Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 10 vom 20.4.2007 Seite 171 bis 184

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (VV SchAG NRW) Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 3180 - II. 20 - u. d. Innenministeriums - 3 - 32 - 44.04/07 - 6672/04 (2) vom 12.2.2007
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Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (VV SchAG NRW) Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 3180 - II. 20 - u. d. Innenministeriums - 3 - 32 - 44.04/07 - 6672/04 (2) vom 12.2.2007

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Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden
des Landes Nordrhein-Westfalen (VV SchAG NRW)

Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 3180 - II. 20 - u. d.
Innenministeriums - 3 - 32 - 44.04/07 - 6672/04 (2) vom 12.2.2007

Der Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums vom 21. Juni 1993 (MBl. NRW. S. 1448), zuletzt geändert durch den Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums vom 30. Juli 2004 (MBl. NRW S. 840), wird wie folgt geändert:

1.
Die VV 1.4 zu § 12 wird wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz „(RV d. JM vom 12. Mai 2000, MBl. NRW. S. 1376)“ wird durch folgenden Klammerzusatz „(RdErl. des Finanzministeriums vom 22. Dezember 1998 - SMBl. NRW. 203205 -)“ ersetzt. Die Wörter „Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ werden durch die Wörter „die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)“ ersetzt.

2.
Die VV zu § 13 werden wie folgt geändert:

2.1
In Nummer 2.3 werden in Satz 2 nach dem Wort „Ehe“ ein Komma sowie die Worte „eine Lebenspartnerschaft“ eingefügt. In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehesachen“ das Wort „Lebenspartnerschaftssachen“ und ein Komma eingefügt.

2.2
In Nummer 2.6 wird in Satz 2 in der Klammer die Bezeichnung „§ 313 BGB“ durch die Bezeichnung „§ 311 b Abs. 1 BGB“ ersetzt.

2.3
Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

Im ersten Halbsatz werden nach den Worten „ihrem Ehegatten“ ein Komma sowie die Worte „ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner“ angefügt.

3.
Die VV zu § 16 werden wie folgt geändert:

3.1
Die Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:

„Über Schwägerschaft bestimmt § 1590 Abs. 1 S. 1 BGB Folgendes: „Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert.“ § 11 Abs. 2 S. 1 LPartG bestimmt Folgendes: „Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.“ § 1590 Abs. 1 S. 2 BGB und § 11 Abs. 2 S. 2 LPartG bestimmen jeweils Folgendes: „Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.“

3.2
Die Nummer 3.5 wird wie folgt gefasst:

„In gerader Linie Verschwägerte sind oder gelten als solche die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sowie die - nicht gemeinsamen - Kinder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und deren Abkömmlinge.“

3.3
In Nummer 3.6 werden nach den Worten „Verschwägerte sind“ die Worte „oder gelten als solche“ eingefügt. Nach den Worten „des Ehegatten“ werden die Worte „oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners“ ergänzt.

3.4
In Nummer 3.7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte oder eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ein Kind des anderen Ehegatten oder der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner (§ 1754 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 7 LPartG), in den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB), so dass mit dem/den Annehmenden ein Verwandtschaftsverhältnis entsteht.“

4.
Die VV 3 zu § 25 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ eingefügt. In Satz 2 werden die Wörter „Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen“ durch die Wörter „Zeuginnen oder Zeugen oder für die Vergütung von Sachverständigen“ ersetzt.

5.
Die VV 2.2 zu § 26 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Anzugeben sind Vorname und Familienname (Ehename) oder der gemeinsame Name (Lebenspartnerschaftsname) - ggf. auch der Geburtsname - sowie die Anschrift.“

6.
Die VV zu § 34 werden wie folgt geändert:

6.1
In Nummer 1.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„In Strafsachen darf die Schiedsperson nur bei den in § 380 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Vergehen oder bei einer Straftat des Vollrausches (§ 323a StGB), wenn die im Rausch begangene Tat ein dort genanntes Vergehen ist, tätig werden.“

6.2
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

6.2.1
Nummer 3.6.1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „zerstört“ die Worte „oder unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“ ergänzt.

6.2.2
Nummer 3.6.2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „zerstört“ werden die Worte „oder unbefugt das Erscheinungsbild einer solchen Sache oder eines solchen Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“ eingefügt, der Klammerzusatz „(§ 304 StGB, gemeinschaftliche Sachbeschädigung)“ wird wie folgt neu gefasst „(§ 304 StGB, gemeinschädliche Sachbeschädigung)“.

6.2.3
Neu eingefügt wird Nummer:

„3.7 Vollrausch:

3.7.1
Einen Vollrausch (§ 323 a StGB), der einen Sühneversuch gemäß § 380 Abs. 1 StPO erforderlich macht, begeht, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand einen Hausfriedensbruch, eine Beleidigung, eine Verletzung eines Briefgeheimnisses, eine Körperverletzung (§ 223 und § 229 StGB), eine Bedrohung oder eine Sachbeschädigung begeht und deswegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

3.7.2
Rausch ist der durch Alkohol oder andere berauschende Mittel hervorgerufene Zustand der akuten Intoxikation.

3.7.3
Schuldunfähig infolge des Rausches ist, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, die in der durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel hervorgerufenen vorübergehenden Störung der Hirntätigkeit liegt, unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

3.7.4
Die Regelung des § 323 a StGB erfasst auch solche Fälle, in denen die Schuldunfähigkeit infolge des Rausches nicht auszuschließen ist.“

7.
Die VV 2.2.1 zu § 40 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Vor- und Familiennamen“ werden durch die Wörter „Vornamen und Familiennamen (Ehenamen) oder gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen)“ ersetzt.

8.
Die VV 3 zu § 42 wird wie folgt geändert:

Hinter Satz 1 wird der folgende Satz 2 ergänzt:

„Unter "Schreibauslagen" gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 3 ist die "Dokumentenpauschale" zu verstehen (§ 46 Abs. 1 Nr. 1).“

9.
Die VV 1 zu § 43 wird wie folgt geändert:

In Satz 5 werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs“ die Worte „oder eine Erfolglosigkeitsbescheinigung“ eingefügt.

10.
Die VV zu § 46 werden wie folgt geändert:

10.1
In Nummer 1.1 werden die Wörter „Schreibauslagen werden“ durch die Wörter „Die Dokumentenpauschale wird“ ersetzt.

10.2
In Nummer 1.1.3 werden hinter die Worte „für eine Sühnebescheinigung“ ein Komma und die Worte „für eine Erfolglosigkeitsbescheinigung“ eingefügt.

10.3
In Nummer 1.2 werden die Wörter „von Schreibauslagen“ durch die Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt.

10.4
Die Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Schreibauslagen“ wird durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt, der Klammerzusatz „(Abschrift, Durchschrift, Ablichtung, Formular)“ wird durch folgenden Klammerzusatz „(Abschrift, Durchschrift, Ablichtung, Abdruck, Formular)“ ersetzt.

10.5
In Nummer 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Dolmetschervergütung“.

10.6
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Dolmetscherentschädigung“ wird durch das Wort „Dolmetschervergütung“ ersetzt. Die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)“ werden durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“ ersetzt. Die Angabe „§ 7 Abs. 1 ZSEG“ wird durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 JVEG“ ersetzt.

10.7
In Nummer 2.4 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ und das Wort „Dolmetscherentschädigung“ durch das Wort „Dolmetschervergütung“ ersetzt.

11.
Die VV 1.4 zu § 48 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Schreibauslagen“ wird durch die Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt.

12.
In Anlage 5 wird das Wort „Schreibauslagen“ jeweils durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2007 S. 173