Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 38 vom 29.12.2006 Seite 841 bis 852

Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 7.12.2006
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Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 7.12.2006

Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt NRW v. 7.12.2006

1
Bekanntmachung der Neufassung der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)

Aufgrund Artikels 2 § 1 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) i. V. m. Artikel 2 § 10 Abs. 1 des Gesetzes und in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488) wird nachstehend der Wortlaut der Gebührensatzung der GPA NRW in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Diese Neufassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005 (MBl. NRW. S. 1404) sowie die Beschlüsse des Verwaltungsrates der GPA NRW vom 23.November 2006.

Gebührensatzung

§ 1
Gebührengegenstand, Gebührenschuldner

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) erhebt für ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz – GPAG) i. V. m. § 105 GO NRW Benutzungsgebühren von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Rechtes und deren Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.

(2) Für ihre Tätigkeit bei der Jahresabschlussprüfung auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 GPAG i. V. m. § 106 GO NRW erhebt die GPA NRW die Benutzungsgebühren von den geprüften Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und sonstigen Unternehmen und Einrichtungen.

(3) Gebührenschuldner für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die sie tragende Körperschaft.

§ 2
Gebührenmaßstäbe

(1) Die Gebühren werden nach dem in Tagewerken ausgedrückten Zeitaufwand für die Tätigkeit bemessen, soweit § 3 nichts anderes bestimmt. Ein Tagewerk beträgt ein Fünftel der jeweils zum 01. Januar eines Jahres zu ermittelnden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beschäftigten der GPA NRW.  Ändert sich die tarifliche oder gesetzliche Wochenarbeitszeit einer Beschäftigtengruppe, so kann zum Stichtag des Inkrafttretens dieser Änderung eine Neuberechnung des Umfangs eines Tagewerkes erfolgen.  Die Anzahl der gebührenfähigen Tagewerke ergibt sich aus der Teilung der Gesamtzahl der für die Tätigkeit aufgewandten Arbeitsstunden der beteiligten Prüfer der GPA NRW durch die Stundenzahl nach Satz 2. Die dienstlich anerkennungsfähige Fahrtzeit ist Teil des Tagewerkes.

(2) Kleinste Einheit, die der Abrechnung zu Grunde gelegt wird, ist ein Viertel eines Tagewerkes.

(3) Für jede der in § 1 genannten Tätigkeiten wird eine Mindestgebühr von der Hälfte eines Tagewerkes erhoben.

(4) Bei einer Tätigkeit außerhalb der GPA NRW wird für die notwendigen Fahrten eine Pauschale für die Reisekostenvergütung erhoben.

§ 3
Gebührensätze

(1) Je Tagewerk für die unter § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr von 455 Euro festgesetzt.

(2) Für die unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten wird ein Gebührensatz von 277 Euro festgesetzt, sofern die Prüfung mit Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt wird. Für jede Prüfung wird ein Vielfaches dieses Gebührensatzes in Abhängigkeit von der Betriebsgröße erhoben, welche sich nach Umsatzerlösen und Bilanzsumme des zu prüfenden Jahresabschlusses richtet; die Überschreitung mindestens eines Merkmals führt zur Zuordnung des Betriebes zur jeweiligen nächst höheren Größenklasse (die kleinste Größenklasse ist C):

Größenklasse

Merkmal

Merkmal

Vielfaches

Umsatzerlöse

Bilanzsumme

A

10,0 Mio. Euro

100,0 Mio. Euro

2,0

B

0,75 Mio. Euro

1,25 Mio. Euro

1,3

C

bis 0,75 Mio. Euro

bis 1,25 Mio. Euro

0,8

Bei Ortsterminen wird je Tag das 1,0-fache des Gebührensatzes sowie eine Pauschale für Reisekostenvergütung gemäß Absatz 3 zusätzlich erhoben. Wird entschieden, dass ein Betrieb von der Jahresabschlussprüfung befreit oder nicht jährlich geprüft wird, so wird hierfür das 0,3-fache des Gebührensatzes erhoben. Bei Bilanzierung nach NKF tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der Erträge aus öffentlich- und privatrechtlichen Leistungsentgelten sowie aus Kostenerstattungen und -umlagen.

(2a) Je Tagewerk für die unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr von 720 Euro festgesetzt, sofern die Prüfung durch befähigte eigene Prüfer der GPA NRW durchgeführt wird.

(3) Die Pauschale für Reisekostenvergütung i. S. des § 2 Abs. 4 beträgt

bei den unter § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten
45,30 Euro/Tag

bei den unter § 1 Abs. 2 und Abs. 2a genannten Tätigkeiten
81,00 Euro/Tag.

§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Säumniszuschlag, Vorauszahlung

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei den unter § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten mit dem Zugang des Prüfungsberichtes und bei den unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten mit dem Zugang der Entscheidung über den abschließenden Vermerk. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis seit Fälligkeit ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.

(3) Nach Beginn der Tätigkeit können angemessene Vorauszahlungen erhoben werden.

§ 5
Auslagenersatz

(1) Bedient sich die GPA NRW im Rahmen des § 2 Abs. 5 GPAG zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter Dritter, so sind die bei Prüfungen im Sinne des § 1 für die Inanspruchnahme Dritter entstandenen Aufwendungen der GPA NRW als Auslagen zu ersetzen, soweit sie die Gebühren überschreiten.

(2) Sonstige der GPA NRW bei der Durchführung der Prüfung entstehende Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit sie nicht in der Gebühr enthalten sind.

(3) Für den Auslagenersatz gelten die für die Gebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14. November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der GPA NRW vom 30. November 2005, außer Kraft.

[Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Gebührensatzung in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (MBl. NRW. S. 1404). Die vorstehende Fassung gilt ab 01. Januar 2007; zwischenzeitlich beschlossene Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.]

§ 7
Bekanntmachung der Gebührensatzung

Diese Gebührensatzung wird in ihrer jeweils gültigen Fassung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

2
Bekanntmachung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Satzungsänderungen vom 23. November 2006 sind gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 24. November 2006 angezeigt worden.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 7. Dezember 2006

Der Präsident
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Rainer Christian B e u t e l

- MBl. NRW. 2006 S. 850