Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 18.1.2007 Seite 33 bis 56

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03 - v. 11.12.2006
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03 - v. 11.12.2006

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03 -
v. 11.12.2006

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18.6.2000 (MBl. NRW. S. 764, SMBl. NRW. 7861), zuletzt geändert durch RdErl. v. 30.12.2005 (MBl. NRW. 2006 S. 48) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Rechtsgrundlage zur Gewährung der Ausgleichszulage ist das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) zuletzt geändert am 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160/80 v. 26.6.1999) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 277/1 v. 21.10.2005) Verordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 153/30 v. 30.4.2004) in den jeweils gültigen Fassungen. Rechtsgrundlage zur Gewährung der Ausgleichszahlung ist die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 817 /2004 vom 29. April 2004 in den jeweils gültigen Fassungen.“

2. Die Nummer 4.6 wird gestrichen.

3. In Nummer 5.3 wird die Zahl „46“ ersetzt durch die Zahl „36“.

4. Nummer 5.5.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ausgleichszulage beträgt je Hektar förderfähiger Fläche in Gemeinden bzw. Gemeindeteilen mit einer LVZ
- bis 15: bis zu 115 EUR
- über 15 bis 20: bis zu 90 EUR
- über 20 bis 25: bis zu 60 EUR
- über 25 bis 30: bis zu 35 EUR
- über 30 bis 35: bis zu 25 EUR.“

b) nach Satz 2 wird als Satz 3 eingefügt:

„Für Grünlandlächen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt die Ausgleichszulage unabhängig von der LVZ 25 EUR/ha.“

5. In Nummer 5.5.2.1 wird die Angabe „bis zu 123 EUR“ ersetzt durch die Angabe „bis zu 98 EUR“.

6. In Nummer 5.5.2.2 wird die Angabe „bis zu 61 EUR“ ersetzt durch die Angabe „bis zu 48 EUR“.

7. In Nummer 5.5.2.3 wird die Angabe „bis zu 46 EUR“ ersetzt durch die Angabe „bis zu 36 EUR“.

8. Die Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:

„6.3
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von den Begünstigten nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage / Ausgleichszahlung nach den Artikeln 41, 65 Abs. 2, 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18 v. 30.04.2004) in der jeweils gültigen Fassung gekürzt.“

9. Die Nummer 6.4 wird gestrichen.

10. Die Nummer 6.5 wird die Nummer 6.4.

11. In Nummer 8 Satz 2 wird die Angabe „31.12.2006“ ersetzt durch die Angabe „31.12.2013“.

12. Die Anlage 1 „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 5.2.6 erhält folgende Fassung:

„5.2.6
die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im gesamten Betrieb erfüllt werden. Mir ist bekannt, dass bei festgestellten Verstößen oder Unterlassungen gegen die v.g. Bestimmungen der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage / Ausgleichszahlung nach den Artikeln 41, 65 Abs. 2, 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18 v. 30.04.2004) in der jeweils gültigen Fassung gekürzt wird.“

b) Die Nummer 5.3.7 wird gestrichen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft.

- MBl. NRW. 2007 S. 52