Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 8 vom 3.3.2006 Seite 145 bis 168
Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26. November 2005 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26. November 2005
2123
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 26. November 2005
Berufsordnung
Präambel
§ 2 Fortbildung
§ 3 Verschwiegenheit und zahnärztliche
Dokumentation
§ 4 Gutachten
§ 5 Haftpflicht
§ 6 Kollegialität
§ 7 Vertretung
§ 8 Notfalldienst
§ 9 Angestellte Zahnärzte
§ 10 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 11 Zahnärzte und andere freie Berufe
§ 12 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 13 Ausweisung von Qualifikationen
§ 14 Praxisschild
§ 15 Werbung und Anpreisung
§ 16 Zahnärztliches Labor
§ 17 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 18 In-Kraft-Treten
Meldeordnung
mit den §§ 1 bis 6
Notfalldienstordnung
§ 2 Notfalldienstbezirke
§ 3 Heranziehung zum Notfalldienst
§ 4 Notfalldienst
§ 5 Vergütung
§ 6 Befreiung
§ 7 geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 8 In-Kraft-Treten
Anzeige über das Ausweisen eines oder mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte/s gemäß § 13 Abs. 6 der Berufsordnung
Berufsordnung
Präambel
Berufsausübung
(2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher
Tätigkeit ist der Zahnärztekammer anzuzeigen, ebenso die Änderung des
Wohnsitzes und der Praxisanschrift.
(3) Der Zahnarzt hat auf Anfrage der Kammer,
welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in
angemessener Frist zu antworten.
(4) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine
ordnungsgemäße Behandlung und für den Notfalldienst erforderlichen
Einrichtungen enthalten und sich in einem den Hygieneanforderungen
entsprechenden Zustand befinden.
(5) Der Zahnarzt soll keine Verpflichtung
eingehen, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann.
(6) Der Zahnarzt kann die Behandlung ablehnen, falls
a) eine Behandlung nicht
gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt werden kann oder
b) die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet
werden kann oder
c) er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen
ihm und dem Patienten nicht besteht.
Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen,
bleibt davon unberührt.
(7) Zu den besonderen Berufspflichten des Zahnarztes
gehören die Förderung der Gesundheitserziehung und der Gesundheitspflege sowie
die Mitwirkung an der Verhütung und der Bekämpfung der Volkskrankheiten. Der
Zahnarzt hat die ihm aus seiner Berufstätigkeit bekannt werdenden
Arzneimittelnebenwirkungen der Bundeszahnärztekammer mitzuteilen.
(8) Die vertragliche Unterschreitung der sich in
Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils gültigen Fassung
ergebenden Vergütungen ist unzulässig.
Fortbildung
Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist
verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung
und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten notwendig ist.
Verschwiegenheit und
zahnärztliche Dokumentation
(2) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen
Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies
schriftlich festzuhalten.
(3) Der Zahnarzt ist
verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und
getroffenen Maßnahmen fortlaufend und für jeden Patienten gesondert
Aufzeichnungen zu fertigen und den allgemeinrechtlichen Vorgaben entsprechend
aufzubewahren.
Gutachten
(2) Der Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn
zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe
des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle.
(3) Die Abgabe von Gutachten,
Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln,
zahnärztlichen Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln ist nur
statthaft, wenn sie nicht zu öffentlichen Werbezwecken verwendet werden. Eine
solche Verwendung hat der Zahnarzt dem Empfänger seiner Gutachten, Zeugnisse
oder Bescheinigungen ausdrücklich zu untersagen.
Haftpflicht
Der Zahnarzt ist verpflichtet,
eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner
Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während
seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der
Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist.
Kollegialität
(2) Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine
Überweisungsbehandlung, eine Begutachtung oder eine Notfallbehandlung über den
Auftrag bzw. die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
Vertretung
(2) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes
kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise durch einen
befugten Zahnarzt fortgeführt werden.
(3) Im Falle des rechtskräftigen Wegfalls der Berechtigung
zur Berufsausübung ist eine berufliche Vertretung des Betroffenen nicht
zulässig.
Notfalldienst
Wer an der zahnärztlichen Versorgung teilnimmt,
ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Das Nähere
hierzu regelt die Notfalldienstordnung (Anlage 2).
Angestellte Zahnärzte
Als angestellte Zahnärzte
dürfen nur approbierte Zahnärzte oder solche Personen beschäftigt werden, die
hierzu gemäß des § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde befugt
sind. Der Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, dass eine dieser
Voraussetzungen erfüllt ist.
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
(2) Zahnärzte können ihren Beruf auch in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ausüben.
(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren
Berufsausübungsgemeinschaften ist nur dann zulässig, wenn bei Ausübung des
zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem
Praxissitz die Gewähr besteht, dass in jedem einzelnen Fall die ordnungsgemäße
Versorgung der Patienten sichergestellt ist. Die Berufsausübungsgemeinschaft
erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von
Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen
Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der
Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
Zahnärzte und andere freie Berufe
Zahnärzte können sich auch mit
selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten
Angehörigen anderer Heilberufe im Gesundheitswesen zusammenschließen.
Berufsbezeichnung, Titel und Grade
(2) Akademische Titel und
Grade dürfen nur in der in Deutschland zulässigen Form geführt werden.
Ausweisung von Qualifikationen
(2) Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf fachlich anerkannte und von der Zahnärztekammer Nordrhein überprüfte Teilgebiete der Zahnmedizin beziehen.
(3) Tätigkeitsschwerpunkte können nur
personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem fachlich
anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden.
(4) Die Ausweisung ist auf drei
Tätigkeitsschwerpunkte begrenzt.
(5) Dem ausgewiesenen Tätigkeitsschwerpunkt ist
in derselben Schriftgröße der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ voranzustellen.
Die Schriftgröße der Namens- und Berufsangaben darf hierbei nicht überschritten
werden.
(6) Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten
ist der Zahnärztekammer Nordrhein mit dem sich aus der Anlage 3 zu dieser
Berufsordnung ergebenden Formulartext anzuzeigen.
Praxisschild
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben.
(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich der Form,
Gestaltung und Anbringung den örtlichen Erfordernissen und Gepflogenheiten
entsprechen.
Werbung und Anpreisung
(2) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine
zahnärztliche Berufsausübung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre
Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
Zahnärztliches Labor
Der Zahnarzt ist berechtigt,
ausschließlich für die Versorgung seiner eigenen Patienten ein zahntechnisches
Labor zu betreiben.
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen
Begriffe dieser Berufsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen
Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
In-Kraft-Treten
Diese Berufsordnung tritt am
Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der
Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997, zuletzt
geändert am 30. November 2002 (SMBl. NRW. 2123),
außer Kraft.
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.63 –
Im
Auftrag
Präsident
Anlage
1
Anlage 2
Anlage 3