Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 18.1.2007 Seite 33 bis 56

Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 18. November 2006
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Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 18. November 2006

21220

Änderung der Satzung
der Nordrheinischen Ärzteversorgung
vom 18. November 2006

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. November 2006 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NW. S.  403) - SGV. NW 2122 - folgende Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2006 - Vers 35-00-1 (22) III B 4 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993 (SMBl. NW. 21220) wird wie folgt geändert:

§ 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Die Versorgungsabgaben der Mitglieder sind in monatlichen Beiträgen spätestens zum Letzten eines jeden Monats von dem Mitglied zu entrichten. Die Versorgungsabgaben derjenigen Mitglieder, für die der besondere Versorgungsabgabesatz gemäß §§ 21, 23 und 34 (1) maßgeblich ist, können auch zum gleichen Termin für das Mitglied vom Arbeitgeber entrichtet werden. Die Versorgungsabgaben derjenigen Mitglieder, für die der besondere Versorgungsabgabesatz gemäß § 22 maßgeblich ist, können auch zum gleichen Termin für das Mitglied von der Kassenärztlichen Vereinigung entrichtet werden.“

b) Die Absätze 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.

c) Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Artikel II

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 28. November 2006

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

(Dr. Siegel)

Ausgefertigt am: 18.12.2006

Düsseldorf, den 18.12.2006

Professor Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
Präsident

- MBl. NRW 2007 S. 34