Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 20 vom 13.7.2006 Seite 369 bis 382

Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe
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Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe

Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband
Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe

Gemeinsame Bekanntmachung der Vereinbarung

zwischen

den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich

und

der Bundesknappschaft

über die Beauftragung nach § 88 SGB X zur bundeseinheitlichen Erledigung von Aufgaben für in Privathaushalten geringfügig Beschäftigte, die nach § 28a Abs. 7 SGB IV (Haushaltsscheck) gemeldet worden sind

vom 24. August 2005

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie machen der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe und der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nachfolgende - stellvertretend für sie durch den Bundesverband der Unfallkassen e.V. mit der Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, geschlossene - Vereinbarung über die Beauftragung nach § 88 SGB X zur bundeseinheitlichen Erledigung von Aufgaben für in Privathaushalten geringfügig Beschäftigte, die nach § 28a Abs. 7 SGB IV (Haushaltsscheck) gemeldet worden sind, bekannt:

Vereinbarung

zwischen

den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich

und der

Bundesknappschaft

Die in der Anlage aufgeführten Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich, vertreten durch den Bundesverband der Unfallkassen e.V., dieser vertreten durch den Geschäftsführer, und die Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, schließen eine Vereinbarung über die Beauftragung nach § 88 SGB X zur bundeseinheitlichen Erledigung von Aufgaben für in Privathaushalten geringfügig Beschäftigte, die nach § 28a Abs. 7 SGB IV (Haushaltsscheck) gemeldet worden sind.

§ 1

Vertragsgrundlage

Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich und die Bundesknappschaft sind zuständig für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 SGB IV (Haushaltsscheck) gemeldet worden sind. Sie arbeiten bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe im Interesse der Arbeitnehmer und Arbeitgeber eng zusammen. Ausgehend von dieser Zielsetzung beauftragen die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich die Bundesknappschaft, die Bearbeitung der in § 2 genannten Geschäftsvorfälle zu übernehmen.

§ 2

Gegenstand des Auftrags

(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (Auftraggeber) beauftragen die Bundesknappschaft (Beauftragte), die An- und Abmeldungen an die zuständigen Unfallversicherungsträger weiterzuleiten sowie für diese die Erhebung und den Einzug des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung für die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 SGB IV gemeldet worden sind, durchzuführen.

(2) Mit der Meldung nach § 28a Abs. 7 SGB IV (Haushaltsscheck) genügt der Arbeitgeber auch seinen Meldepflichten nach § 192 SGB VII. Der Unfallversicherungsbeitrag wird entsprechend den Vorgaben in § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2a SGB IV und § 185 Abs. 4 Satz 3 SGB VII erhoben.

(3) Der Auftrag umfasst die Erledigung folgender Geschäftsvorfälle:

1.     Beratung in Beitragsangelegenheiten sowie Erteilung von Auskünften an Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unter Verwendung von gemeinsamem Informationsmaterial der Auftraggeber.

2.     Monatliche Weiterleitung der An- und Abmeldungen im Haushaltsscheckverfahren an die Auftraggeber nach Maßgabe der dieser Vereinbarung als Bestandteil beigefügten Verfahrensbeschreibung. Für die Datenübermittlung wird ein verschlüsseltes DFÜ-Verfahren eingesetzt.

3.     Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung.

4.     Mitteilung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den zuständigen Unfallversicherungsträger sowie Bescheinigung an den Arbeitgeber über die Höhe des von ihm getragenen Beitrages zur Unfallversicherung im Rahmen von § 28h Abs. 4 SGB IV.

5.     Einzug der fälligen Beiträge zur Unfallversicherung im Lastschriftverfahren sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 Abs. 1 SGB IV) zusammen mit den übrigen Abgaben (pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie einheitliche Pauschsteuer).

6.     Weiterleitung der gezahlten Beträge an die Auftraggeber.

7.     Meldung von Beitragssoll und Beitrags ist im Rahmen der Monatsabrechnung.

8.     Entscheidung nach § 76 Abs. 2 SGB IV (Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen) und Abschluss eines Vergleichs über rückständige Beitragsansprüche nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB IV. § 76 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2 SGB IV gelten entsprechend.

9.     Geltendmachung von nicht rechtzeitig erfüllten Beitragsansprüchen einschließlich der Vollstreckung von Geldforderungen.

10.  Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge. Die Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit Ansprüchen anderer Leistungsträger ist ausgeschlossen.

11.  Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach Maßgabe des § 4.

12.   Die Beauftragte verwaltet die Forderungen und Zahlungsvorgänge für jeden Zahlungspflichtigen im Sinne des § 27 SRVwV - Beitragsbuch der Unfallversicherungsträger.

(4) Der Bundesverband der Unfallkassen e.V. stellt der Beauftragten eine von ihm erstellte und geführte PLZ-Datei zur Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers in einem dieser Vereinbarung als Bestandteil beigefügten Verfahrensbeschreibung abgestimmten Dateiformat  zur Verfügung.

(5) Andere als die in Absatz 3 genannten Aufgaben bleiben von der Vereinbarung unberührt.

§ 3

Ausführung des Auftrags, Haftung

(1) Bei der Erledigung der Geschäftsvorfälle nach § 2 Abs. 3 handelt die Beauftragte im Namen der Auftraggeber. Durch den Auftrag werden die Auftraggeber nicht von ihrer Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden. Die Auftraggeber sind berechtigt, die Beauftragte an ihre gemeinsame Auffassung zu binden.

(2) Die Wahrnehmung der im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird in die Prüftätigkeit der bei der Beauftragten eingerichteten Innenrevision in gleicher Weise wie die eigenen Aufgaben einbezogen. Unbeschadet dessen sind die Auftraggeber berechtigt, die Ausführung des Auftrages jederzeit zu prüfen.

(3) Die Beauftragte haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Auftraggebern für aus der unsachgemäßen Ausführung des Auftrages entstehenden Schäden (insbesondere Beitragsausfälle).

§ 4

Widerspruchsverfahren

Wird gegen die Entscheidung der Beauftragten Widerspruch erhoben, prüft die Beauftragte, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. Hilft die Beauftragte dem Widerspruch nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für die Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

§ 5

Anzeige der Auftragserteilung

Die Auftraggeber zeigen die Auftragserteilung ihren Aufsichtsbehörden an und unterrichten ihre jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz über die im Auftrag vorzunehmende Datenverarbeitung. Die Beauftragte zeigt den Auftrag ihrer Aufsichtsbehörde an.

§ 6

Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Beauftragte verpflichtet sich, die im SGB I, SGB VII und SGB X enthaltenen Vorschriften über den Schutz der Sozialdaten zu beachten und einzuhalten.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der in der Anlage zu § 78a SGB X genannten Anforderung obliegt der Beauftragten.

§ 7

Weiterleitung der Beitragszahlungen

(1) Alle im Zusammenhang mit der Beitragsverpflichtung zur gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Zahlungen an die Beauftragte stehen den Auftraggebern zu. Die einem Unfallversicherungsträger zustehenden Beträge werden dem jeweiligen in der Anlage aufgeführten Konto überwiesen.

(2) Die Beauftragte überweist die vereinnahmten Beträge entsprechend § 28k Satz 1 SGB IV unter dem Stichwort „Haushaltsscheck“.

(3) Nicht eingezogene Beträge werden mit laufenden Zahlungen verrechnet bzw. der Beauftragten rückerstattet. Gleiches gilt für nach § 2 Abs. 3 Nr. 10 erstattete Beträge.

§ 8

Verwaltungskostenersatz

(1) Die Beauftragte erhält von den Auftraggebern für jedes geringfügige Beschäftigungsverhältnis, das im Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV gemeldet worden ist, einen pauschalen jährlichen Verwaltungskostenersatz in Höhe 2,80 EUR.  Maßgebend ist die Zahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, für die durchschnittlich am 15. Januar und 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres Beiträge im Haushaltsscheckverfahren eingezogen wurden.

Die Beauftragte ermittelt die Höhe des zu zahlenden Verwaltungskostenersatzes und setzt diesen von den weiterzuleitenden Beträgen ab. Sie teilt den Auftraggebern die für die Berechnung des Verwaltungskostenersatzes maßgebliche Zahl nach Absatz 1 mit. Der jährliche Verwaltungskostenersatz wird am 15. Januar des Folgejahres fällig.

(3) Im Falle einer Neufestsetzung des Beitragssatzes nach § 185 Abs. 4 Satz 5 SGB VII wird der pauschale jährliche Verwaltungskostenersatz nach Absatz 1 überprüft.

§ 9

Verfahrensbeschreibung Datenverarbeitung

Die dieser Vereinbarung als Bestandteil beigefügte Verfahrensbeschreibung kann einvernehmlich durch die beteiligten DV-Abteilungen geändert werden.

§ 10

Bekanntgabe

Die Auftraggeber werden diese Vereinbarung in der für ihre amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise unverzüglich nach der beiderseitigen Unterzeichnung der Vereinbarung bekannt machen.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt verliert die Verfahrensbeschreibung zum Melde- und Vergütungsverfahren zur Unfallversicherung vom 04.09.2003 ihre Gültigkeit.

§ 12

Übergang des Beitragseinzugs

Die bei den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich bereits angemeldeten Arbeitgeber werden durch die Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt, dass der Einzug des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 SGB IV (Haushaltsscheck) gemeldet worden sind, ab dem Kalenderjahr 2006 durch die Beauftragte erfolgt.

§ 13

Kündigung

Für die Kündigung gilt § 92 SGB X. Die Kündigung kann nur durch den Bundesverband der Unfallkassen e. V einheitlich für alle Unfallversicherungsträger und durch die Bundesknappschaft ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Kalendermonate zum Ende eines Beitragsjahres.

München, 24.08.2005


Bundesverband der Unfallkassen e.V.
Prof. Dr. Hartmut   W e b e r-F a l k e n s a m m e r

Bochum, 24.08.2005


Der Vorstand der Bundesknappschaft
Der Geschäftsführer
Fritz   K o l l o r z

Anlage 

- MBl. NRW- 2006 S. 372