Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 4 vom 2.2.2007 Seite 77 bis 90
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 29. November 2006 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2006 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 22. Dezember 2006 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) III B 4 – genehmigt wurde: |
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 29. November 2006 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2006 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 22. Dezember 2006 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) III B 4 – genehmigt wurde:
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer
Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2006 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr.
10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) - in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20.
April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des
Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 22. Dezember 2006 vom
Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) III B 4 – genehmigt
wurde:
Artikel I
Die
Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom
9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1377, SMBl. NRW. 21210), wird
wie folgt geändert:
1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
"2. Kammervorstand,"
entfällt, die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu Nummern 2 und 3.
2.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte "und Abberufung"
entfallen.
3.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 wird neu eingefügt:
"3. die Wahl der
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers,"
Die bisherigen Nummern 3 bis 6 des § 6 Abs. 1
werden zu Nummern 4 bis 7.
4.
§ 6 Abs. 1 Nr. 8 wird neu eingefügt:
"die Abberufung von
Mitgliedern des Aufsichtsführenden und Geschäftsführenden Ausschusses aus wichtigem
Grund, wie der Verlust der Vertrauenswürdigkeit sowie der Ausschluss der
Wählbarkeit im Sinne des Heilberufsgesetzes (§13),"
Die bisherige Nummer 7 des § 6 Abs. 1 wird zu
Nummer 9.
5.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "und" wird durch
ein Komma ersetzt, die Worte "Nrn. 2 bis 6" werden durch
die Worte "Nrn. 2 bis 7" ersetzt und nach dem Wort "Kammerversammlungsmitglieder"
werden die Worte "und die nach Nr. 8 der einfachen Mehrheit der
Kammerversammlungsmitglieder" eingefügt.
6.
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte "§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5,
6 und 7" werden durch die Worte "§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7
und 9" ersetzt.
7.
§ 7 entfällt
8.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte "fünf
Kammerangehörigen, die Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen"
werden durch die Worte "fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf
Stellvertretern".
9.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird neu eingefügt:
"Alle müssen Mitglieder des
Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein und sollen Kammerangehörige in
Nordrhein sein."
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des § 8 Abs. 1 Nr.
1 werden zu den Sätzen 3 bis 5.
10.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Hinter die Worte "der
Geschäftsführer nimmt" werden die Worte "mit beratender
Stimme, jedoch ohne Stimmrecht" eingefügt.
11.
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des
Aufsichtsführenden Ausschusses wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten
Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die laufende Wahlperiode.
12.
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Unkostenerstattung"
wird durch das Wort "Kostenerstattungen" ersetzt.
13.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 wird neu eingefügt:
"der Vorschlag für die Wahl
der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 an die
Kammerversammlung,"
14.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird neu eingefügt:
"die Bestellung bzw.
Abberufung (im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Satzung) der hauptamtlichen
Geschäftsführerin oder des hauptamtlichen Geschäftsführers des
Versorgungswerkes im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Ausschuss,"
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 des § 8 Abs. 2
werden zu Nummern 3 bis 6.
15.
§ 8 Abs. 2 Nr. 7 wird neu eingefügt:
"den Vorschlag zur Abwahl
eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Ausschusses aus wichtigem Grund, wie
der Verlust der Vertrauenswürdigkeit sowie der Ausschluss der Wählbarkeit im
Sinne des Heilberufsgesetzes (§ 13) der Kammerversammlung zu unterbreiten,"
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 des § 8 Abs. 2
werden zu Nummern 8 bis 10.
16.
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt geändert:
Das Wort "genehmigen" wird
durch das Wort "beschließen" ersetzt.
17.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte "fünf Mitgliedern"
werden durch die Worte "vier Mitgliedern sowie einem ersten und
zweiten stellvertretenden Mitglied und der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer" ersetzt.
18.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort "diesen" wird
durch die Worte "den ordentlichen" ersetzt, das Wort "mindestens"
entfällt.
19.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Hinter die Worte "Die
weiteren" werden die Worte "ordentlichen Mitglieder und
die stellvertretenden" eingefügt und das Wort "(mindestens
3)" entfällt. Das Wort "sollen" wird durch das Wort "müssen"
ersetzt.
20.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Hinter die Worte "des
Geschäftsführenden Ausschusses" werden die Worte "mit
Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers" eingefügt, die
Worte "dem Kammervorstand für die Dauer der Wahlperiode der
Kammerversammlung bestellt" werden durch die Worte "der
Kammerversammlung gewählt" ersetzt.
21.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt:
"Die Wahl dieser Mitglieder
erfolgt jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung."
Aus den Sätzen 2 bis 5 des § 9 Abs. 1 Nr. 2
werden die Sätze 3 bis 6.
22.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort ""sollen"
wird durch das Wort "sollten" ersetzt, die Worte "der
Mitglieder, die" werden durch die Worte "des Mitglieds,
das" ersetzt, das Wort "aufweisen" wird durch das
Wort "aufweist" und das Wort "bestellt"
wir durch das Wort "gewählt" ersetzt.
23.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Wiederbestellung"
wird durch das Wort "Wiederwahl" ersetzt.
24.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte "bestellt der
Kammervorstand" werden durch die Worte "wählt die
Kammerversammlung" und das Wort "seiner" wird durch
das Wort "ihrer" ersetzt.
25.
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte "Der Geschäftsführende
Ausschuss wählt" werden durch die Worte "Die Mitglieder
des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers und des Mitgliedes, das auf dem Gebiet des Bank- und
Anlagewesens besondere Sachkunde aufweist, wählen" und das Wort "seiner"
wird durch das Wort "ihrer" ersetzt.
26.
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
Der Satzteil ",soweit sie nicht
durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind" entfällt.
27.
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 entfällt
28.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte "die Vorsitzende oder
den" werden durch die Worte "die Geschäftsführerin oder
den Geschäftsführer in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem" ersetzt.
29.
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:
"Der Aufsichtsführende
sowie der Geschäftsführende Ausschuss geben sich eine Geschäftsordnung."
30.
§ 21 Abs. 6 Satz wird wie folgt geändert:
Die Worte "Auf ihren Antrag
werden" entfallen, nach dem Wort "Mitglieder" wird
das Wort "sind" eingefügt.
31.
§ 28 Abs. 6 Satz wird neu eingefügt:
"Beiträge, die nach
Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden, können nach
Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht in die Rentenberechnung einbezogen
werden. Diese zuviel gezahlten Beiträge werden zurückgezahlt."
32.
die Anlage 1 (Erläuterungen zur Rentenberechnung) wird folgt geändert:
a)
Abs. 4 Sätze 2 und 4 entfallen.
b)
Der bisherige Satz 3 des Abs. 4 wird zu Satz 2, der bisherige Satz 5 des Abs. 4
wird zu Satz 3.
c)
Abs. 11 Satz 1
Die Worte "des
Erziehungsurlaubes" werden durch die Worte "der
Elternzeit" ersetzt. Die Worte "bleibt
bei der Ermittlung des für die Zukunft anzunehmenden monatlichen Beitrages, der
nach den Erläuterungen zur Leistungstabelle als monatlicher
Durchschnittsbeitrag im maßgebenden Zeitabschnitt von zwölf Monaten vor dem
Feststellungszeitpunkt bestimmt wird, die Zeit des vorübergehenden Ruhens der
Beitragszahlung außer Betracht" werden durch die Worte "wird
diese Zeit nicht als Versicherungszeit berücksichtigt".
d)
Abs. 11 Satz 2 wird insgesamt ersetzt:
"Für Beginn und Ende des
Mutterschutzes und der Elternzeit nach Satz 1 gilt die Regelung in Absatz 4
Satz 2 entsprechend."
e)
Abs. 11 Satz 3
Das Wort "Freiwillig" wird
durch die Worte "In dieser Zeit freiwillig" ersetzt.
f)
Abs. 12 Satz 1
Die Worte "bleibt bei der
Ermittlung des für die Zukunft anzunehmenden monatlichen Beitrages, der nach
den Erläuterungen zur Leistungstabelle als monatlicher Durchschnittsbeitrag im
maßgebenden Zeitabschnitt von zwölf Monaten vor dem Feststellungszeitpunkt
bestimmt wird, die Zeit des vorübergehenden Ruhens der Beitragszahlung außer
Betracht" werden durch die Worte "wird diese Zeit nicht
als Versicherungszeit berücksichtigt" ersetzt.
g)
Abs. 12 Satz 2 wird insgesamt ersetzt:
"Für Beginn und Ende des
Bezuges von Krankengeld oder Krankentagegeld nach Satz 1 gilt die Regelung in
Absatz 4 Satz 2 entsprechend."
h)
Abs. 12 Satz 3
Das Wort "Freiwillig" wird
durch die Worte "In dieser Zeit freiwillig" ersetzt.
Artikel II
Die Änderungen der Satzung treten am Tage nach
der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in
Kraft.
Artikel I und II der Satzungsänderung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Nordrhein vom 29.11.2006 genehmigt.
Düsseldorf, den 22. Dezember 2006
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
gez. Dr. Siegel
Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 29. November 2006 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 10. Januar 2007
Gez. Lutz Engelen
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein
- MBl. NRW. 2007 S. 79