Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 36 vom 19.12.2006 Seite 779 bis 814

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 27.10.2006 - I B 1 – 10. –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 27.10.2006 - I B 1 – 10. –

2030

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den
Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
v. 27.10.2006 - I B 1 – 10. –

Aufgrund des § 22 Absatz. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Absatz  4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes wird für meinen Geschäftsbereich und die meiner Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen folgendes angeordnet:

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind. Hierzu gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten des Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst.

- MBl. NRW. 2006 S. 781