Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 38 vom 29.12.2006 Seite 841 bis 852
Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 7.12.2006 |
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Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 7.12.2006
Gebührensatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 7.12.2006
1
Bekanntmachung der Neufassung der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)
Aufgrund Artikels 2 § 1
Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer
Gemeindeprüfungsanstalt vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) i. V. m. Artikel 2
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes und in entsprechender Anwendung des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488) wird nachstehend
der Wortlaut der Gebührensatzung der GPA NRW in der ab 1. Januar 2007
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Diese Neufassung berücksichtigt die
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005 (MBl. NRW. S. 1404) sowie die
Beschlüsse des Verwaltungsrates der GPA NRW vom 23.November 2006.
Gebührensatzung
§ 1
Gebührengegenstand, Gebührenschuldner
(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) erhebt für ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz
– GPAG) i. V. m. § 105 GO NRW Benutzungsgebühren von den Gemeinden, Kreisen und
Landschaftsverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen,
Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Rechtes und deren Eigenbetrieben
und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.
(2) Für ihre Tätigkeit bei der
Jahresabschlussprüfung auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 GPAG i. V. m. § 106 GO
NRW erhebt die GPA NRW die Benutzungsgebühren von den geprüften Eigenbetrieben,
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und sonstigen Unternehmen und
Einrichtungen.
(3) Gebührenschuldner für Eigenbetriebe
und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die sie
tragende Körperschaft.
§ 2
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gebühren werden nach dem in
Tagewerken ausgedrückten Zeitaufwand für die Tätigkeit bemessen, soweit § 3
nichts anderes bestimmt. Ein Tagewerk beträgt ein Fünftel der jeweils zum 01.
Januar eines Jahres zu ermittelnden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der
Beschäftigten der GPA NRW. Ändert sich die tarifliche oder gesetzliche
Wochenarbeitszeit einer Beschäftigtengruppe, so kann zum Stichtag des
Inkrafttretens dieser Änderung eine Neuberechnung des Umfangs eines Tagewerkes
erfolgen. Die Anzahl der gebührenfähigen Tagewerke ergibt sich aus der
Teilung der Gesamtzahl der für die Tätigkeit aufgewandten Arbeitsstunden der
beteiligten Prüfer der GPA NRW durch die Stundenzahl nach Satz 2. Die
dienstlich anerkennungsfähige Fahrtzeit ist Teil des Tagewerkes.
(2) Kleinste Einheit, die der Abrechnung
zu Grunde gelegt wird, ist ein Viertel eines Tagewerkes.
(3) Für jede der in § 1 genannten
Tätigkeiten wird eine Mindestgebühr von der Hälfte eines Tagewerkes erhoben.
(4) Bei einer Tätigkeit außerhalb der GPA
NRW wird für die notwendigen Fahrten eine Pauschale für die
Reisekostenvergütung erhoben.
§ 3
Gebührensätze
(1) Je Tagewerk für die unter § 1 Abs. 1
genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr von 455 Euro festgesetzt.
(2) Für die unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten
wird ein Gebührensatz von 277 Euro festgesetzt, sofern die Prüfung mit
Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
durchgeführt wird. Für jede Prüfung wird ein Vielfaches dieses Gebührensatzes
in Abhängigkeit von der Betriebsgröße erhoben, welche sich nach Umsatzerlösen
und Bilanzsumme des zu prüfenden Jahresabschlusses richtet; die Überschreitung
mindestens eines Merkmals führt zur Zuordnung des Betriebes zur jeweiligen
nächst höheren Größenklasse (die kleinste Größenklasse ist C):
Größenklasse |
Merkmal |
Merkmal |
Vielfaches |
|
Umsatzerlöse |
Bilanzsumme |
|
A |
10,0 Mio. Euro |
100,0 Mio. Euro |
2,0 |
B |
0,75 Mio. Euro |
1,25 Mio. Euro |
1,3 |
C |
bis 0,75 Mio. Euro |
bis 1,25 Mio. Euro |
0,8 |
Bei Ortsterminen wird je Tag das
1,0-fache des Gebührensatzes sowie eine Pauschale für Reisekostenvergütung
gemäß Absatz 3 zusätzlich erhoben. Wird entschieden, dass ein Betrieb von der
Jahresabschlussprüfung befreit oder nicht jährlich geprüft wird, so wird
hierfür das 0,3-fache des Gebührensatzes erhoben. Bei Bilanzierung nach NKF
tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der Erträge aus öffentlich- und
privatrechtlichen Leistungsentgelten sowie aus Kostenerstattungen und -umlagen.
(2a) Je Tagewerk für die unter § 1 Abs. 2
genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr von 720 Euro festgesetzt, sofern die
Prüfung durch befähigte eigene Prüfer der GPA NRW durchgeführt wird.
(3) Die Pauschale für
Reisekostenvergütung i. S. des § 2 Abs. 4 beträgt
bei den unter § 1 Abs. 1 genannten
Tätigkeiten
45,30 Euro/Tag
bei den unter § 1 Abs. 2 und Abs. 2a
genannten Tätigkeiten
81,00 Euro/Tag.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Säumniszuschlag, Vorauszahlung
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei den unter
§ 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten mit dem Zugang des Prüfungsberichtes und bei
den unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten mit dem Zugang der Entscheidung über
den abschließenden Vermerk. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des
Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Wird die Gebühr nicht innerhalb eines
Monats nach Fälligkeit entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis
seit Fälligkeit ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten
Gebührenbetrages zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig
Euro teilbaren Betrag.
(3) Nach Beginn der Tätigkeit können
angemessene Vorauszahlungen erhoben werden.
§ 5
Auslagenersatz
(1) Bedient sich die GPA NRW im Rahmen des
§ 2 Abs. 5 GPAG zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Wirtschaftsprüfern,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter Dritter, so sind die
bei Prüfungen im Sinne des § 1 für die Inanspruchnahme Dritter entstandenen
Aufwendungen der GPA NRW als Auslagen zu ersetzen, soweit sie die Gebühren
überschreiten.
(2) Sonstige der GPA NRW bei der
Durchführung der Prüfung entstehende Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit sie
nicht in der Gebühr enthalten sind.
(3) Für den Auslagenersatz gelten die für
die Gebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14. November 2002, zuletzt
geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der GPA NRW vom 30. November
2005, außer Kraft.
[Die Vorschrift betrifft das
In-Kraft-Treten der Gebührensatzung in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (MBl. NRW. S. 1404). Die vorstehende Fassung gilt ab 01. Januar 2007;
zwischenzeitlich beschlossene Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten
Bekanntmachung.]
§ 7
Bekanntmachung der Gebührensatzung
Diese Gebührensatzung wird in ihrer
jeweils gültigen Fassung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
öffentlich bekannt gemacht.
2
Bekanntmachung
Die vorstehende Satzung wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des
Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im
Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Satzungsänderungen vom 23. November
2006 sind gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 24. November 2006 angezeigt worden.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene
Genehmigung oder Anzeige fehlt,
- diese Satzung ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herne, den 7. Dezember 2006
Der Präsident
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Rainer Christian B e u t
e l
- MBl. NRW. 2006 S. 850