Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 18 vom 14.6.2006 Seite 327 bis 340

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I - 4 – 2.17 - v. 22.5.2006
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Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I - 4 – 2.17 - v. 22.5.2006

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Richtlinien für die dienstliche Beurteilung
von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen,
insbesondere Beförderungsentscheidungen


RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I - 4 – 2.17 -

v. 22.5.2006

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27.3.2003 (MBl. NRW. S. 866), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.3 werden nach den Wörtern „dem Regelbeurteilungsstichtag vorausgehenden Jahres“ die Wörter „oder nach dem Stichtag“ eingefügt.

2. Die Nummer 4.3.2.3 erhält folgende Fassung:

„Bei Beamtinnen / Beamten, die aus Altersgründen nicht mehr der Regelbeurteilung unterliegen (Nr. 3.2) oder die nach Nr. 3.6 von der Regelbeurteilung ausgenommen worden sind, ist vor Entscheidungen über eine Beförderung auf Antrag hin eine Beurteilung zu erstellen. Verzichten die Beamtinnen / Beamten auf diese Anlassbeurteilung, so sind sie auf die möglichen Konsequenzen ihrer Entscheidung, Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren, hinzuweisen.

Bei Beamtinnen / Beamten, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mD oder A 13 gD (Nr. 3.2) nicht mehr der Regelbeurteilung unterliegen oder die nach Nr. 3.6 von der Regelbeurteilung ausgenommen worden sind, ist vor Entscheidungen über die Zulassung zum Aufstieg oder über den Aufstieg eine Beurteilung zu erstellen.“

3. In Nummer 14.4 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt neu gefasst:

„Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, sich an der Maßstabsbildung zu beteiligen. Bei Beurteilungskonferenzen mit der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler ist sie zu beteiligen; bei sonstigen Beurteilungskonferenzen ist ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.“

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Auf den Seiten 4, 5 und 10 wird jeweils die erste Zeile der Fußnote wie folgt neu gefasst: „entspricht nicht den Anforderungen = 1 Punkt,“ und in der zweiten Zeile das Wort „allgemeinen“ durch „Allgemeinen“ ersetzt.

b) Bei der Leistungsbeurteilung werden auf Seite 5 in Nummer 6 b) die Wörter „Umgang mit Bürgern, Zusammenarbeit und Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern“ durch die Wörter „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern, Zusammenarbeit und Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ ersetzt.

Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab sofort zu verfahren.

- MBl. NRW. S. 328