Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.6.2006 Seite 341 bis 368

Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2006 - 2010
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Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2006 - 2010

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Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen
2006 - 2010

Bek. des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration
v. 30. März 2006

Kinder- und Jugendförderplan gemäß § 9 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - ( 3. AG-KJHG - KJFöG ) vom 12. Oktober 2004 (SGV. NRW. 216)

I. Grundlagen und Handlungsrahmen

Mit dem Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)  wird die Landesregierung  verpflichtet, für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen. Dieser "soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten" (§ 9 Abs. 1). Mit diesem Ersten Kinder- und Jugendförderplan für den Geltungszeitraum 2006 - 2010 schafft die Landesregierung eine neue Fördergrundlage und setzt besondere fachliche Schwerpunkte für die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz. Der Umfang der Landesmittel beträgt bis zum Jahr 2010 jährlich 75.070.500 Euro.

Mit dieser Förderung soll die kinder- und jugendpolitische Infrastruktur an Angeboten und Einrichtungen gesichert, die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte und das ehrenamtliche Engagement unterstützt werden.

Die Landesregierung geht dabei davon aus,

- dass diese Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag wahrnehmen;

- sich ihre Angebote an alle jungen Menschen richten;

- die Angebote so gestaltet sind, dass sie an den Erfahrungen, Orientierungen und Interessen von jungen Menschen ansetzen;

- die Angebote die Teilhabe und Integration junger Menschen aus Zuwandererfamilien stärken und

- ein Abbau von Benachteiligung, Gewalt und Diskriminierung erreicht wird.

Die Landesregierung ergänzt mit ihrer Förderung die Leistungen der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden mit eigenen Jugendämtern, fördert die in diesem Feld tätigen Träger der freien Jugendhilfe und gibt Anregungen für Weiterentwicklungen.

Zielgruppen

Die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe richten sich grundsätzlich an alle jungen Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 SGB VIII). In der Praxis orientieren sich die Träger aber an unterschiedlichen Zielgruppen und richten ihre Angebote danach aus.

So konzentriert sich die Kinder- und Jugendarbeit vor allem auf die Altersgruppe der 6- bis 18-Jährigen, bezieht aber auch - insbesondere im Rahmen ehrenamtlichen Engagements - über 18-Jährige ein.

Angebote der Jugendsozialarbeit wenden sich insbesondere an junge Menschen, die auf Grund ihrer sozialen Situation einer besonderen Förderung und Unterstützung bedürfen. Hierzu gehören neben der Altersgruppe in Schulen der Sekundarstufe I vor allem sozial benachteiligte Jugendliche an der Schwelle von der Schule in den Beruf, insbesondere auch junge Menschen mit Zuwanderungsgeschichte. Daher beziehen ihre Regelangebote im Einzelfall junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein.

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz wendet sich mit seinen Angeboten über die Zielgruppe der jungen Menschen hinaus auch an besondere Zielgruppen, wie z.B. Eltern, pädagogische Fachkräfte u.ä..

Die Förderung junger Menschen als Querschnittsaufgabe

Die pädagogische Arbeit mit jungen Menschen und das Wirken der Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Immer mehr wird deutlich, dass die Veränderungen in den Lebenswelten zu Herausforderungen in der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen führen, die allein von Eltern und der Schule nicht mehr gemeistert werden können. Es verschieben sich somit Verantwortungen und Handlungsmöglichkeiten. Auch tritt immer mehr in den Vordergrund, dass allein die normative Orientierung der Kinder- und Jugendarbeit hinsichtlich ihres Wirkens nicht mehr ausreicht. Vielmehr tritt die Subjektstellung der jungen Menschen in den Vordergrund.

Auch gewinnen lebenslauforientierte, auf die Biographie abstellende pädagogische Konzepte an Bedeutung. So sind z. B. die Bildungs- und Erziehungsleistungen der Angebote von immer größerem Interesse. Denn sie vermitteln jungen Menschen zentrale Schlüsselkompetenzen wie z.B. soziale, kulturelle und demokratische Kompetenzen und ergänzen so die familiäre und schulische Bildung.

Der Kinder- und Jugendförderplan stellt - entsprechend den Vorgaben des KJFöG - hohe Ansprüche an die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Er geht davon aus, dass die Träger sich ihrer Querschnittsaufgaben bewusst sind und sich z.B. für die Realisierung des Gender-Gedankens stark machen, ihre interkulturellen Ansätze erweitern und Angebote für Kinder mit Zuwanderungsgeschichte bereithalten.

Eine Querschnittsaufgabe von besonderer Bedeutung ist der Bildungsauftrag dieser Handlungsfelder. Gerade angesichts der Herausforderungen durch den gesellschaftlichen Wandel muss dieser Bildungsauftrag präzisiert und konzeptionell kontinuierlich weiterentwickelt werden. Dies erfordert mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der angestrebten Ziele der pädagogischen Arbeit. Träger müssen systematischer ihre Ziele, ihre pädagogischen Wege und ihre Handlungskompetenzen darstellen und offen legen.

II. Ziele und Kernelemente der Förderung

Ziele der Förderung

Der Kinder- und Jugendförderplan ist ein verbindlicher Handlungs- und Gestaltungsrahmen für die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Seine Ziele orientieren sich an den Grundzielen der §§ 11 - 14 SGB VIII und des KJFöG.

Insbesondere soll durch die Förderung erreicht werden

- die Bereitschaft junger Menschen zu demokratischem und sozialem Engagement zu wecken,

- die Möglichkeiten junger Menschen zur Partizipation und gesellschaftlichen Teilhabe auszubauen,

- sie zu befähigen, ihre Interessen zu erkennen und gemeinsam mit anderen in selbst organisierten Zusammenhängen zu vertreten,

- solidarisches und gleichberechtigtes Miteinander zu ermöglichen und junge Menschen in die Lage versetzen, Risiken und Gefährdungen zu erkennen und mit ihnen umgehen zu lernen und

- soziale Benachteiligungen abzubauen und interkulturelles Zusammenleben zu fördern.

Um diese Ziele zu erreichen, sollen die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder und Jugendschutzes bei ihren Planungen berücksichtigen, dass

- sich die Angebote an den Interessen und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen orientieren und junge Menschen aktiv in ihre Planungen einbezogen werden;

- ein besonderer Akzent auf die Förderung benachteiligter Kinder und Jugendlicher und auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte gelegt wird;

- das Prinzip des Gender Mainstreaming als durchgehendes Handlungsprinzip gilt;

- ein Beitrag zum Abbau gewaltförmigen Verhaltens durch Maßnahmen der Prävention gelingt;

- die Partizipation und die gesellschaftliche Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gefördert wird sowie

- die Kooperation mit der Schule ausgebaut wird.

Stellung der freien Träger

Der Kinder- und Jugendförderplan geht dabei von einem wichtigen Grundverständnis aus: Die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird primär von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen. Sie sind - im partnerschaftlichen Zusammenwirken - Garanten einer auf Pluralität, Vielfalt, Autonomie und Verantwortungsbewusstsein basierenden pädagogischen Arbeit mit jungen Menschen. Gerade Träger der freien Jugendhilfe sind auf Grund ihrer Wertorientierung besonders geeignet. Daher kommt der Subsidiarität eine herausragende Bedeutung zu.

Verbindung von Landesförderung und kommunaler Förderung

Die Förderung dieser Handlungsfelder ist entsprechend dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vorrangig eine Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Das Land soll sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen (§ 82 Abs. 2 SGB VIII). Dies erfordert, dass es auch auf dieser Ebene für die Träger einer Verlässlichkeit und Planungssicherheit bedarf. Daher ist auch auf kommunaler Ebene ein für eine Wahlperiode geltender Kinder- und Jugendförderplan aufzustellen.

III. Grundsätze der Förderung

Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration - als Oberste Landesjugendbehörde - fördert gem. § 16 KJFöG die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf der Grundlage dieses Kinder- und Jugendförderplans nach Maßgabe des Haushalts. Das Land kommt dieser Verpflichtung durch Veranschlagung von Mitteln - für öffentliche und freie Träger - im Haushaltsplan (Einzelplan 15) nach - zusammengefasst im Kinder- und Jugendförderplan (Beilage zum Einzelplan 15) -.

Das Land gewährt auf der Grundlage dieses Kinder- und Jugendförderplans nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes fachbezogene Pauschalen sowie auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Leistungen in der Jugendhilfe, bezogen auf die in den §§ 10 bis 14 KJFöG genannten Förderbereiche.

Der Kinder- und Jugendförderplan umfasst die Förderung der in den Bereichen des KJFöG auf Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe, der bestehenden landeszentralen Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen sowie projektbezogene pädagogische Ansätze.

Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen erhalten, haben sie sicherzustellen, dass die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind und ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht. Daraus ergibt sich eine stärkere Verzahnung der Fördermittel des Landes und der Kommunen.

Das Förderverfahren richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderplan. Hierin sind Antrags- und Bewilligungsverfahren für die Träger von Maßnahmen und Projekten geregelt. Bewilligungsbehörden sind i.d.R. die Landesjugendämter bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe. Für die Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Bewilligungsbehörden.

Wirksamkeitsdialog und Zielvereinbarungen

Veränderungen in Kindheit und Jugendphase erfordern ständige Anpassungsprozesse in der Angebotsstruktur. Beispielhaft seien genannt die demografische Entwicklung, die Einführung von Ganztagsschulen, die wachsende Kommerzialisierung der Freizeitwelt und die Bedeutung neuer Medien für junge Menschen. Es ist daher erforderlich, dass sich die Träger auf die unterschiedlichen Situationen, in denen Kinder und Jugendliche aufwachsen, einstellen und vorhandene Konzepte pädagogischen Handelns immer wieder anpassen. Dies kann nur dann gelingen, wenn sich die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes einer kritischen Prüfung ihres Wirkens stellen.

Gleichzeitig will die Landesregierung die Mittel effektiver, wirksamer und zielgenauer einsetzen. Antragsverfahren, Mittelzuweisung und Nachweisführung werden vereinfacht. Dadurch wird die administrative Arbeit der pädagogischen Fachkräfte minimiert und zusätzliche Zeit für die pädagogische Arbeit gewonnen. Der Wirksamkeitsdialog wird fortgesetzt. Ergänzend zum Wirksamkeitsdialog werden mit den Trägern in zentralen Bereichen Vereinbarungen geschlossen, die Ziele formulieren und Umsetzungsschritte festlegen (Zielvereinbarungen).

Zielvereinbarungen sind auch erforderlich, um die Verwendung der Mittel zu optimieren und um eine fachliche Planung für den Geltungszeitraum des Kinder- und Jugendförderplans bis zum Jahr 2010 vornehmen zu können.

Wirksamkeitsdialog und die Zielvereinbarungen sollen partnerschaftlich entwickelt werden. Denn nur, wenn die jeweilige trägerspezifische Ausrichtung berücksichtigt und einbezogen wird, versprechen diese Instrumente Erfolg. Die Durchführung obliegt den Landesjugendämtern auf der Grundlage der Entscheidungen der Obersten Landesjugendbehörde.

Überprüfung der Schwerpunkte

Die in diesem Kinder- und Jugendförderplan aufgenommenen Förderschwerpunkte werden in der Mitte der Legislaturperiode - erstmals zum Haushaltsjahr 2008 - auf ihre Wirksamkeit und Aktualität überprüft. Damit soll sichergestellt werden, dass mit der Grundausrichtung der Förderung die pädagogischen Zielsetzungen erreicht werden und insbesondere auf Herausforderungen, die sich durch Veränderungen der Lebenswelten junger Menschen ergeben, reagiert werden kann.

IV. Förderbereiche

Die Förderbereiche konzentrieren sich auf die kinder- und jugendpolitische Infrastruktur und auf die in den §§ 3 bis 5 KJFöG genannten Schwerpunkte - Förderung benachteiligter Kinder und Jugendlicher, Gender-Mainstreaming, interkulturelle Bildung und Erziehung, auf die in den §§ 6 und 7 KJFöG genannten Bereiche zur Partizipation junger Menschen und des Zusammenwirkens mit der Schule sowie auf die in § 10 Abs. 1 KJFöG genannten Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit.

1.
Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung


1.1
Jugendverbandsarbeit

Jugendverbände leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erziehung und Bildung junger Menschen. Sie sind mit ihren pädagogischen Angeboten in den Alltagsbezügen der Kinder und Jugendlichen verortet und bieten ihnen in vielfältiger Weise u.a. Möglichkeiten der Selbstorganisation, des konkreten Mitgestaltens und Mitwirkens, der Beratung und Unterstützung in besonderen Alltagsfragen. Ihre Stärken liegen vor allem in ihren unterschiedlichen Wertorientierungen, für die sich junge Menschen freiwillig entscheiden können. Eine besondere Funktion kommt ihnen in der Interessenvertretung junger Menschen zu. Die Pluralität der Jugendverbandsarbeit ist eine zentrale Grundlage für ihr Wirken.

Schwerpunkte der Jugendverbandsarbeit sind vor allem die politische und soziale Jugendbildung, die Partizipation, die Kinder- und Jugenderholung und das ehrenamtliche Engagement. Hinzu kommen - je nach Verbandsprofil - z.B. Angebote im Zusammenwirken mit der Schule, der Prävention und der interkulturellen Kinder- und Jugendarbeit.

Die Mittel dienen

- der Sicherung der Infrastruktur und der originären Aufgaben der Verbände (Kosten für Personal und Verwaltung sowie für Planungs- und Leitungsaufgaben);

- der Förderung von Jugendbildungsreferenten mit dem Schwerpunkt der fachlichen Gestaltung von Angeboten der Bildung und Erziehung sowie der Fortbildung ehrenamtlich tätiger junger Menschen und

- der Förderung der spezifischen verbandlichen Schwerpunkte, wie Kinder- und Jugenderholung, politische und soziale Bildung, sportlich und freizeitorientierte Angebote und die Arbeit mit Medien.

Gefördert werden die im Landesjugendring NW zusammengeschlossenen und anerkannten Jugendverbände.

1.2
Jugendbildungsarbeit in Jugendbildungsstätten

Jugendbildungsstätten bieten Bildungsangebote für junge Menschen, für ehrenamtlich engagierte Jugendliche und für hauptamtlich tätige Fachkräfte. Ihre Angebote reichen von verbandsspezifischen allgemeinen Themenstellungen über Fortbildungen bis hin zu zielgruppenspezifischen Maßnahmen. Dabei nutzen die Jugendbildungsstätten die erweiterten pädagogischen Möglichkeiten des gemeinsamen Erlebens und Lernens.

Sowohl aufgrund der weltanschaulichen Ausrichtung des Trägers als auch aufgrund gegebener Kooperationsmöglichkeiten entwickeln sich zunehmend in den Jugendbildungsstätten inhaltliche oder methodische Schwerpunkte, so dass sich die Einrichtungen zu Kompetenzzentren in bestimmten Bereichen entwickeln.

Gefördert werden Jugendverbände als Träger der Jugendbildungsstätten. Sie erhalten insbesondere Mittel für Jugendbildungsreferenten und zur Durchführung und Weiterentwicklung besonderer Schwerpunkte in der Bildungsarbeit im Sinne der in den §§ 3 bis 7 KJFöG genannten Aufgaben.

1.3
Sonderurlaubsgesetz

Für die demokratische Gestaltung unserer Gesellschaft ist es unverzichtbar, dass Menschen freiwillig Verantwortung übernehmen und sich in Vereinen, Verbänden und privaten und öffentlichen Institutionen ehrenamtlich engagieren.

Zur Stärkung und Verbesserung des ehrenamtlichen Engagements wird den ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendhilfe, die unbezahlten Sonderurlaub nach dem Sonderurlaubsgesetz in Anspruch nehmen, aus Landesmitteln der Verdienstausfall ersetzt.

1.4
Gedenkstättenfahrten

Im Rahmen der politischen Jugendbildungsarbeit und zur sozialen Bildung werden als Beitrag zur Auseinandersetzung mit den Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Fahrten zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus gefördert. Damit soll das Interesse an politischer Beteiligung gestärkt werden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte weiterentwickelt werden und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beigetragen werden. Die Gedenkstätten sollen Informations- und Dokumentationseinrichtungen aufweisen und dadurch ein eingehendes Befassen mit dem Geschehenen ermöglichen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Gedenkstättenfahrten sollen mindestens 12 Jahre alt sein.

1.5
Ring Politischer Jugend (RPJ)

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der politischen Bildung und zur Vermittlung von Erfahrungen politischer Willensbildung haben sich die Jugendorganisationen der demokratischen Parteien zum Ring Politischer Jugend NW zusammengeschlossen.

Zur Durchführung von politischen Bildungsmaßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes werden die Mitgliedsverbände des Rings politischer Jugend gefördert, sofern sie einer im Bundestag oder im Landtag Nordrhein-Westfalens vertretenen Mutterpartei angehören und über mehr als 1.500 Mitglieder in Nordrhein-Westfalen verfügen.

In die Förderung von Bildungsmaßnahmen dürfen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum Alter von unter 35 Jahren einbezogen werden. Wahlkampfmaßnahmen und Parteiveranstaltungen sind nicht zuwendungsfähig.

2.
Offene Kinder- und Jugendarbeit/Initiativgruppen/Kooperation von

Jugendhilfe und Schule/Jugendsozialarbeit

2.1
Offene Kinder- und Jugendarbeit/Abenteuerspielplätze/Mobile Formen

Die Offene Kinder- und Jugendarbeit hat die Aufgabe, jungen Menschen in selbst bestimmter und selbst organisierter Form die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit zu ermöglichen und sie in diesem Prozess zu unterstützen. Sie hilft ihnen, Orientierung zu finden für die eigene Lebensgestaltung und Lebensführung und dient insofern der sozialen Integration junger Menschen in die Gesellschaft. In Ergänzung und Erweiterung schulischen Lernens unterstützt und verbreitert die Offene Kinder- und Jugendarbeit Bildungs- und Erfahrungsprozesse, stärkt Selbstbewusstsein und schafft so die Voraussetzungen für eine sozial verantwortete Teilhabe an der Gesellschaft.

Gefördert werden Einrichtungen der offenen Jugendarbeit und das hier tätige Fachpersonal. Zu den Einrichtungen gehören vor allem Jugendhäuser, Jugendzentren, offene Treffs, Abenteuerspielplätze. Es können aber auch Angebote der mobilen Jugendarbeit einbezogen werden.

Die Landesförderung dient der Sicherung und bedarfsgerechten Entwicklung der Infrastruktur der offenen Arbeit sowie der Förderung von Schwerpunktfeldern gemäß §§ 3 - 7 und 10 des KJFöG. Die Mittel werden daher im Rahmen der Grundförderung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) verteilt. Diese entscheiden über die Höhe der Förderung von Einrichtungen öffentlicher und freier Träger nach Maßgabe der kommunalen Jugendhilfeplanung. Die Bereitstellung der Landesmittel ist daran gebunden, dass die Kommune mindestens den doppelten Betrag der Landeszuwendung für Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bereitstellt.

2.2
Initiativgruppen

Initiativgruppen sind selbstorganisierte Zusammenschlüsse junger Menschen; hierzu können auch spezifisch ausgerichtete Einzelorganisationen gehören. Initiativgruppen bieten jungen Menschen pädagogische Angebote im Wohnumfeld im Rahmen des § 11 SGB VIII, insbesondere der Freizeit, Bildung und Beratung an. Die besondere Förderung des paritätischen Jugendwerks mit seinen Aktivitäten dient der Beratung und Unterstützung sowie der Förderung von Bildungsmaßnahmen der im Jugendwerk zusammengeschlossenen Initiativen.

2.3
Kooperation von Jugendhilfe und Schule

Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule ist Voraussetzung dafür, dass schulisches und außerschulisches pädagogisches Handeln in Fragen der Förderung junger Menschen aufeinander abgestimmt werden kann. Träger der Kinder- und Jugendarbeit sollen besondere Angebote der Förderung vor allem für die Altersgruppe der 10- bis 14-Jährigen machen. Damit sollen im Zusammenwirken mit der Schule darüber hinaus neue Zielgruppen angesprochen und erreicht werden. Die Angebote sollen den jeweiligen örtlichen Bedarfen entsprechen. Die aus dieser Position geförderten Maßnahmen dürfen nicht für Maßnahmen an den Ganztagshaupt- und Förderschulen verwendet werden. Angesichts des Ausbaus von offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und erweiterten Ganztagsschulen im Bereich der Haupt- und Förderschulen werden sich die Angebote nach diesem Kinder- und Jugendförderplan vielmehr neu ausrichten und ihre Bezüge zur Schule qualifizieren müssen.

Gefördert werden Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

2.4
Schul- und berufsbezogene Jugendsozialarbeit

Die Träger der Jugendsozialarbeit leisten einen zentralen Beitrag zur Förderung benachteiligter junger Menschen im Übergang von der Schule in den Beruf und zur Prävention von Schulverweigerung. Sie bieten die erforderlichen Hilfen an, die diese jungen Menschen benötigen, um ihre individuellen Fähigkeiten so weit zu entfalten, dass ihre Integration in Arbeit und Gesellschaft möglich wird und zentrale Kompetenzen für eine eigenständige und verantwortliche Lebensgestaltung erworben werden können. Aufgrund der immer komplexer werdenden Integrationsbedingungen orientiert sich die Jugendsozialarbeit zunehmend auf präventive Ansätze der Förderung in Kooperation mit Schulen. Die Angebote müssen so formuliert sein, dass sie die jeweils spezifischen Benachteiligungen der jungen Menschen beachten. Daher stehen Bildungsbenachteiligungen sowie migrations- und geschlechtsbedingte Benachteiligungen besonders im Fokus.

Die Förderung der ausgewiesenen Träger der Jugendsozialarbeit soll insbesondere Angebote und Maßnahmen umfassen, die auf ein Vermeiden des Herausfallens junger Menschen aus den Regelsystemen der Bildung und Erziehung abzielen bzw. ihre frühzeitige Reintegration fördern. Die Kernzielgruppe der Angebote sind daher Jugendliche der letzten drei Schuljahre der Sekundarstufe I sowie junge Menschen im ersten Jahr nach Verlassen der Schule. Eine Berücksichtigung junger Menschen zwischen 21 und 27 Jahren ist im Einzelfall möglich. Angebote, die sich an jüngere Zielgruppen richten, können dann in der Förderung Berücksichtigung finden, wenn sie präventiv ausgerichtet sind und geeignete Konzepte vorliegen.

Gefördert werden Angebote und Maßnahmen der sozialpädagogischen Beratung, Begleitung, Gruppenangebote, Coachings und Fallmanagement sowie werkpädagogische Angebote. Eine Kooperation mit Schulen soll erfolgen. Eine Abgrenzung zu Angeboten der Arbeitsmarktpolitik ist erforderlich.

Die vom Land zur Verfügung gestellten Mittel dienen auch zur Weiterentwicklung der bestehenden sowie zur Entwicklung neuer, den Integrationsproblemen der Zielgruppe angemessenen Angebotsformen.

2.5
Überregionale Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Interessenvertretung, zur Koordinierung gemeinsamer Aufgaben und zur Durchführung von Fachveranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung haben sich die Träger in der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit auf Landesebene in plural zusammengesetzten Organisationen zusammengeschlossen. Zur Durchführung der selbstgesetzten Aufgaben ist der Einsatz von Fachpersonal notwendig.

Zu den landeszentralen Trägern gehören:

- der Landesjugendring,

- die Arbeitsgemeinschaft „Haus der offenen Tür“ und die in ihr zusammengeschlossenen Trägergruppen,

- die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (LAG JSA) und die in ihr zusammengeschlossenen Trägergruppen,

- die Landesvereinigung kulturelle Jugendarbeit (LKJ),

- das Paritätische Jugendwerk (PJW).

Zur Beratung und Qualifizierung der Träger der Jugendarbeit zu aktuellen Themen der Kinder- und Jugendarbeit werden bei den Landesjugendämtern Fachberater gefördert.

3.
Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit/Jugendmedienarbeit/Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

3.1
Kulturelle Jugendarbeit/Jugendkunstschulen

Die Kulturelle Jugendarbeit fördert mit ihren Angeboten die Entfaltung von Begabungen, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Sozialisation und Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen. Differenzierte Angebote in Sparten und spartenübergreifende Programme vermitteln kulturelle und künstlerische Fähigkeiten, fördern die Fantasie und Kreativität und verbessern die kommunikative und interaktive Kompetenz. Kulturelle Jugendarbeit stärkt die Wahrnehmungsfähigkeit und das Urteilsvermögen für komplexe Zusammenhänge und ermutigt Kinder und Jugendliche zur aktiven und verantwortlichen Mitgestaltung der Gesellschaft.

Die Träger der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit tragen neben ihren spezifischen Aufgaben durch zielgruppenorientierte Projekte in den verschiedenen Praxisfeldern zur individuellen Entwicklung und sozialen Verantwortung junger Menschen bei.

Die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit und die Landesarbeitsgemeinschaft Kulturpädagogische Dienste/Jugendkunstschulen koordinieren und beraten die Träger fachlich, informieren über kulturelle Bildungsangebote und bieten Multiplikatoren der kulturellen Jugendarbeit Veranstaltungen und Weiterbildungen an.

Jugendkunst- und Kreativitätsschulen/kulturpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit kulturellem Angebotsprofil. Die Zuwendung dient insbesondere dem Zweck, ihnen die Durchführung ihrer Angebotsschwerpunkte zu ermöglichen.

Die Förderung der Landesarbeitsgemeinschaften, die sich in der Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit (LKJ) zusammengeschlossen haben, soll den unterschiedlichen Profilen Rechnung tragen.

Die Förderung der Jugendkunstschulen erfolgt nach einem einheitlichen Schlüssel. Insgesamt werden mindestens 40 Jugendkunstschulen pauschal gefördert unter der Voraussetzung, dass sich die Kommunen an der Finanzierung der Jugendkunstschulen beteiligen.

Darüber hinaus sollen Angebote der Förderung der kulturellen Jugendarbeit mit anderen Institutionen der Bildung und Erziehung berücksichtigt werden.

3.2
Kinder- und Jugendmedienarbeit

Jugendmedienarbeit ist ein wichtiger, integrativer Bestandteil einer zeitgemäßen Jugendarbeit. Die Jugendmedienarbeit hat die Aufgabe, Medienkompetenz zu vermitteln und die Medienerziehung zu verbessern. Benachteiligungen beim Zugang zu Medien, Medieninhalten und der Qualifizierung im Umgang mit Medien sollen mit ihrer Hilfe abgebaut werden. Jugendmedienarbeit soll aber auch an den speziellen Interessen junger Menschen bezogen auf die Medien ansetzen und zur kritischen Reflexion des täglichen Mediengebrauchs anregen.

Gefördert werden überörtliche Träger der freien Jugendhilfe, die die Träger vor Ort bei der Entwicklung einer angemessenen Jugendmedienarbeit im Rahmen ihrer Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit unterstützen. Daneben werden gezielt Einzelprojekte gefördert, die der Weiterentwicklung der Jugendmedienarbeit dienen.

3.3
Akademie Remscheid

Die gezielte Qualifizierung der musisch-kulturellen und medienpädagogischen Jugendarbeit spielt eine wichtige Rolle. Das Land fördert daher die Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung e.V.. Die Akademie hat schwerpunktmäßig die Aufgabe, Fortbildungsveranstaltungen und Kurse für haupt- und nebenberufliche sowie für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit durchzuführen. Die Akademie Remscheid wird mit insgesamt 50 % der zwischen Bund und dem Land verabredeten Gesamtfördersumme auf der Grundlage des Kosten- und Finanzierungsplans des Trägers gefördert.

3.4
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

In einer sich schnell verändernden Welt sind Kinder und Jugendliche immer neuen Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgesetzt. Zu allen Bereichen rechtliche Regelungen zu treffen und durchzusetzen ist kaum möglich. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz hat die Aufgabe, auf solche Gefährdungen und Beeinträchtigungen hinzuweisen und Angebote zu entwickeln, die im Ergebnis dazu beitragen, Kinder und Jugendliche so zu stärken, dass ihnen keine Nachteile und Schädigungen entstehen. Dabei soll die Qualifizierung der Eltern eine wichtige Rolle spielen.

Gefördert werden die freien landeszentralen Träger des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle NRW; Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V.; Evangelischer Arbeitskreis Kinder- und Jugendschutz/Diakonisches Werk Westfalen). Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle NRW ist zugleich die nach § 17 KJFöG geforderte Landesstelle. Sie hat zur Aufgabe, Handlungskonzepte für den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu entwickeln. Hierzu gehören auch Strategien zur besseren Information und Aufklärung. Zugleich nimmt sie für die Oberste Landesjugendbehörde koordinierende Aufgaben wahr. Sie wirkt dabei insbesondere mit den Trägern der Jugendhilfe, den Schulen, der Polizei, den Jugend- und Ordnungsämtern sowie den Trägern des Jugendschutzes zusammen.

4. Besondere Handlungsansätze in der Kinder- und Jugendarbeit


4.1
Partizipation von Kindern und Jugendlichen/Freiwilligenarbeit

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an sie betreffenden Angelegenheiten ist von zentraler Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung und die Ausbildung sozialer Fähigkeiten. Durch die Wahrnehmung von Kindern und Jugendlichen als Träger eigener Rechte und die Möglichkeit, an Entscheidungsprozessen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld direkt zu partizipieren, werden sie darin bestärkt, sich mit demokratischen Grundwerten auseinander zu setzen und soziale Verantwortung zu übernehmen.

Gefördert werden sollen Projekte, die

- Kinder und Jugendliche in altersgerechter und umfassender Form über politische Zusammenhänge informieren und sie auf ihre Rechte hinweisen,

- sie darin unterstützen, ihre Interessen zu artikulieren und öffentlich einzubringen,

- die konkrete Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an sozialraumorientierten Planungs- und Gestaltungsprozessen auf kommunaler Ebene unterstützen,

- den Dialog zwischen Kindern und Jugendlichen und politischen Entscheidungsträgern voranbringen.

Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) soll jungen Menschen die Möglichkeit geben, Erfahrungen im Zusammenhang von nachhaltiger Entwicklung zu sammeln und Kenntnisse zu erwerben. Das FÖJ bietet Bildungs- und Lernmöglichkeiten auch im persönlichen Bereich. Gefördert werden jährlich bis zu 150 Plätze.

4.2
Geschlechtsspezifische Mädchen- und Jungenarbeit

Die geschlechtsspezifische Jugendarbeit (Jungen- und Mädchenarbeit) leistet einen wichtigen Beitrag zum Abbau von geschlechtsbedingten Benachteiligungen und zur Förderung der spezifischen Stärken. Sie bietet auch in der Arbeit mit Mädchen und Jungen mit Zuwanderungsgeschichte gute Ansätze zur Auseinandersetzung mit Geschlechterrollen. Die Angebote dienen der Förderung einer selbst bestimmten und partnerschaftlichen Lebensführung und der Förderung der Entwicklung der eigenen auch geschlechtsbezogenen Identität.

Auf der Grundlage der fachlichen Standards der geschlechtsspezifischen Arbeit werden Projekte gefördert, die gezielt darauf hinwirken, geschlechtsspezifische oder reflektiert-koedukative Angebote im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu entwickeln. Darüber hinaus werden überörtlich tätige Träger der Mädchenarbeit und der Jungenarbeit gefördert. Ihre Tätigkeit soll auf eine Unterstützung der örtlichen Strukturen zielen und der Weiterentwicklung der geschlechtsspezifischen pädagogischen Arbeit  dienen.

Zur Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit als zentrale Querschnittsaufgabe der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach § 4 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes NRW und um die Träger bei der Entwicklung geschlechtergerechter Angebote und Strukturen zu unterstützen, fördert das Land eine Fachstelle Gender NRW. Diese hat die Aufgabe, die Träger bei der Implementierung von Gender Mainstreaming zu beraten und zu begleiten sowie Impulse für die geschlechtergerechte Weiterentwicklung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu geben.

4.3
Maßnahmen zum Abbau sozialer Benachteiligung/Pädagogische Angebote für Kinder mit Zuwanderungsgeschichte

Soziale Benachteiligung abzubauen und Not- und Konfliktsituationen überwinden zu helfen, sind besondere Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe. Soziale Benachteiligungen sind oftmals auch das Ergebnis davon, dass Kinder in sozial randständigen oder durch sozialen Abstieg gefährdeten Stadteilen und Wohnquartieren aufwachsen. Eine Kinder- und Jugendarbeit, die im sozialen Nahraum angesiedelt ist, kann dazu beitragen, durch geeignete und frühzeitig greifende Angebote der Prävention, Beratung und Hilfe Kindern und Jugendlichen neue Perspektiven zu geben.

Gefördert werden sollen Projekte, die im Rahmen integrativer Lösungen Problemlagen frühzeitig wahrnehmen und erkennen und Benachteiligungen in Kooperation mit anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie mit weiteren relevanten Fachdisziplinen abbauen.

Wesentliche Handlungsschwerpunkte sollen dabei der Abbau von Bildungsbenachteiligungen, die Vermeidung weiterer sozialer Ausgrenzung sowie die Stärkung der Selbsthilfepotentiale sein. Denkbar sind kombinierte Angebote mit den Elementen Hausaufgabenhilfe, Nachmittagsbetreuung, pädagogische Mittagstische, Einbezug der Eltern und der Einbezug von Gesundheitsdiensten.

Kinder und Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte benötigen besondere Hilfe und Unterstützung. Ihre Integration ist auch eine wichtige Aufgabe der Kinder- und Jugendförderung. Dazu gehört die Berücksichtigung ihrer jeweils spezifischen Lebenslagen, der besonderen Anforderungen an ihre soziale Integration sowie ihrer notwendigen individuellen Förderung.

Gefördert werden sozialräumlich angelegte Projekte der interkulturellen Bildung und der pädagogischen Angebote für Kinder und Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte. Die Projekte sollen insbesondere auch die soziale, kulturelle und sprachliche Integration der Kinder und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien fördern und so zu ihrer Integration beitragen. Dies schließt auch gezielte Projekte der Gewaltprävention mit ein.

Gefördert werden darüber hinaus pädagogische Ansätze, die Kinder und Jugendliche aus dieser Zielgruppe zur Partizipation ermutigen. Dies können auch Projekte zur Förderung der Selbstorganisation von Kindern und Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte sein.

4.4
Präventive pädagogische Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit

Der Aufbau sozialer Kompetenz und die Entwicklung friedlicher Konfliktlösungsstrategien gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit. Sie hat dabei besondere Formen und Methoden entwickelt und Kooperationen u.a. mit Schulen aufgebaut. Projekte zur Vorbeugung von Gewalt, insbesondere solche, die in Kooperation mit Dritten geplant und durchgeführt werden, und sich an Kinder und Jugendliche wenden, die in besonders gefährdeten Situationen aufwachsen und erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sollen gefördert werden. Dazu gehört auch die präventive Netzwerkarbeit mit Familien, Kindergärten, Schulen, Kirchen, Vereinen und anderen Organisationen. Die Projekte sollen vorrangig in Wohnumfeldern durchführt werden, die eine besonders hohe soziale Problemdichte aufweisen.

Zu den besonderen Formen präventiver Jugendarbeit gehört die sozialpädagogische Fußball-Fanarbeit im Rahmen des "Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit". Ihre pädagogische Arbeit richtet sich vor allem an gefährdete jugendliche Fußballfans. Fußball-Fanprojekte wirken Gewaltverhalten im Umfeld von Fußballveranstaltungen entgegen. Sie bieten darüber hinaus Treffpunkte, Beratung in schwierigen Lebenssituationen sowie Begleitung im Rahmen von Sportveranstaltungen an.

Noch immer ist sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein schwer wiegendes Problem. Das Land stellt Mittel zur Verfügung, um im Einzelfall Angebotsformen der Prävention und Aufklärung zu erproben.

Aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans werden Brücke-Projekte gefördert. Damit wird einem zentralen Anliegen der Jugendhilfe entsprochen.

5.
Besondere Maßnahmen/Innovative Projekte und Experimente

Zur Reflektion und Fortentwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes fördert das Ministerium als Oberste Landesbehörde nach § 82 SGB VIII insbesondere

- auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen,

- Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung und nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregungen und Anstöße zu geben sowie

- innovative Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu anderen Politikfeldern und Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter.

6.
Investitionen

Für die Durchführung verschiedener Angebote der Jugendarbeit, z.B. im Bereich der Jugendfreizeiten, Jugendbildung, bei Ferienmaßnahmen und Jugendsozialarbeit sind geeignete bauliche Einrichtungen erforderlich. Um deren Erhalt, Neubau und deren Ausstattung zu ermöglichen, wird über den Kinder- und Jugendförderplan die Investitionstätigkeit von freien Trägern der Jugendhilfe gefördert. Im Zentrum der Fördertätigkeit stehen Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten, Einrichtungen zur Durchführung überörtlicher Kinder- und Jugendfreizeiten sowie Jugendwerkstätten und vergleichbare Einrichtungen.

Kinder- und Jugendförderplan insgesamt:                              75.070.500 EUR

Nachrichtlich:

Übersicht über Einzelpositionen des Kinder- und Jugendförderplans gemäß Haushaltsplan 2006

Position 1:

Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung

21.400.000 EUR

Position 2:

Offene Arbeit/Initiativgruppen/Kooperation Jugendhilfe Schule

40.885.000 EUR

Position 3:

Kulturelle Jugendarbeit/Jugendmedien­arbeit/Kinder- und Jugendschutz

4.160.500 EUR

Position 4:

Besondere Handlungsansätze der Kinder- und Jugendarbeit

4.225.000 EUR

Position 5:

Besondere Maßnahmen (Innovative Projekte und Experimente)

2.400.000 EUR

Position 6:

Investitionen

2.000.000 EUR

Gesamtförderung

75.070.500 EUR

- MBl. NRW. 2006 S. 342