Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 38 vom 29.12.2006 Seite 841 bis 852
Gemeindefinanzreform Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 33 – 46.04.20 – 9239/06 – u. d. Finanzministeriums – KomF 110 –2 –IV B 3 v. 1.12.2006 |
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Gemeindefinanzreform Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 33 – 46.04.20 – 9239/06 – u. d. Finanzministeriums – KomF 110 –2 –IV B 3 v. 1.12.2006
6022
Gemeindefinanzreform
Gem. RdErl. d.
Innenministeriums
- 33 – 46.04.20 – 9239/06 – u. d.
Finanzministeriums – KomF 110 –2 –IV B 3
v. 1.12.2006
Aufgrund des § 7 der Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2006, 2007 und 2008 vom
04.07.2006 (GV. NRW S. 349) wird Folgendes bestimmt:
1
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
1.1
Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Einkommensteuer nach dem
Ist-Aufkommen (§ 3 der Verordnung) wird vom Innenministerium für jedes
Haushaltsjahr und für jedes Quartal durch besonderen Runderlass bekannt
gegeben.
Jede Gemeinde erhält über den
auf sie für das jeweilige Quartal sowie auf die Schlussabrechnung eines jeden
Haushaltjahres entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer unter
Berücksichtigung der zu leistenden Gewerbesteuerumlage eine maschinell
erstellte Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik Nordrhein-Westfalen zu erstellen.
Das Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik leitet die Mitteilungen den kreisfreien Städten
und den kreisangehörigen Gemeinden unmittelbar zu.
Die Unterlagen über die
Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer leitet das Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik dem Innenministerium zu. Im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium werden die anzuweisenden Beträge festgesetzt (§ 4 Abs. 2
der Verordnung).
2
Gewerbesteuerumlage
2.1
In der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Verordnung sind die Meldetermine für die
Gewerbesteuerumlage festgelegt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass dem
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die Meldungen rechtzeitig
vorliegen. Verstößen wird mit Mitteln der Kommunalaufsicht nachgegangen, weil
verspätete Meldungen die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit der Zahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 3 der Verordnung)
gefährden.
2.2
Für die Meldung der Gewerbesteuerumlage ist das Muster der Anlage zu
verwenden. Alle Angaben unterliegen der überörtlichen Prüfung.
3
Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer
3.1
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und der
Kostenersparnis schreibt § 5 Abs. 3 der Verordnung vor, dass die
Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen
ist.
3.2
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelt anhand der
Schlüsselzahl gem. § 1 der Verordnung für die Gemeinde den jeweiligen Anteil am
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sowie aufgrund der gemeldeten
Gewerbesteuerumlage durch Gegenüberstellung den Betrag, der an die einzelne
Gemeinde noch zu zahlen ist, oder der von ihr abzuführen ist, falls die
Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt.
3.3
Im 4. Quartal eines jeden Haushaltsjahres ist der Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer in Höhe des für das 3. Quartal gezahlten Betrages anzuweisen (§
3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung). Hiermit wird der für das 3. Quartal als
Gewerbesteuerumlage gemeldete Betrag verrechnet. In Fällen, in denen die
Gewerbesteuerumlage im 3. Quartal den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
übersteigt, wird als abzuführende Gewerbesteuerumlage nur ein Betrag in Höhe
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verrechnet.
4
Zahlungsverfahren
Das Rechenzentrum der
Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik übermittelten Berechnungen nach 3.2 dieses Erlasses die für die Zahlbarmachung
erforderlichen Unterlagen.
Die Auszahlung erfolgt durch die
Landeshauptkasse jeweils zu den Terminen, die in § 3 der Verordnung
bestimmt sind.
In Fällen, in denen die
Gewerbesteuerumlage höher ist als der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer hat
die Gemeinde den übersteigenden Betrag jeweils bis zum nächsten in § 6 Abs. 7
Gemeindefinanzreformgesetz festgelegten Termin an die Landeshauptkasse
abzuführen.
Der gemeinsame Runderlass des
Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 24.7.2003 (MBl. NRW S. 823)
wird aufgehoben.
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MBl. NRW. 2006 S. 842