Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 34 vom 12.12.2006 Seite 739 bis 758

Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4430 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.06 – 31.14.1 v. 8. November 2006
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
AnlageA
Anlage1a
Anlage1b
 

Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4430 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.06 – 31.14.1 v. 8. November 2006

203310

Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)
vom 12. Oktober 2006


Gem. RdErl. d. Finanzministeriums –
B 4430 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –
25 – 42.06.06 – 31.14.1
v. 8. November 2006

Den nachstehenden Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (PKW-Fahrer-TV-L) geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)
vom 12. Oktober 2006

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)     Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-        Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-        Gewerkschaft der Polizei,

-        Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-        Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)     mit der dbb tarifunion.


§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen (Fahrer/Fahrerinnen) der Länder.

(2) Er gilt nicht für Fahrer und Fahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) hinaus beschäftigt werden.

Protokollerklärungen zu § 1:

1. 1Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen sind die ständig eingeteilten Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Fahrer/Fahrerin geeignet und bestimmt sind. 2Zu den Personenkraft-wagenfahrern/Personenkraftwagenfahrerinnen gehören ferner die ständig eingeteilten Fahrer/Fahrerinnen von Kombinationskraftwagen mit höchstens acht fest eingebauten Fahrgastsitzen sowie die Fahrer/Fahrerinnen von Krankentransportwagen.

2. 1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Monat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. 2Er/sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe erforderliche Arbeitszeit erfüllt wird. 3Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens drei Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.

§ 2
Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

(1) 1Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. 2Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

(2) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz); sie darf im Tarifgebiet West 268 Stunden und im Tarifgebiet Ost 272,5 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen. 2Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes sind insbesondere das Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. 3Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a Arbeitszeitgesetz wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. 4Die Kürzung der Ruhezeit ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

(3) 1Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, so sind die Stunden, die über 268 beziehungsweise 272,5 Stunden hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen; ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen. 2Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Absatz 2 Satz 1) unzulässig.

(4) Bei der Ermittlung der höchstzulässigen monatlichen Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 sind Ausfallzeiten (§ 3 Absatz 3) einzurechnen; für einen Ausfalltag sind im Tarifgebiet West höchstens 10 Stunden und im Tarifgebiet Ost höchstens 10,5 Stunden anzusetzen.

Protokollerklärung zu § 2:

1Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Absatz 1 TV-L bleibt unberührt. 2Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Absatz 2 TV-L mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist.

§ 3
Monatsarbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit.

(2) 1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. 2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers/der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen.

(3) Im Falle

- eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),

- einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,

- einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),

- einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,

- eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1,

- eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates,

- eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages

sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:

a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der

Tarifgebiet

West

Tarifgebiet Ost

Pauschalgruppe I

8,65 Stunden

9 Stunden

Pauschalgruppe II

9,65 Stunden

10 Stunden

Pauschalgruppe III

10,65 Stunden

11 Stunden

Pauschalgruppe IV

11,65 Stunden

12 Stunden

Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen

11,65 Stunden

12 Stunden

b) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 beziehungsweise 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der

Tarifgebiet

West

Tarifgebiet Ost

Pauschalgruppe I

7,65 Stunden

8 Stunden

Pauschalgruppe II

8,65 Stunden

9 Stunden

Pauschalgruppe III

9,65 Stunden

10 Stunden

Pauschalgruppe IV

10,65 Stunden

11 Stunden

Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen

10,65 Stunden

12 Stunden

(4) 1Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise ist mit 12 Stunden anzusetzen. 2Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren: 3Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.

Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:

1. Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates gemäß Absatz 3 gehören auch mehrtägige Reisen, die zur Erfüllung der Personalrats-/Betriebsratsaufgaben notwendig sind und für die nach den Landespersonalvertretungsgesetzen/§ 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz Reisekostenvergütungen zu zahlen sind.

2. 1Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. 2Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird beziehungsweise eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.

(5) Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) oder Beurlaubung (§ 28 TV-L) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) geleistet hätte.

§ 4
Pauschalentgelt

(1) Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten sind.

(2) 1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. 2Bei Fahrern/Fahrerinnen, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bemisst sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2) im jeweiligen Kalendermonat. 3Bei Fahrern/Fahrerinnen die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle.

(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1a und 1 b, Anlagen 2 a und 2 b sowie den Anlagen 3 a bis 3 c zu diesem Tarifvertrag.*

(4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt.

(5) 1Die Pauschalentgelte in Anlage 1 b, 2 b  und 3 c werden um denselben Vomhundertsatz verändert, um den sich die Tabellenentgelte bei einer allgemeinen Entgelterhöhung verändern. 2Die Tarifvertragsparteien werden diese Anpassung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung ohne Kündigung vereinbaren.

§ 5
Pauschalgruppen

(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:

Tarifgebiet

West

Tarifgebiet Ost

Pauschalgruppe I

ab 185 bis 196 Stunden

ab 189 bis 199 Stunden

Pauschalgruppe II

über 196 bis 221 Stunden

über 199 bis 224 Stunden

Pauschalgruppe III

über 221 bis 244 Stunden

über 224 bis 248 Stunden

Pauschalgruppe IV

über 244 bis 268 Stunden

über 248 bis 272,5 Stunden

Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen

bis 288 Stunden

bis 292 Stunden

(2) Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlage sind die ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder der Landesregierung).

(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen soll im Tarifgebiet West 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost 292 Stunden im Monat nicht überschreiten. 2§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 2 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. 4Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerin wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt.

(4) 1Für den Fahrer/die Fahrerin erhöht sich bei Vertretung einer/eines ständigen persönlichen Fahrers/Fahrerin im Sinne des Absatzes  2 das Pauschalentgelt nach § 4 Absatz 2 für die Dauer der Vertretung um den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und dem Pauschalentgelt, den er/sie als ständiger persönlicher Fahrer/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 erhalten würde. 2§ 6 gilt entsprechend. 3Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. 4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch im Tarifgebiet West auf 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost auf 292 Stunden im Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6
Anteiliges Pauschalentgelt

Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht das Pauschalentgelt aus einem sonstigen Grunde nicht für den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil des Pauschalentgelts gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 7
Sicherung des Pauschalentgelts

(1) 1Fahrer/Fahrerinnen mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach diesem Tarifvertrag, dem Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, dem TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 und/oder dem Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965, die infolge eines Unfalles, welcher nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als Fahrer/Fahrerin weiterbeschäftigt werden, erhalten eine persönliche Zulage. 2Dies gilt nicht für Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe I.

(2) 1Die Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt aus der nächst niedrigeren Pauschalgruppe (einschließlich der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4) als derjenigen Pauschalgruppe, der der Fahrer/die Fahrerin zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem ersten vollen Tabellenentgelt in der neuen Tätigkeit einschließlich bezahlte Überstunden gewährt, sofern dieses geringer ist.

(3) 1Gehörte der Fahrer/die Fahrerin in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der nächst niedrigeren die unmittelbar unter der nächst niedrigeren liegende Pauschalgruppe. 2Fahrer der Pauschalgruppe II erhalten in diesem Fall keine persönliche Zulage.

(4) Bei ständigen persönlichen Fahrern/Fahrerinnen, die weniger als zwei Jahre als solche beschäftigt waren, tritt in Absatz 2 an die Stelle der Pauschalgruppe IV die Pauschalgruppe III.

(5) Die Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Viertel der ursprünglichen Höhe.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend

a) für Fahrer/Fahrerinnen nach zehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,

b) für mindestens 55 Jahre alte Fahrer/Fahrerinnen nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde,

c) für Fahrer/Fahrerinnen nach fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde.

§ 8
Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006/1. November 2006
vorhandene Fahrer/Fahrerinnen

(1) Für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.

(2)  1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des § 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. 2Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.

(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1a bis 3 c zu diesem Tarifvertrag.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit bei Pauschalgruppe I im Tarifgebiet West ab 170 bis 196 Stunden und im Tarifgebiet Ost ab 174 bis 199 Stunden.

(5) Für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Pkw-Fahrer-TV L beziehungsweise Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als Besitzstand die Regelung in Anlage A.

Protokollerklärung zu § 8:

Vorhandene Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der Pkw-Fahrer-Tarifverträge gefallen sind.

§ 9
Überleitungs- und Besitzstandsregelung

(1) 1Die Überleitung der Fahrer/Fahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) fallen, am 1. November 2006 bestimmt sich nach dem vorgenannten Tarifvertrag. 2Die dem Pauschalentgelt zu Grunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach den §§ 4 ff. TVÜ-Länder.

(2) In die Pauschalentgelttabelle (§ 8 Absatz 3) werden sie am 1. November 2006 auf der Grundlage der am 31. Oktober 2006 zustehenden Lohngruppe und der erreichten Jahre in den Lohnstufen der Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, der Anlagen 1 c und 2 c zum Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 und der Anlage 3 zum TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 übergeleitet.

§ 10
In-Kraft-Treten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft und ersetzt den Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, den Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 und den TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

*Die Anlagen 2a, 2b, 3a, 3b und 3c sind für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung und daher nicht abgedruckt.

- MBl. NRW. 2006 S. 751