Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 4 vom 2.2.2006 Seite 41 bis 52
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03 - v. 30.12.2005 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03 - v. 30.12.2005
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03 -
v. 30.12.2005
Der RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18.6.2000 (MBl. NRW. S. 764) wird
wie folgt geändert:
1
In Nummer 1.1 werden in Satz 1 nach der Angabe „14. Juli 1986“ die Wörter „,
zuletzt geändert mit Entscheidung der Kommission Nr. 97/172/EG vom 10. Februar
1997 (ABl. L 72/1),“ eingefügt.
2
In Nummer 1.2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„Rechtsgrundlage zur
Gewährung der Ausgleichszulage ist das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) vom 21. Juli 1988
(BGBl. I S. 1055) in der jeweils gültigen Fassung sowie die Verordnung (EG) Nr.
1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160/80 v. 26.6.1999) in Verbindung
mit Verordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 153/30 v. 30.4.2004)
in den jeweils gültigen Fassungen. Rechtsgrundlage zur Gewährung der
Ausgleichszahlung ist die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai
1999 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 in den
jeweils gültigen Fassungen.“
3
In Nummer 4.3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die Ausgleichszahlung nach
Nr. 2.2 wird nur für Dauergrünland (Nrn. 459 und 480 des Verzeichnisses der
anzugebenden Kulturarten zum Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
(ABl. L 270/1 v. 21.10.2003)) gewährt.“
4
In Nummer 5.5.1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage für die
Ausgleichszulage in Gebieten nach Nr. 2.1 ist die bewirtschaftete Fläche mit
den Nummern 421-424, 459, 480, 573 und 950 des Verzeichnisses der anzugebenden
Kulturarten zum Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im
Ausgleichzulagengebiet.“
5
Die Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:
„6.5
Werden in Gebieten nach Nr. 2.2 durch die zuständigen Behörden Verstöße gegen
Bestimmungen der geltenden Schutzgebietsverordnungen festgestellt, so wird die
Ausgleichszahlung in dem entsprechenden Jahr nach den Artikeln 50, 51, 53 und
68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L
141/18 v. 30.04.2004) in der jeweils gültigen Fassung gekürzt.“
6
Die Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:
„7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf
Ausgleichszulage/Ausgleichszahlung ist nach dem Muster der Anlage 1 zusammen
mit dem Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das laufende Kalenderjahr
beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragten im Kreise einzureichen. § 2 Absätze 1-3 der
InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3194) in der jeweils
gültigen Fassung sind anzuwenden. Artikel 21 Abs.1 Unterabsätze 1 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden.“
7
Die Nummer 7.3.2 erhält folgende Fassung:
„7.3.2
Die Kontroll- und Sanktionsregelungen richten sich nach den Artikeln 24-30, 32,
50, 51, 53, 68 und 71-73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils
gültigen Fassung.“
8
In Nummer 7.4 wird die Angabe „Nr. 2419/2001“ ersetzt durch die Angabe „Nr.
796/2004“.
9
In Anlage 1 „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ erhält die Nummer 5.3.2
folgende Fassung:
„5.3.2
die Erhebung der Angaben dieses Sammelantrages auf der Verordnung (EG) Nr.
796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18 v. 30.04.2004) mit
Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur
Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270/1 v. 21.10.2003) des Rates mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
und mit bestimmten Stützungsregeln für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
beruht. Die Angaben sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine
Zuschussgewährung erforderlich und eine Bewilligung der Zuwendung ist nur
möglich, wenn die Angaben vollständig in diesem Antragsvordruck enthalten
sind,“
Dieser RdErl. tritt mit
Wirkung vom 1.1.2006 in Kraft.
- MBl. NRW. 2006 S. 48