Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 3 vom 20.1.2006 Seite 29 bis 40

Durchführungshinweise zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen RdErl. d. Innenministeriums v. 4.1.2006 - 34 - 48.01.02/30 - 1276/05 -
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Durchführungshinweise zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen RdErl. d. Innenministeriums v. 4.1.2006 - 34 - 48.01.02/30 - 1276/05 -

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Durchführungshinweise
zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen

RdErl. d. Innenministeriums v. 4.1.2006
- 34 - 48.01.02/30 - 1276/05 -

Die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements in den Gemeinden erfordert die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung aller Verpflichtungen der Gemeinde. Dazu gehören die Versorgungsanwartschaften der Beamten einer Gemeinde als Verpflichtungen des Dienstherrn, die in voller Höhe als Pensionsrückstellungen in der kommunalen Bilanz anzusetzen sind. Die Bewertung der Pensionsrückstellungen ist von den Gemeinden unter Beachtung des § 36 Abs. 1 GemHVO und der folgenden Maßgaben vorzunehmen:

1
Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis zu Grunde zu legen. Ein unmittelbar vorangegangener Wehr- oder Zivildienst ist dabei einem Beamtenverhältnis gleichzusetzen. Für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes kann allgemein auch das vollendete 19. Lebensjahr, für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes allgemein das vollendete 25. Lebensjahr als Beginn der Dienstzeit angesetzt werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit kann ausnahmsweise das vollendete 25. Lebensjahr als Beginn der Dienstzeit angesetzt werden.

2
Als Eintritt in den Ruhestand (Pensionierungsalter) gilt für Laufbahnbeamtinnen und  -beamte die jeweilige gesetzliche Altersgrenze. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit kann unabhängig vom Einzelfall allgemein das 65. Lebensjahr als Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand angesetzt werden.

3
Mögliche Ansprüche der Beamten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.

4
Bei einer Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten soll für die Zukunft der aktuelle Teilzeitgrad und für die Vergangenheit der bisherige durchschnittliche Beschäftigungsgrad herangezogen werden. Sind diese Daten darüber nicht verfügbar, so kann der Bewertung hilfsweise eine Vollzeitbeschäftigung zu Grunde gelegt werden. Bei einer Freistellung vom Dienst ist fiktiv ein Beschäftigungsgrad von 50 % anzusetzen.

5
Sofern an Versorgungslasten der Gemeinde auch andere Dienstherrn nach § 107b BeamtVG anteilig beteiligt sind, ist wie folgt zu verfahren:

a)
Bei dem abgebenden Dienstherrn ist die Erstattungsverpflichtung mit dem Barwert anzusetzen. Zur Ermittlung des zu erstattenden Anteils ist die Höhe der Versorgung auf Basis der beim abgebenden Dienstherrn maßgeblichen Besoldungsgruppe zu ermitteln und altersabhängig im Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegten zur, bis zum jeweiligen Versorgungsfall, möglichen Dienstzeit zu gewichten. Die Erstattungsverpflichtung ist unter „Sonstige Rückstellungen“ zu passivieren.

b)
Beim aufnehmenden Dienstherrn ist die gesamte Pensionsverpflichtung zu bilanzieren. Ein anteiliger Erstattungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherrn ist mit dem Barwert nach a) anzusetzen und unter „Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen“ zu aktivieren.

6
Die Bewertung von Beihilfeverpflichtungen sollte zur Berücksichtigung der mit zunehmendem Alter steigenden Krankheitskosten auf Basis von Kopfschadenprofilen erfolgen, wenn die Verpflichtungen der Gemeinde nicht als prozentualer Anteil an den Pensionsrückstellungen angesetzt werden.

Der Runderlass tritt zum 31.12.2010 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2006 S. 32