Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 4 vom 2.2.2006 Seite 41 bis 52
Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung; Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung; Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005
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Neufassung der
Berufsordnung, der Meldeordnung;
Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung
von besonderen Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
19. November 2005 aufgrund des § 23 Abs. 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), – SGV. NRW. 2122 – beschlossen:
Artikel I
Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wird wie folgt neu gefasst:
Berufsordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005
Präambel
I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Kammer
§ 4 Haftpflicht
§ 5 Fortbildung
§ 6 Qualität
§ 7 Verschwiegenheit
§ 8 Kollegialität
II. Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs
§ 9 Praxis
§ 10 Vertretung
§ 11 Zahnarztlabor
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
§ 13 Gutachten
§ 14 Notfalldienst
§ 15 Honorar
III. Abschnitt Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 17 Zahnärzte und andere freie Berufe
§ 18 Angestellte Zahnärzte
§ 19 Praxismitarbeiter
IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 21 Information
§ 22 Praxisschild
Präambel
Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,
a)
die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten;
b)
das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten
und zu fördern;
c)
die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der
Bevölkerung sicherzustellen;
d)
das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;
e)
berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu
verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen.
__________________________
* formelle Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz; im Interesse einer
leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung
verzichtet
I. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Zahnärztekammer und regelt
deren Berufsrechte und -pflichten.
(2)
Werden Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sind
oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich
dieser Berufsordnung zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz)
zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.
§ 2
Allgemeine Berufspflichten
(1)
Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der
Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier
Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich,
eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit
ausgeübt wird.
(2)
Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden.
Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
a)
seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der
Menschlichkeit auszuüben,
b)
die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zu beachten,
c)
dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu
entsprechen,
d)
sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der
Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.
(3)
Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.
(4) Der Zahnarzt kann aus
wichtigem Grund die zahnärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn
er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm
und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen,
bleibt hiervon unberührt.
(5)
Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen
Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der
Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen.
(6)
Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von
Heil- oder Hilfsmitteln sowie Materialien und Geräten von dem Hersteller oder
Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern
oder anzunehmen.
§ 3
Kammer
(1)
Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden
Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu
beachten.
(2)
Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer
unverzüglich anzuzeigen; die Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.
(3)
Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.
(4)
Ehrenämter der Zahnärztekammer sind gewissenhaft, unparteiisch und
uneigennützig auszuüben.
(5)
Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen geahndet.
§ 4
Haftpflicht
Der
Zahnarzt muss ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen
Tätigkeit versichert sein.
§ 5
Fortbildung
Der
Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange
beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist.
§ 6
Qualität
Im
Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner
Leistungen persönlich die Verantwortung.
§ 7
Verschwiegenheit
(1)
Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als
Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit
zu wahren.
(2)
Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht
entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren
Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben
davon unberührt.
(3)
Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche
Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren.
§ 8
Kollegialität
(1)
Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales
Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise
oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.
(2)
Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner
Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch
unlautere Handlungen zu verdrängen.
(3)
Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der
Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder
eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen
hinaus nicht ausdehnen.
(4)
Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand
ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.
(5)
Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet für die Zuweisung von Patienten oder
Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder
gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
II. Abschnitt
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
§ 9
Praxis
(1)
Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz
gebunden. Die Kammer kann vom Gebot
nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt
ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2)
Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes des
selbständigen Zahnarztes in zwei weiteren eigenen Praxen oder an anderen Orten
als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße
Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Die Tätigkeit außerhalb eigener
Praxen setzt zudem voraus, dass die Einhaltung der Berufspflichten sowohl am
Ort der Niederlassung als auch am Ort der Tätigkeit gewährleistet ist.
(3)
Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für
einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden
Zustand befinden.
(4)
Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche
heilkundliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch
sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt
sein.
(5)
Beim Betrieb einer Praxisklinik ist zu gewährleisten, dass:
a)
eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung - im Falle einer
stationären Aufnahme rund um die Uhr - sichergestellt ist;
b)
die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen
Patienten erfüllt sind;
c)
die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die
stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind.
§ 10
Vertretung
(1)
Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur
Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name,
Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in
geeigneter Form bekannt zu geben.
(2)
Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder
der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz ist
eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges
Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen
Zahnärztekammer vertreten werden.
(3)
Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem
halben Jahr vertretungsweise durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden.
Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert
werden.
§ 11
Zahnarztlabor
Der
Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu
betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer
Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener
räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.
§ 12
Zahnärztliche Dokumentation
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Modellaufbewahrung kann auch durch eine maßstabsgerechte fotografische Dokumentation ersetzt werden.
(2)
Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind
Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften
aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die
Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu
beachten.
(3)
Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt
sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen
Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige
Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4)
Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden
zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem
Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(5) Der Zahnarzt hat dafür zu sorgen,
dass seine zahnärztlichen Dokumentationen nach Aufgabe und/oder Übertragung der
Praxis unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß verwahrt
werden.
§ 13
Gutachten
(1)
Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen. Dem Zahnarzt ist die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen
und Gebührenberechnungen anderer Zahnärzte nur im Auftrag von Gerichten, im
amtlichen Auftrag, oder wenn er als Gutachter von der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe namhaft gemacht worden ist, gestattet.
(2)
Der Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung
aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln.
Dies gilt nicht für Notfälle.
§ 14
Notfalldienst
(1) Der in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist
verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung gilt für den
festgelegten Notfalldienstbezirk.
(2) Auf Antrag kann die Zahnärztekammer einen
Zahnarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder
vorübergehend befreien.
Dies gilt insbesondere:
a) bei körperlichen Behinderungen,
b) bei besonders belastenden familiären Pflichten,
c) bei Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit
Notfallversorgung.
(3) Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des
Notfalldienstes sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am
Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die Bestandteil dieser
Berufsordnung ist (Anlage), geregelt.
(4) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den
behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner
Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand
erfordert.
(5) Der Zahnarzt hat sich auch für den
Notfalldienst fortzubilden, sofern er nicht gemäß Absatz 2 auf Dauer von der Teilnahme
am Notfalldienst befreit ist.
§ 15
Honorar
(1)
Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.
(2)
Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der
Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf,
die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich
mitzuteilen.
(3)
Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig
machen.
III. Abschnitt
Zusammenarbeit mit Dritten
§ 16
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
(1)
Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den
Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche,
medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet
ist. Der Patient soll über den ihn behandelnden Zahnarzt in geeigneter Weise
informiert werden.
(2)
Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen
von § 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen
Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren
Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich
mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig
ist.
(3) Die Gesellschaftsverträge sind der Kammer vorzulegen.
§ 17
Zahnärzte und andere freie Berufe
(1)
Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen
Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher
Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen
Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche,
medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet
ist. Die Regelung in § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)
Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß §1 Abs. 1 und 2 PartGG
mit Angehörigen anderer Berufe als den in Absatz 1 beschriebenen zusammen zu
arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen
ausübt.
(3) § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 18
Angestellte Zahnärzte
(1)
Der Zahnarzt darf nur solche Personen als Zahnärzte anstellen,
denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt
ist.
(2)
Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt die
Leitung durch einen niedergelassenen Zahnarzt voraus.
(3) Es ist
berufsunwürdig, einen Kollegen ohne ausreichend angemessene Vergütung zu
beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.
§ 19
Praxismitarbeiter
(1)
Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die
Berufsausbildung geltenden Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür
Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und
Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles
erforderlich sind.
(2)
Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend
qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1
Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG) zu beachten.
(3)
Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten
nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.
IV. Abschnitt
Berufliche Kommunikation
§ 20
Berufsbezeichnung, Titel und Grade
(1)
Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung "Zahnarzt".
(2)
Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland amtlich anerkannten
Form geführt werden.
(3)
Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene
Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.
§ 21
Information
(1)
Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet.
Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere
eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der
Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch
dulden und hat dem entgegen zu wirken.
(2) Besondere personenbezogene Qualifikationen
dürfen ausgewiesen werden, sofern die Qualifikationen sich nur auf fachlich und
von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin
beziehen. Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht
irreführend sein. Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist der
Zahnärztekammer anzuzeigen. Der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
kann Einzelheiten, die sich auch auf die Art und Anzahl sowie die Kombinationsmöglichkeiten
der ankündigungsfähigen Qualifikationen beziehen können, in
Ausführungsbestimmungen regeln.
(3) Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist in Verzeichnissen nur dann zulässig, wenn die Systematik zwischen den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen einerseits und den besonderen Qualifikationen, die nicht auf Weiterbildung beruhen, andererseits, unterscheidet.
(4)
Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder
konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen.
(5)
Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für
gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu
gestatten.
(6)
Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als
Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit
Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.
§ 22
Praxisschild
(1)
Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen
Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
(2)
Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine
Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben,
haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft
zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen.
(3)
Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem
Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen.
Anlage zu § 14 Abs. 3
Notfalldienstordnung
§ 1
Teilnahmepflicht
Jeder
in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnärztlichen
Notfalldienst teilzunehmen. Der Notfalldienst ist in den sprechstundenfreien
Zeiten abzuhalten.
Der
Notfalldienst wird als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur
Notfallversorgung oder durch Anwesenheit in der Praxis zu festen Zeiten
wahrgenommen.
Der
Notfalldienst ist öffentlich bekannt zu geben.
§ 2
Notfalldienstbezirke
Die
Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am Sitz der Praxis für den von der
Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbezirk. Notfalldienstbezirke werden
unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der
teilnehmenden Zahnärzte, der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse
und Verkehrsverbindungen so eingerichtet, dass der Zahnarzt in angemessener
Entfernung erreichbar ist und dass eine für jeden Notfalldienstbezirk
gleichmäßige Belastung aller teilnehmenden Zahnärzte gewährleistet wird.
§ 3
Heranziehung zum Notfalldienst
Die
zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Zahnärzte werden durch die
Zahnärztekammer durch die Übersendung der regionalen Notdienstlisten, aus der
die Einteilung des einzelnen Zahnarztes hervorgeht, zum Notfalldienst herangezogen.
Die Heranziehung wird grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen.
Bei der Einteilung der Zahnärzte können auch örtliche Gesichtspunkte in den
regionalen Notfalldienstbezirken berücksichtigt werden.
Die
Einteilung zum Notfalldienst erfolgt jeweils für mindestens ein halbes Jahr.
Ist ein Zahnarzt an der Wahrnehmung des Notfalldienstes verhindert, hat er
selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen
Bezirksstelle bzw. dem von der Bezirksstelle Beauftragten für den
zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen.
§ 4
Notfalldienstzeiten
Der
Notfalldienst wird in den sprechstundenfreien Zeiten durchgeführt. Als
sprechstundenfreie Zeit gelten grundsätzlich die Zeiten Montag, Dienstag, Donnerstag
und Freitag von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Mittwoch von 13.00
Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, samstags, sonntags und feiertags von 8.00
Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Die Bezirksstelle kann für den sie betreffenden
Notfalldienstbezirk mit Zustimmung des Kammervorstandes abweichende
sprechstundenfreie Zeiten festlegen, solange die zahnmedizinische Versorgung
der Patienten gewährleistet bleibt.
§ 5
Vergütung
Die
Vergütung der zahnärztlichen Leistung im Notfalldienst regelt sich nach der
amtlichen Gebührenordnung oder nach den geltenden Gebührenverträgen.
Nichtkassenzahnärzte haben bei der Durchführung der Notfallversorgung bei
Kassenpatienten Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einem
Kassenzahnarzt zustehen würde. Die Forderung richtet sich in diesem Fall
ausschließlich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung.
§ 6
Befreiung
(1)
Jeder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtete Zahnarzt kann auf Antrag
ganz, teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen befreit werden.
Schwerwiegende Gründe bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden
familiären Pflichten und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen
Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
die Teilnahme unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als
schwerwiegender Grund in der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mehr als 70 % bei gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit
anzunehmen.
(2) Die Befreiungsgründe sind von dem Antragsteller
nachzuweisen. Körperliche Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen
oder ärztliche Atteste zu belegen.
(3)
Die von einer Teilnahme am Notfalldienst befreiten Zahnärzte sind verpflichtet,
der Kammer von sich aus unverzüglich anzuzeigen, wenn in den Umständen, die zur
Befreiung geführt haben, eine Änderung eingetreten ist.
Artikel
II
Die
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erlässt folgende Meldeordnung:
Meldeordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005
§ 1
Jeder
Zahnarzt, der im Landesteil Westfalen-Lippe seinen Beruf ausübt, oder falls er
seinen Beruf nicht ausübt, seinen Wohnsitz hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich
bei der Zahnärztekammer anzumelden, sofern gesetzliche Vorschriften
nicht etwas anderes regeln.
§ 2
Die
Anmeldung kann persönlich oder schriftlich bei der Zahnärztekammer erfolgen.
Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Zahnärztekammer zu verwenden, die
vollständig auszufüllen und mit amtlich beglaubigten Abschriften der
Bestallungs- und Promotionsurkunde sowie sonstigen mit der Berufsausübung
zusammenhängenden Urkunden einzureichen sind. Urkunden in nicht deutscher
Sprache ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung beizufügen.
§ 3
Jede Aufnahme, Änderung und
Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit sowie Wechsel des gewöhnlichen
Aufenthalts sind meldepflichtig.
§ 4
Für
jede Kammerangehörige und jeden Kammerangehörigen wird auf Antrag ein
Mitgliedsausweis ausgestellt. Hierzu ist ein Lichtbild (4 x 6 cm) einzureichen.
Bei Wegfall der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis der Zahnärztekammer
unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Der Verlust des Mitgliedsausweises
ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
Artikel III
Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für
die Registrierung von besonderen Qualifikationen vom 30.11.2001/16.5.2003 (SMBl. NRW 2123) wird wie folgt geändert:
In Artikel I Abs. I wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe
„§ 21“ ersetzt.
Artikel IV
Die Weiterbildungsordnung vom 16. Mai 1998 (SMBl. NRW 2123) wird
wie folgt geändert:
1
In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die“ eingefügt.
2
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„von dieser“ die Wörter „– unter besonderer
Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf –" eingefügt,
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf die Weiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig.“.
3
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) An
Absatz 3 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angehängt:
„Die Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die Beschäftigung von mehr als einer Assistentin oder einem Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der Zahnärztekammer.“,
b) in
Absatz 5 werden nach dem Wort „Ermächtigung“ die Wörter „und über die Zulassung
als Weiterbildungsstätte“ eingefügt; Satz 2 wird gestrichen.
4
§ 7 Abs. 6 wird gestrichen.
Artikel V
Die Neufassungen der Berufsordnung, die Meldeordnung, die
Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen
Qualifikationen sowie die Änderung der Weiterbildungsordnung vom 19. November
2005 treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung vom 11.
Mai 1996 in der bis zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung außer Kraft.
Für Berufsrechtsverstöße, die sich auf die Berufsordnung vom
11. Mai 1996 stützen, gilt diese fort, sofern sie nicht verjährt sind.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 14. Dezember 2005
Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III 7 – 0810.73/74.1/77 –
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 21. Dezember 2005
Dr. Walter
D i e c k h o f f
Präsident der
Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
- MBl. NRW. 2006 S. 42