Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 3 vom 20.1.2006 Seite 29 bis 40
Durchführungshinweise zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen RdErl. d. Innenministeriums v. 4.1.2006 - 34 - 48.01.02/30 - 1276/05 - |
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Durchführungshinweise zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen RdErl. d. Innenministeriums v. 4.1.2006 - 34 - 48.01.02/30 - 1276/05 -
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Durchführungshinweise
zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen
RdErl. d.
Innenministeriums v. 4.1.2006
- 34 - 48.01.02/30 - 1276/05 -
Die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements in den Gemeinden erfordert die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung aller Verpflichtungen der Gemeinde. Dazu gehören die Versorgungsanwartschaften der Beamten einer Gemeinde als Verpflichtungen des Dienstherrn, die in voller Höhe als Pensionsrückstellungen in der kommunalen Bilanz anzusetzen sind. Die Bewertung der Pensionsrückstellungen ist von den Gemeinden unter Beachtung des § 36 Abs. 1 GemHVO und der folgenden Maßgaben vorzunehmen:
1
Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der Zeitpunkt der erstmaligen Berufung
in das Beamtenverhältnis zu Grunde zu legen. Ein unmittelbar vorangegangener
Wehr- oder Zivildienst ist dabei einem Beamtenverhältnis gleichzusetzen. Für
Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes kann allgemein auch
das vollendete 19. Lebensjahr, für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes
allgemein das vollendete 25. Lebensjahr als Beginn der Dienstzeit angesetzt
werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit kann ausnahmsweise das vollendete
25. Lebensjahr als Beginn der Dienstzeit angesetzt werden.
2
Als Eintritt in den Ruhestand (Pensionierungsalter) gilt für Laufbahnbeamtinnen
und -beamte die jeweilige gesetzliche
Altersgrenze. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit kann unabhängig vom Einzelfall
allgemein das 65. Lebensjahr als Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand
angesetzt werden.
3
Mögliche Ansprüche der Beamten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind
nicht in die Bewertung einzubeziehen.
4
Bei einer Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten soll für die Zukunft
der aktuelle Teilzeitgrad und für die Vergangenheit der bisherige durchschnittliche
Beschäftigungsgrad herangezogen werden. Sind diese Daten darüber nicht
verfügbar, so kann der Bewertung hilfsweise eine Vollzeitbeschäftigung zu
Grunde gelegt werden. Bei einer Freistellung vom Dienst ist fiktiv ein
Beschäftigungsgrad von 50 % anzusetzen.
5
Sofern an Versorgungslasten der Gemeinde auch andere Dienstherrn nach § 107b
BeamtVG anteilig beteiligt sind, ist wie folgt zu verfahren:
a)
Bei dem abgebenden Dienstherrn ist die Erstattungsverpflichtung mit dem Barwert
anzusetzen. Zur Ermittlung des zu erstattenden Anteils ist die Höhe der
Versorgung auf Basis der beim abgebenden Dienstherrn maßgeblichen
Besoldungsgruppe zu ermitteln und altersabhängig im Verhältnis der beim
abgebenden Dienstherrn zurückgelegten zur, bis zum jeweiligen Versorgungsfall,
möglichen Dienstzeit zu gewichten. Die Erstattungsverpflichtung ist unter
„Sonstige Rückstellungen“ zu passivieren.
b)
Beim aufnehmenden Dienstherrn ist die gesamte Pensionsverpflichtung zu
bilanzieren. Ein anteiliger Erstattungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherrn
ist mit dem Barwert nach a) anzusetzen und unter „Sonstige
öffentlich-rechtliche Forderungen“ zu aktivieren.
6
Die Bewertung von Beihilfeverpflichtungen sollte zur Berücksichtigung der mit
zunehmendem Alter steigenden Krankheitskosten auf Basis von Kopfschadenprofilen
erfolgen, wenn die Verpflichtungen der Gemeinde nicht als prozentualer Anteil
an den Pensionsrückstellungen angesetzt werden.
Der Runderlass tritt zum 31.12.2010 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2006 S. 32