Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 18 vom 14.6.2006 Seite 327 bis 340

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.5.2006 - 6130 – 1.3 – IV 1 -
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.5.2006 - 6130 – 1.3 – IV 1 -

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder


RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.5.2006
- 6130 – 1.3 – IV 1 -

A:

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 6.12.2005 beschlossene 8. Änderung der Satzung und zwar beschränkt auf § 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 Buchst. a, 10 bis 12 und 14 der beschlossenen 8. Änderung der Satzung der VBL genehmigt.

Nachstehend gebe ich die  Änderungen der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – in der am 23.3.2006 vom BMF genehmigten Fassung der 8. Änderung der Satzung – bekannt:

8. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS)
in der vom Bundesministerium der Finanzen
mit Schreiben vom 23. März 2006 genehmigten Fassung

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 6. Dezember 2005 die nachstehenden Änderungen der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anstalt“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter „soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.“ angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: „Die Aufsicht über den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung führt nach § 1a VAG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“

2.
§ 8 Abs. 4 Buchstabe j wird wie folgt geändert:

„die Vorschläge über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussverteilung (§ 67 Abs. 3 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell und § 26 Abs. 1 Satz 7 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung) sowie über die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen (§ 68 Abs. 1 Satz 6, § 26 Abs. 1 Satz 2 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell, § 26 Abs. 1 Satz 7 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung.)“

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe k wird wie folgt geändert:
„die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussverteilung (§ 67 Abs. 3 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell und § 26 Abs. 1 Satz 7 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung) sowie die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen (§ 68 Abs. 1 Satz 6, § 26 Abs. 1 Satz 2 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell, § 26 Abs. 1 Satz 7 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung.)“

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Aufsicht stellt“ durch die Wörter „Aufsichtsbehörden stellen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Wort „Aufsichtsbehörde“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.

4.
In § 13 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „der Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „der/den zuständigen Aufsichtsbehörde/n“ eingefügt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Satzungsänderungen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die Wörter „und Versicherungsbedingungen“ werden gestrichen, die Wörter „der Aufsichtsbehörde, die“ werden durch die Wörter „des Bundesministeriums der Finanzen, das“ sowie vor dem Wort „Entscheidung“ das Wort „ihre“ durch das Wort „seine“ ersetzt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Satzungsänderungen und Ausführungsbestimmungen, soweit sie Angelegenheiten der freiwilligen Versicherung betreffen, sowie Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“

c) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Aufsichtsbehörde“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.

6.
In § 15 Abs. 2 wird vor dem Wort „Aufsichtsbehörde“ das Wort „zuständige“ eingefügt.

7.

8.
In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „der/den zuständigen Aufsichtsbehörde/n“ ersetzt.

9.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV) sowie Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,“

b) …

10.
Dem § 67 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Der verbleibende Überschuss (verteilungsfähiger Überschuss) wird vorläufig in die Position „Bilanzgewinn“ eingestellt, bis der Verwaltungsrat über seine Verwendung entscheidet.“

11.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zuzuführen ist“ durch die Wörter „zugeführt wird“ ersetzt.

b) Dem Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
2Über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses (§ 67 Abs. 3 Satz 3) zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussverteilung entscheidet der Verwaltungsrat.“

12.
In § 71 Abs. 2 werden die Wörter „der Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „den Aufsichtsbehörden„ ersetzt.

13.

14.
Absatz 5 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3 – Überschussverteilung – wird wie folgt neu gefasst:

4Der verteilungsfähige Überschuss (§ 67 Abs. 3 Satz 3) wird vorläufig in die Position „Bilanzgewinn“ eingestellt, bis der Verwaltungsrat über seine Verwendung entscheidet.“

15. bis 21.
 …

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 1, 3 Buchst. b und c, 4 bis 6, 8 und 12 der Satzungsänderung mit Wirkung vom 21. Dezember 2004 in Kraft.

- MBl. NRW. S. 331