Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 10 vom 20.4.2007 Seite 171 bis 184

Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II - 4- 2412.35 v. 27.2.2007
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Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II - 4- 2412.35 v. 27.2.2007

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Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II - 4- 2412.35
v. 27.2.2007

1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses den Titel Staatsprämienstute als Anerkennung für die Verbesserung der Zuchtgrundlage in der nordrhein-westfälischen Pferdezucht im Rahmen der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen (Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und dazu ergangenen Rechtsverordnungen) und der Zuchtprogramme der anerkannten Züchtervereinigungen.

2
Gegenstand der Gewährung

Anerkennung für die Verbesserung der Zuchtgrundlage für in Nordrhein-Westfalen geborene Stuten der Rassen:
- Warmblut,
- Kaltblut,
- Kleinpferde über 117 cm Stockmaß und
- Ponys bis 117 cm Stockmaß

3
Antragsberechtigte

Pferdezüchter (Einzelzüchter, Genossenschaften und rechtsfähige Vereine), die grundsätzlich ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben und Mitglied einer vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Züchtervereinigung sind.

4
Antragsvoraussetzungen

Antragsteller haben

4.1
einen Abstammungsnachweis einer anerkannten Züchtervereinigung vorzulegen und nachzuweisen, dass die Bedingungen der jeweiligen Zuchtbuchordnungen für Hengste, Hengstmütter und Fohlen erfüllt sind,

4.2
ein Bewertungsergebnis des Zuchtverbandes vorzulegen, das folgende Nachweise enthält:

4.2.1
Vorstellung der Stute auf einer Stutenschau im Alter von 3 Jahren, in Ausnahmefällen auch im Alter von 4 Jahren, sowie

4.2.2
für Stuten der Rasse Warmblut, eine erfolgreiche Teilnahme an einer Zuchtstutenprüfung.

5
Art der Anerkennung

Bei den anerkannten Stuten kann hinter dem Namen die Bezeichnung „ Staatsprämienstute“ (StPrSt) erfolgen.

6
Verfahren

6.1
Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten nach Erfüllung der Antragsvoraussetzungen spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) nach dem dort vorliegenden Muster zu stellen.

6.2
Die Titelerteilung ist nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster zu erteilen.

7
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

Mit Wirkung vom 1.1.2007 tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Pferdezucht- und -haltung, RdErl. d. Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten v. 6.2.1985 (SMBl. NRW. 7824), außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 175