Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 15 vom 17.5.2006 Seite 271 bis 286

Änderung der Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 28. September 2004
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Änderung der Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 28. September 2004

Änderung der
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR
vom 28. September 2004

Aufgrund von § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 114a Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung NW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR am 28. September 2004 die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR errichtet und die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch Satzung geregelt.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR hat durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 die derzeitige Satzung erlassen.

Durch Beschluss vom 30. März 2006 wird § 22 der Satzung der VRR AöR wie folgt geändert:

㤠22
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und leitet die VRR AöR eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind und die nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Verwaltungsrat oder einem anderen Gremium zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(3) Der Vorstand besteht aus zwei Personen.

Der Verwaltungsrat bestellt ein Vorstandsmitglied zum Vorstandssprecher.

Der Sprecher des Vorstandes repräsentiert den Vorstand und die Anstalt gegenüber der Öffentlichkeit. Er kann diese Aufgabe im Einzelfall übertragen.

(4) Jedes Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte seines Vorstandsressorts eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung.

Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsressorts werden im Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst. a festgelegt.

Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds werden die laufenden Geschäfte des jeweiligen Vorstandsressorts  gemeinsam vom anderen Vorstandsmitglied und dem fachlich zuständigen Prokuristen wahrgenommen.

Ist auch das zweite Vorstandsmitglied verhindert, wird der Vorstand durch zwei Prokuristen, von denen mindestens einer dem jeweils fachlich zuständigen Ressort angehören muss, vertreten.

(5) Die AöR wird nach außen vertreten durch den Vorstand gemeinsam, durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen oder durch zwei Prokuristen gemeinsam.

Der jeweils zuständige Vorstand oder in dessen Vertretung der fachlich zuständige Prokurist muss mitzeichnen.

(6) Ressortübergreifende Angelegenheiten werden vom Vorstand gemeinsam verantwortet. Kann bei ressortübergreifenden Angelegenheiten im Vorstand keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Sprecher.

(7) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die mindestens zum Inhalt haben muss:

a) Aufgaben des Vorstands und des Vorstandssprechers, Geschäftsführung,

b) Unterzeichnung und Vertretung, auch für die zweite Führungsebene, einschließlich Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten,

c) Entscheidungsfindung des Vorstands und Beschlussfassung einschließlich der internen Abstimmung bei ressortübergreifenden Angelegenheiten,

d) Anordnungsbefugnisse.

Der jeweils aktuelle Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst. a ist Anlage der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(8) Der Vorstand wird auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt das Vorstandsmitglied seine Amtsgeschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers fort.

Der Widerruf der Bestellung bzw. die vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages ist nur zulässig, wenn in der Person des Vorstandsmitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat stellt den wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit fest.

(9) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates, des Unternehmensbeirates, der Ausschüsse  sowie an den Sitzungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR teil und gibt die geforderten Auskünfte. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor.

Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat in schriftlicher Form in sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz. Aus wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mündlich oder schriftlich zu berichten. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.“

Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Insofern ist § 39 um einen neuen Absatz 3 zu ergänzen:

„(3) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 30. März 2006 treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.“

Essen, den 30. März 2006

Herbert   N a p p

- Verbandsvorsteher –

- MBl. NRW. 2006 S. 284