Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 5 vom 8.2.2006 Seite 53 bis 70
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 – 42.06.08-65.1 - v. 16.1.2006 |
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Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 – 42.06.08-65.1 - v. 16.1.2006
203310
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974
Gem. RdErl. d.
Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 – 42.06.08-65.1 -
v. 16.1.2006
Nach § 4 des
Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16.
März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NRW. 203310) bekannt
gegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses
Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um
denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund §
17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert
für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert
wird.
Der
maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2006 vom 16.12.2005 (BGBl.
I S. 3493) vom 1. Januar 2006 an von bisher 194,20 € auf 196,50 € monatlich,
also um 1,18 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher
vom 1. Januar 2006 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des
Tarifvertrages genannten Beträge.
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist
daher vom 1. Januar 2006 an in folgender Fassung anzuwenden:
„Der Wert der
Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse Personalunterkünfte Euro
je qm
Nutzfläche
monatl.
1 ohne
ausreichende Gemein-
schaftseinrichtungen 6,60
2 mit
ausreichenden Gemein-
schaftseinrichtungen 7,32
3 mit eigenem Bad
oder Dusche 8,36
4 mit eigener
Toilette und
Bad oder Dusche 9,31
5 mit eigener
Kochnische, Toilette
und Bad oder Dusche 9,92“.
In § 3 Abs. 4
Unterabs. 3 ist der Betrag „3,91 Euro“ durch den Betrag „3,96 Euro“ zu
ersetzen.
- MBl. NRW. 2006
S. 54