Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 4 vom 2.2.2007 Seite 77 bis 90
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms bzw. eines Mediendienstes im seit 2004 in Nordrhein-Westfalen eingeführten DVB-T-Standard Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2007 |
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Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms bzw. eines Mediendienstes im seit 2004 in Nordrhein-Westfalen eingeführten DVB-T-Standard Bek. d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2007
III.
Zuweisung
von Übertragungskapazitäten
für die landesweite digitale terrestrische Verbreitung
bzw. Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms bzw. eines Mediendienstes
im seit 2004 in Nordrhein-Westfalen eingeführten
DVB-T-Standard
Bek.
d. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
vom 16.1.2007
I.
Gemäß § 15 Abs. 1 des Landesmediengesetzes
Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen
Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 11. Rundfunkänderungsgesetz – vom 30.11.2004 (GV. NRW. 2004 S. 770), stellt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
fest:
Für die digitale terrestrische Verbreitung bzw.
Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms bzw. Mediendienstes im seit 2004 in
Nordrhein-Westfalen eingeführten DVB-T-Standard stehen voraussichtlich
kurzfristig folgende Übertragungskapazitäten zur Verfügung:
1. Region Köln / Bonn
Ein
Viertel der gesamten Übertragungskapazität eines Kanals in einem
DVB-T-Gleichwellen-Sendernetz (technische Reichweite: ca. 2,5 Millionen
Einwohner)
2. Region Düsseldorf / Ruhrgebiet
Ein
Viertel der gesamten Übertragungskapazität eines Kanals in einem
DVB-T-Gleichwellen-Sendernetz (technische Reichweite: ca. 10 Millionen
Einwohner).
Das Verbreitungsgebiet ist das Land
Nordrhein-Westfalen. Es werden die Regionen Köln/Bonn und Düsseldorf/Ruhrgebiet
versorgt.
II.
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 12 ff. LMG NRW sowie die Regelungen der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14.11.2003.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMG NRW bedarf, wer nach § 8 LMG NRW zugelassen ist, zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Gemäß § 12 Abs. 3 LMG NRW bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. In diesem Fall gelten die §§ 13 bis 17, 23 und 24 LMG NRW entsprechend.
Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).
Der
Antrag muss Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet sowie über die
Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität enthalten (§ 16 Abs. 2 LMG NRW).
Gemäß § 16 Abs. 3 LMG NRW hat die bzw. der Antragstellende alle Angaben zu machen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und jedwede Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.
Die
Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der
LfM. Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu
nutzende Übertragungskapazität (§ 17 Abs. 1 LMG NRW).
Nach
§ 17 Abs. 2 LMG NRW darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur
Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.
Anbieterinnen bzw. Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens
vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden (§ 12
Abs. 2 LMG NRW).
Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen (§ 13 Abs. 1 LMG NRW).
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität für ein bundesweit verbreitetes Fernsehvollprogramm soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen
(§ 13 Abs. 2 LMG NRW). Gemäß § 28 Abs. 2 LMG NRW kann die LfM in den ersten fünf Jahren der Einführung von DVB-T auf das Erfordernis der Aufnahme des landesweiten Fensterprogramms in das Fernsehprogramm verzichten.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 LMG NRW trifft die LfM eine Vorrangentscheidung, wenn keine
ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die
Voraussetzungen nach § 13 Abs. LMG NRW erfüllen und für alle Veranstalterinnen
bzw. Veranstalter, deren Programme weiterverbreitet werden sollen, bestehen.
Die LfM berücksichtigt dabei die Meinungsvielfalt in den Programmen
(Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).
Gemäß
§ 14 Abs. 2 LMG NRW beurteilt die LfM den Beitrag eines Programms zur
Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1.
Inhaltliche Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information,
Bildung, Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung,
die Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen;
2.
Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebotes, insbesondere der Beitrag zur
Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und
Sprachenvielfalt.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 LMG NRW beurteilt die LfM das Bestehen und den Umfang der
Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1.
Beitrag der bzw. des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt;
2.
Einrichtung eines Programmbeirates und sein Einfluss auf die Programmgestaltung;
3.
Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder der von ihnen gewählten
Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung und
Programmverantwortung;
4.
Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von unabhängigen Produzenten
zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.
Mediendienste sind entsprechend ihres Beitrages zur
Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 LMG NRW).
Des Weiteren wird auf die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß §§ 4 ff. LMG NRW, die Anforderungen an das Programm und die
Veranstalterpflichten gemäß §§ 31 ff. LMG NRW sowie auf die allgemeinen
Voraussetzungen für die terrestrische Weiterverbreitung (§ 12 Abs. 3 i.V.m. §§ 23 ff. LMG NRW) hingewiesen.
Die Zuweisung sowie die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die Grundsätze der Satzung der LfM über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag aus einem anderen Grund als aus jenem der Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.
III.
Gemäß
§ 15 Abs. 2 LMG NRW beträgt die Antragsfrist mindestens zwei Monate. Sie wird
hiermit wie folgt festgesetzt:
Sie
beginnt am 2.2.2007 und endet am 3.4.2007, 12.00 Uhr.
Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Anträge können unter dem Stichwort „Zuweisung einer Übertragungskapazität im DVB-T-Standard“ an folgende Postadresse
Landesanstalt
für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Postfach 10 34 43
40025 Düsseldorf
übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der
Landesanstalt
für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof 2
40221 Düsseldorf
abgegeben werden.
Dem Antrag sollte zu entnehmen sein, für welchen
Zeitraum die Zuweisung beantragt wird. Die Beschränkung des Antrags auf ein
einzelnes Ballungsgebiet ist nicht möglich.
IV.
Zu den Anforderungen können
weitere Informationen bei der LfM angefordert oder über die Homepage der LfM
unter www.lfm-nrw.de abgerufen werden.
- MBl. NRW. 2007 S. 86