Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 3 vom 20.1.2006 Seite 29 bis 40
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2005 - 12 – 34.02.04 - |
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Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2005 - 12 – 34.02.04 -
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Verwaltungsvorschrift
zum Gesetz über das öffentliche Flaggen
RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2005
- 12 – 34.02.04 -
Aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das
öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 (GV. NRW. S. 220 / GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird zur Durchführung des Gesetzes folgende
Verwaltungsvorschrift erlassen. Der RdErl.
d. Innenministeriums v. 21.8.2003 –11/17 – 61.11- (MBl. NRW. S. 1016) wird
aufgehoben.
1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Runderlasses gelten für die
Beflaggung der Dienstgebäude des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes unterliegen.
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Beflaggungstage
2.1
Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage
Die regelmäßigen Beflaggungstage sind in § 1 der
Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 742), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 22.3.2005 (GV. NRW. S. 215),
festgelegt.
2.2
Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen
Die weiteren Beflaggungsanlässe und -tage werden im
Einzelfall vom Innenministerium bestimmt und bekannt gegeben. Die Bekanntgabe
erfolgt durch Telefax und E-Mail gegenüber
den Bezirksregierungen, die für die Weiterleitung der Beflaggungsanordnung an
alle in ihrem Bezirk befindlichen Dienststellen des Landes, der Gemeinden und
der Gemeindeverbände, sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, nach eigenem Plan
zu sorgen haben.
Erfolgt die Bekanntgabe darüber hinaus durch Mitteilung an Presse, Funk oder
Fernsehen, ist die Anordnung auch in diesen Fällen zu beachten.
2.3
Regionale Beflaggung oder Beflaggung aus örtlicher Veranlassung
2.3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts können aus eigener Entscheidung flaggen,
wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Soll
wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, so ist darauf zu achten,
dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden
kann.
2.3.2
Einzelne Dienststellen des Landes
Nummer 2.3.1 gilt für die Dienststellen des Landes
entsprechend. Wenn eine gleichmäßige Beflaggung angestrebt werden soll, ist mit
den kommunalen Dienststellen sowie den örtlichen Dienststellen des Bundes sowie
ggf. mit anderen Stellen Verbindung aufzunehmen.
2.3.3
Entscheidungsbefugnisse
Über die Beflaggung von Dienstgebäuden des Landes nach Nummer
2.3 entscheidet
2.3.3.1
bei einem Anlass, der lediglich eine einzelne Dienststelle
des Landes betrifft:
die Leitung dieser Dienststelle
2.3.3.2
bei einem Anlass, der die Beflaggung sämtlicher Landesdienststellen am Ort
geboten erscheinen lässt:
- für den Ort des Dienstsitzes einer Bezirksregierung
die Bezirksregierung mit Ausnahme der Bezirksregierung Düsseldorf
- für die Kreisstädte und die kreisfreien Städte
die Landrätin/der Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
als untere staatliche Verwaltungsbehörde, mit Ausnahme der Landrätin/des
Landrates des Kreises Lippe in Detmold
- für die übrigen Gemeinden eines Kreises
die Landrätin/der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde für
Landesdienststellen
- für Landesdienststellen in Düsseldorf, Sitz der Landesregierung,
das Innenministerium.
3
Art der Beflaggung
3.1
Örtlichkeiten
Zu beflaggen sind die Gebäude der Behörden, Dienststellen und
Einrichtungen. Außerdem können Straßen und Plätze sowie zur öffentlichen
Nutzung bestimmte Freiflächen und sonstige Einrichtungen beflaggt werden.
3.2
Beschaffenheit der Flaggen und Masten
Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten.
Stattdessen können auch waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke am
Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen
Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an
einem Gebäude sollen von gleicher Größe sein.
3.3
Beginn und Ende der Beflaggung
Die Beflaggung beginnt um 7:00 Uhr und endet im Regelfall bei
Eintritt der Dunkelheit.
4
Zu setzende Flaggen
4.1
Landesbehörden
Von den Landesbehörden sind die Bundesflagge und die
Landesdienstflagge zu setzen.
4.2
Andere Stellen des Landes
Von den anderen Stellen des Landes sind die Bundesflagge und
die Landesflagge zu setzen.
4.3
Europaflagge
Am Europatag (9. Mai), am Tag der Wahl zum Europäischen
Parlament sowie bei Anlässen mit europäischem Bezug soll, soweit möglich, auch
die Europaflagge gesetzt werden; an den übrigen Beflaggungstagen kann die
Europaflagge gesetzt werden.
4.4
Flaggen internationaler und
überstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Staaten
Sofern der Anlass der Beflaggung es rechtfertigt, können
außerdem Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen sowie
ausländischer Staaten gesetzt werden.
4.5
Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Sofern die nach den Nummern 4.1 bis 4.3 vorgeschriebene
Beflaggung sichergestellt ist, können auch Flaggen von Gemeinden und/oder
Gemeindeverbänden gesetzt werden.
4.6
Reihenfolge der Flaggen
Der Bundesflagge gebührt in der Regel die bevorzugte Stelle. Sie
ist grundsätzlich rechts, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße
gesehen, zu setzen, links anschließend die
Landesdienstflagge oder Landesflagge und dann die übrigen Flaggen.
Sofern jedoch die Europaflagge nach Nummer 4.3 gesetzt wird, gebührt ihr die
bevorzugte Stelle.
Werden gemäß Nummer 4.4 Flaggen internationaler und überstaatlicher
Organisationen sowie ausländischer Staaten gehisst, so gilt von der bevorzugten
Stelle aus folgende Reihenfolge:
- die Europaflagge, wenn sie gesetzt wird
- die Flaggen internationaler und
überstaatlicher Organisationen
- die Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete von rechts nach
links in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnungen
ausländischer Staatennamen
- die Bundesflagge
- die Landesdienstflagge bzw. Landesflagge
- die Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände
5
Trauerbeflaggung
Bei Trauerbeflaggung werden die Bundesflagge und die
Landesdienstflagge bzw. Landesflagge auf Halbmast gesetzt. Ist dies nicht möglich,
so sind sie mit einem Trauerflor zu versehen. Die Europaflagge wird nur auf
besondere Anordnung des Innenministeriums gesetzt.
6
Nicht hoheitliche Fahnen
Das Setzen von nicht hoheitlichen Fahnen an Dienstgebäuden des Landes ist außerhalb der Beflaggungstage nach Nummer 2 zulässig, sofern dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Sie darf nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden können. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung.
- MBl. NRW. 2006 S. 30