnisse über Sonderverkehre durch Lehrgänge oder langjährige Erfahrung erworben hat und im Verkehrsdienst (oder bei einer vergleichbaren Aufgabenwahrnehmung) regelmäßig mit der Überwachung von Sonderverkehren betraut ist.

Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Transport nicht dem Inhalt der Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung, insbesondere nicht den erteilten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) entspricht, so kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes verlangt werden. Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist der Transport so lange anzuhalten, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist.
Die Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörden sind über wesentliche Beanstandungen zu unterrichten. Sofern keine Anzeige gefertigt wird, ist ihnen eine Kopie der zuvor verwendeten „Checkliste zur Kontrolle von Großraum- und Schwertransporten“ (NRW 0329) zu übersenden.“

5
In Nummer 1.4 wird die Überschrift „Durchführung der Begleitung“ ersetzt durch „Begleitung des Transportes“.

6
In Nummer 1.4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

„Die Begleitung ist grundsätzlich Sache der Polizeibehörde (KPB/BR-AP), durch deren Bezirk der Transport führt. Für Transporte, die sich über mehrere Polizeibezirke erstrecken, können die beteiligten Polizeibehörden (KPB/BR-AP) eine durchgehende Begleitung durch Begleitkräfte einer Polizeibehörde (KPB/BR-AP) vereinbaren. Auf Autobahnen und sonstigen Straßen, die in der Überwachungszuständigkeit einer Autobahnpolizei liegen, führt die Begleitung ausschließlich die Autobahnpolizei durch.
Im Einzelfall kann die zuständige Bezirksregierung in Absprache mit den betroffenen KPB anordnen, wer den Transport am Ausgangsort übernimmt oder/und bis zum Bestimmungsort begleitet.
Transporte durch einen Bereich oder innerhalb desselben Bezirks einer Polizeibehörde (KPB/BR-AP) sind, soweit keine einsatztaktischen Gründe dagegen sprechen, möglichst durchgängig von den selben Kräften zu begleiten. Damit soll eine Übergabe des Transportes innerhalb des Bezirks der Polizeibehörde von Organisationseinheit zu Organisationseinheit vermieden werden.

Sofern sich für nachfolgende Polizeibegleitungen keine Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Zustand des Transportes ergeben, können diese die Prüfung auf die Einhaltung der Fahrtstrecke beschränken; dies gilt auch für Transporte aus anderen Bundesländern oder Staaten. Diese können als kontrolliert im Sinne des Erlasses angesehen werden.“

7
In Nummer 1.4, Absatz 3 wird Satz 1 gestrichen.

8
In Nummer 2, Absatz 1 wird die Bezeichnung „(Anlage 1)“ gestrichen.

9
In Nummer 2, Absatz 2, Satz 1 werden nach dem Wort „endet“ die Worte „bei Begleitung des Transportes“ eingefügt.

10
In Nummer 2, Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Falls der Transport lediglich überprüft wird, endet die zu berechnende Einsatzzeit mit dem Ende der Überprüfung.“

11
In Nummer 2, Absatz 3, Satz 1 werden nach dem Komma die Worte „wird die Begleitung bei jeder Unterbrechung und bei der Beendigung separat abgerechnet“ ersetzt durch die Worte „werden die Überprüfung und sämtliche Begleitstrecken bei der in NRW zuletzt begleitenden Polizeibehörde abgerechnet“.

12
In Nummer 2, Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die überprüfenden bzw. begleitenden Polizeikräfte übersenden dafür binnen zwei Wochen ihren Leistungsnachweis auf dem Dienstweg an die abrechnende Polizeibehörde.“

13
In Nummer 2, Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

14
In Nummer 3, Absatz 3 wird vor dem Wort „Polizeibehörde“ das Wort „abrechnende“ eingefügt.

15
In Nummer 3, Absatz 3 werden die Worte „,in deren Bezirk die letzte Eintragung in den Leistungsnachweis erfolgt,“ gestrichen.

16
In Nummer 3 wird die Bezeichnung „(Anlage 2)“ ersetzt durch die Bezeichnung „ (NRW 0328)“.

17
In Nummer 6 wird in Satz 1 das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

18
In Nummer 6 werden in Satz 1 vor dem Wort „sind“ die Worte „und „Checkliste zur Kontrolle von Großraum- und Schwertransporten“ (NRW 0329)“ eingefügt.

19
In Nummer 7 wird die Bezeichnung „Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung“ ersetzt durch die Bezeichnung „Ministerium für Bauen und Verkehr“.

20
Die Anlage wird ausgetauscht.

Anlage

- MBl. NRW. 2006 S. 280