Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 5 vom 8.2.2006 Seite 53 bis 70
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. November 2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. November 2004
21220
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 20. November 2004
§ 1
Gebührenerhebung
Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren werden erhoben für:
1
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung
1.1 Gebietsbezeichnung
1.2 Schwerpunktbezeichnung
1.3 Fakultative Weiterbildung
1.4 Zusatzbezeichnung
1.5 Fachkundenachweis
130,--
Euro
2
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung
2.1 Zusatzbezeichnung
2.2 Fachkundenachweis
2.3 andere
50,--
Euro
3
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
3.1 im Krankenhaus 150,-- Euro
3.2 in der Praxis und anderen Einrichtungen 75,-- Euro
4*
Beratung vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen über
berufsethische und berufsrechtliche Fragen gem. § 15 Abs. 1 BO sowie §§ 40 bis
42 AMG und § 17 bis 19 MPG
4.1.1
monozentrische Studie 3.200,--
Euro (alt: 2.000,-- Euro)
Teilschritte Phase I 3.700,-- Euro neu
4.1.2
multizentrische Studie 4.500,--
Euro (alt: 1.370,-- Euro)
4.2.1 -
Mitberatungsverfahren 800,--
Euro neu
4.2.2 - Meldung
Jahresberichte 200,--
Euro neu
5*
Beratung bei Änderung eines geprüften Verfahrens
nach Nr. 4 3.000,-- Euro (alt: 800,-- Euro)
5.1 Mitberatung Amendement 200,-- Euro neu
5.2 Nachmeldung von Prüfärzten
nach Studienbeginn 800,-- Euro neu
6*
Beratung vor der Durchführung prospektiver
epidemiologischer Forschungsvorhaben
nach § 15 Berufsordnung 1.500,-- Euro (alt: 900,-- Euro)
7
Beratung vor der Durchführung der Forschung mit
vitalen menschlichen Gameten und lebendem
embryonalem Gewebe nach
§ 15 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung 600,--
Euro
8
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten
Reproduktion nach § 13 und Kapitel D III Nr. 15 BO
8.1 Allgemeine
Anzeige 1.500,--
Euro
8.2 Änderungsanzeige 700,-- Euro
8.3 Einzelanzeige nach Abschnitt 3.2.3
der Richtlinien 150
bis 250,-- Euro
9
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a
SGB V
9.1 Antragsgebühr 770,-- Euro
9.2 Prüfungspflichtige Änderungsanzeige 360,-- Euro
10
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme
von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz 1.450,-- Euro
11
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Röntgenverordnung
11.1. je Röntgeneinrichtung 375,-- Euro
11.2 mobile Durchleuchtungsgeräte
ohne Dokumentationsmöglichkeit 100,-- Euro
11.3 je Röntgentherapiegerät 1.000,-- Euro
12
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83 Strahlenschutzverordnung je Einheit
12.1 je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren 2.000,-- Euro
12.2 Nuklearmedizin, je Gammakamera oder Scanner (PET) oder Therapieverfahren 900,-- Euro
13
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der
Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst,
Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)
13.1 mit
Prüfung 130,--
Euro
13.2 ohne
Prüfung 50,--
Euro
14
14.1 Genehmigung von
Weiterbildungskursen 100,-- bis
500,-- Euro
14.2 Zulassung
als Weiterbildungsstätte 100,--
bis 500,-- Euro
15
Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen 75,--
Euro
16
Fortbildungszertifikate 20,--
Euro
17
Entscheidungen über Widersprüche 150,--
Euro
18
Verfahren im Bereich des Arzthelferinnenwesens
18.1 Verfahren zur Zwischenprüfung 35,-- Euro
18.2 Verfahren zur Abschlussprüfung 140,-- Euro
18.3 Verfahren zur Wiederholungsprüfung 140,-- Euro
18.4 Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 BBiG 140,-- Euro
19
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16
Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)
40,--
Euro
20
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden 25,-- Euro
21
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige
Rahmengebühr 5,-- bis 20,-- Euro
22
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen
Rahmengebühr 10,-- bis 50,-- Euro
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der
Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren
bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Arzthelferinnen im
Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach §
16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der Strahlenschutzverordnung
ist der Betreiber gebührenpflichtig.
§ 4
Fälligkeit
Die Gebühren sind bei
Antragstellung bzw. bei Einreichung der Anzeige bei der Ärztekammer Nordrhein
fällig. Die Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.
§ 5
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln
an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
§ 6
Rückzahlung
Bei Rücktritt von einer
Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu
fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein
Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
§ 7
Ermäßigung / Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag
ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten
erscheint.
§ 8
In-Kraft-Treten*
Diese Gebührenordnung tritt
am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
* Gleichzeitig tritt die
Gebührenordnung vom 22. November 2003 (SMBl. NRW. 21220) mit Ausnahme von § 2
Nrn. 4, 5 und 6 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 10. Januar 2005
Prof.
Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich H o p
p e
- Präsident –
Genehmigt mit Ausnahme
der Gebührenpositionen in § 2 Nrn. 4, 5 und 6 und der Maßgabe, dass § 2 Nrn. 4,
5 und 6 der Gebührenordnung vom 22. November 2003 (SMBl. NRW. 21220) nicht
außer Kraft tritt.
Düsseldorf, den 3. November 2005
Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.44.2 –
Im Auftrag
G o d r y
Ausfertigung
Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. November 2004 wird in der am 3. November 2005 genehmigten Fassung (III 7 – 0810.44.2) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 22. Dezember 2005
Prof.
Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich
H o p p e
- Präsident –
-
MBl. NRW. 2006 S. 55