Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 21 vom 26.7.2006 Seite 383 bis 402

Anlagerichtlinien für die Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG und den Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.6.2006
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Anlagerichtlinien für die Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG und den Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.6.2006

Anlagerichtlinien
für die Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG
und den Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.6.2006

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 des Versorgungsfondsgesetzes (EFoG) vom 20. April 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 486) folgende Anlagerichtlinien:

Erster Abschnitt
Sondervermögen Versorgungsrücklage

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch das Finanzministerium gemäß § 6 Abs. 1 des Versorgungsfondsgesetzes.

§ 2
Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium legt die diesem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge in Schuldverschreibungen oder Anleihen des Landes, anderer Bundesländer, des Bundes oder von Staaten, die an der Dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen, an. Die Mittel können auch in Pfandbriefen, Kommunalobligationen oder Spezialfonds nach § 6 Abs. 2 EFoG angelegt werden.

(2) Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann nach § 6 Abs. 1 EFoG auch einer Kapitalanlagegesellschaft übertragen werden.

(3) Der Ankauf der Titel erfolgt zu marktgerechten Konditionen. Die Anlage der Mittel orientiert sich im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie an den Zielen Sicherheit und Rendite. Hierbei anfallende fremde Entgelte werden dem Sondervermögen des Landes in Rechnung gestellt.

(4) Die Zuführung der Mittel zum Sondervermögen erfolgt jährlich jeweils zum 1. Juli, letztmalig zum 1. Juli 2017. Anfallende Zinserträge, Kapitalrückflüsse, Restbeträge aus der Zuführung zum Sondervermögen und verbleibende Anlagemittel aufgrund der Wertpapierstückelung können, soweit das Finanzministerium Mittel verwaltet, bis zu einem Betrag von 1 Million EURO dem Kassenbestand des Landes zugeführt werden und sind bis zum nächsten Anlagetermin zu den Sätzen für Tagesgeldanlagen zu verzinsen.

(5) Die zu erwerbenden Wertpapiere müssen auf EURO lauten.

§ 3
Verwaltung der Mittel

(1) Die Laufzeit der Titel hat sich an den voraussichtlichen Terminen der Ablieferungen des Sondervermögens ab dem 1. Januar 2018 gemäß § 7 Abs. 3 EFoG zu orientieren.

(2) Eine regelmäßige Umschichtung des gesamten Anlagebestandes in Abhängigkeit von der erwarteten Zinsentwicklung und dem jeweiligen Marktwert ist, soweit das Finanzministerium Mittel verwaltet, nicht vorgesehen. Eine Anpassung an Veränderungen der Zinsentwicklung soll in erster Linie im Rahmen der Neuanlage oder Wiederanlage der Fondsmittel erfolgen.

§ 4
Verwahrung der Anlagemittel

Die Anlagen aus den Mitteln der Versorgungsrücklage werden von der Deutschen Bundesbank – Hauptverwaltung Düsseldorf auf einem gesondert geführten Depotkonto verwahrt. Landesschatzanweisungen können auch im jeweiligen Schuldbuch eingetragen werden; dem für die Verwaltung der Versorgungsrücklage zuständigen Referat ist dabei eine beglaubigte Kopie der Eintragung als Sicherheit zu überlassen.

Zweiter Abschnitt
Sondervermögen Versorgungsfonds

§ 5
Anlage der Mittel

Für Anlage und Verwaltung der dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ nach § 15 Abs. 1 bis 3 EFoG zuzuführenden Mittel gelten § 2 Abs. 1 bis 3 und 5, § 3 Abs. 2 sowie § 4 entsprechend.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2006 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(2) Die Anlagerichtlinien vom 2. Mai 2005 (MBl. NRW. S. 599) treten mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2006 S. 392