Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.6.2006 Seite 341 bis 368
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern sowie Familienpflegerinnen und –pflegern RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14.6.2006 – V 6 – 5662.8.4 - |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern sowie Familienpflegerinnen und –pflegern RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14.6.2006 – V 6 – 5662.8.4 -
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von
Altenpflegerinnen und -pflegern sowie Familienpflegerinnen und –pflegern
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 14.6.2006 – V 6 – 5662.8.4 -
1
Zuwendung, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Teile I und II der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung
von Altenpflegerinnen, Altenpflegern, Familienpflegerinnen und Familienpflegern.
1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht
nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
2
Gegenstand der Förderung
Bedarfsgerechte Ausbildung in staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege und Familienpflege einschließlich der Schulkosten des dritten Umschulungsjahres von nach dem 31.12.2005 begonnenen Umschulungen nach den Sozialgesetzbüchern an nach dieser Richtlinie geförderten Fachseminaren in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Ziffer 5.4.) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Frei gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
angehören,
3.2
kommunale und ihnen gleichgestellte Träger von staatlich anerkannten
Fachseminaren für Alten- und Familienpflege
3.3
sowie gemeinnützige private Träger von Fachseminaren, die der
Landesarbeitsgemeinschaft der privaten Fachseminare Nordrhein-Westfalen
angehören,
jeweils mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
3.4
Fachseminare von Trägern, die ihren Sitz aufgrund ihrer Strukturen außerhalb
von Nordrhein-Westfalen haben und bereits zwischen 2001 und 2005 eine
Landesförderung erhalten haben, können durch Ausnahmegenehmigung des
zuständigen Ministeriums ebenfalls in die Förderung einbezogen werden, wenn sie
der Trägergruppe unter 3.1 angehören.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung erfolgt nur,
4.1
wenn die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird,
4.2
wenn die "Strukturstandards für die staatlich anerkannten Fachseminare für
die Altenpflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen" eingehalten werden.
Näheres hinsichtlich einer Übergangszeit und diesbezüglicher Berichtspflicht
wird durch Erlass geregelt und
4.3
wenn die Auszubildenden im Regelfall seit mindestens einem Jahr ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben und
4.4
wenn vom Fachseminar kein ergänzendes Schulgeld erhoben wird und
4.5
wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs auf maximal 28
Auszubildende begrenzt ist.
4.6
Die Möglichkeit der Begrenzung der Zahl der geförderten Teilnehmer bleibt
hiervon unberührt.
4.7
Die Regelung Ziffer 4.4 gilt für neu in die Förderung aufgenommenen Träger
nicht hinsichtlich ihrer vor Beginn der erstmaligen Landesförderung bereits
begonnenen Kurse.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
Das für die Alten- und Familienpflegeausbildung zuständige Ministerium setzt
jährlich einen pauschalen Förderbetrag für Auszubildende je Monat auf der
Grundlage der durchschnittlichen Personal-, Verwaltungs- und Sachkosten - mit
Ausnahme von kalkulatorischen Kosten - eines einzügigen Fachseminars mit drei
Ausbildungsjahrgängen fest (Bemessungsgrundlage).
Die Bemessungsgrundlage wird durch das Ministerium in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Die hierfür erforderlichen Angaben sind auf Anforderung von den Trägern der staatlich anerkannten Fachseminare an die Bezirksregierungen zu übermitteln.
5.5
Ermittlung der jährlichen Zuwendung
Der Höchstbetrag der Zuwendung je Fachseminar errechnet sich aus der Anzahl der
in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätze pro Monat und der
Höhe des pauschalen Förderbetrages.
Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können anteilig (bis zum
letzten Tag ihrer Teilnahme am Unterricht) berücksichtigt werden.
Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen
der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate gefördert
und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.
Für die fachliche Begleitung Auszubildender während des einjährigen
Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für Auszubildende, die
mindestens sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für einen Monat eine
Zuwendung in Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages gewährt werden.
6
Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind nach dem Muster der Anlage
1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 1.
November des dem Bewilligungsjahr vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde
vorliegen. Dies gilt gleichermaßen für laufende Maßnahmen und für im 1.
Quartal des neuen Bewilligungsjahres beginnende Maßnahmen.
6.3
Soweit in der Altenpflege- und/oder Familienpflegeausbildung ein
Budgetierungsverfahren (Zuweisung von Schulplatzkontingenten an die
Koordinatoren der Trägergruppen) mit Trägergruppen der Zuwendungsempfänger
vereinbart ist, erfolgt die Zuweisung der Landesmittel auf der Grundlage der
Meldung der Koordinatoren. Im Rahmen von Budgetierungsverfahren können die
zuständigen Behörden abweichende Antragstermine festlegen.
6.4
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die
Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.5
Der Verwendungsnachweis ist gemäß dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
6.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die Teile I und II der VV zu § 44 LHO, so weit
diese Förderrichtlinien keine abweichende Regelung vorsehen.
7
Besondere Bestimmungen
Bis zum 15. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung gewährt wird, ist die
tatsächliche Zahl der Auszubildenden und die Zahl der Ausbildungsmonate zum
Stichtag 1. Oktober entsprechend den Festlegungen im Zuwendungsbescheid der
Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Hiernach überzahlte Landesmittel sind umgehend
zu erstatten. Die Verpflichtungen im Rahmen der Verwendungsnachweisführung
bleiben unberührt.
8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft, für Maßnahmen neu in die Förderung einbezogener Träger mit Wirkung vom 01.07.2006, und mit Wirkung zum 01.01.2013 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2006 S. 348