Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 26 vom 16.10.2006 Seite 451 bis 498

Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 24.8.2006 - III B 4–32–03/782 -
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 24.8.2006 - III B 4–32–03/782 -

Ministerium für Bauen und Verkehr

Planfeststellungsbeschluss

Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
v. 24.8.2006
- III B 4–32–03/782 -

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 24. August 2006 - III B 4–32–03/782 - ist der Plan für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn 2 (A 2) für den Streckenabschnitt von Bau-km 400,100 bis Bau-km 411,945 sowie für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) von Bau-314,800 bis Bau-km 316,620 einschließlich des Umbaus des Kamener Kreuzes einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte Hamm, Kamen und Bergkamen sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Bönen - Regierungsbezirk Arnsberg - gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 2.11.2006 bis 15…11.2006 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:

Technisches Rathaus der Stadt Hamm,
Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm, Erdgeschoss, Zimmer A 0.058
während der Dienststunden
montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.

Rathaus der Stadt Kamen, Fachbereich Planung und Umwelt,
Rathausplatz 1, 59174 Kamen, 3. Etage, Foyer
während der Dienststunden
montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr,
freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Rathaus der Stadt Bergkamen, Amt für Planung, Tiefbau und Umwelt,
Rathausplatz 1, 59192 Bergkamen, 5. Etage, Zimmer 519
während der Dienststunden
montags, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
mittwochs von 8.00 Uhr bis 14.30 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Rathaus der Gemeinde Bönen, Fachbereich II / Planen und Bauen,
Am Bahnhof 7, 59199 Bönen, Zimmer 107
während der Dienststunden
montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.15 Uhr bis 15.30 Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau NRW
Niederlassung Hagen
Rheinstraße 8
58097 Hagen

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 24. August 2006

Im Auftrag
Edward   R o t h e r

- MBl. NRW. 2006 S. 456