Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 5 vom 8.2.2006 Seite 53 bis 70
Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz; Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II 2/S - 8413.5. - u. d. Innenministeriums - I A 6/71.18 - v. 18.1.2006 |
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Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz; Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II 2/S - 8413.5. - u. d. Innenministeriums - I A 6/71.18 - v. 18.1.2006
8051
Durchführung von
ärztlichen Untersuchungen
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz;
Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen,
Abrechnungsverfahren
Gem. RdErl. d. Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- II 2/S - 8413.5. -
u. d. Innenministeriums - I A 6/71.18 -
v. 18.1.2006
Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 212 -
8413.5.1 und 231 - 00 – 19 -, d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie - III B 3 - 0826.01.12 - u. d.
Innenministeriums - I A 6/71.18 v. 10.7.2003 (SMBl. NRW. 8051) wird wie folgt
geändert:
1
In Nummer 3.2
ist der Betrag „23,52 €“ durch
den Betrag „23,50 €“ zu ersetzen.
2
In Nummer 3.5.1 wird der
Klammerzusatz "(vgl. vorstehende Nr. 3.2)" durch den neuen
Klammerzusatz "(vgl. vorstehende Nr. 3.5)" ersetzt.
3
Die Nummer 3.9 erhält
folgende neue Fassung:
"3.9
Der Pauschbetrag
nach Nummer 3.2 ist zuzüglich einer ggfs. in der Rechnung gesondert
ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. Auf die Umsatzsteuerpflicht der
Leistungen und die Möglichkeit zur Erteilung von Kontrollmitteilungen an die
Finanzverwaltung ist hinzuweisen."
4
Die bisherige Nummer 3.9
wird Nummer 3.10.
5
In der neuen Nummer 3.10
Satz 2, 1. Halbsatz wird die Angabe "§ 196 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. §201 BGB in zwei Jahren, beginnend mit dem
Schluss des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind." durch die Angabe
"§ 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss
des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Arzt/die Ärztin von dem Anspruch
Kenntnis erlangt hat." ersetzt.
- MBl. NRW. 2006 S. 60