Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 4 vom 2.2.2007 Seite 77 bis 90

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 29. November 2006 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2006 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 22. Dezember 2006 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) III B 4 – genehmigt wurde:
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 29. November 2006 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2006 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 22. Dezember 2006 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) III B 4 – genehmigt wurde:

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2006 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 22. Dezember 2006 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) III B 4 – genehmigt wurde:

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom
9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1377, SMBl. NRW. 21210), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

"2. Kammervorstand," entfällt, die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu Nummern 2 und 3.

2.
§ 6  Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "und Abberufung" entfallen.

3.
§ 6  Abs. 1 Nr. 3 wird neu eingefügt:

"3. die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,"

Die bisherigen Nummern 3 bis 6 des § 6 Abs. 1 werden zu Nummern 4 bis 7.

4.
§ 6  Abs. 1 Nr. 8 wird neu eingefügt:

"die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsführenden und Geschäftsführenden Ausschusses aus wichtigem Grund, wie der Verlust der Vertrauenswürdigkeit sowie der Ausschluss der Wählbarkeit im Sinne des Heilberufsgesetzes (§13),"

Die bisherige Nummer 7 des § 6 Abs. 1 wird zu Nummer 9.

5.
§ 6  Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt, die Worte "Nrn. 2 bis 6" werden durch die Worte "Nrn. 2 bis 7" ersetzt und nach dem Wort "Kammerversammlungsmitglieder" werden die Worte "und die nach Nr. 8 der einfachen Mehrheit der Kammerversammlungsmitglieder" eingefügt.

6.
§ 6  Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 7" werden durch die Worte "§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 und 9" ersetzt.

7.
§ 7 entfällt

8.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "fünf Kammerangehörigen, die Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen" werden durch die Worte "fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Stellvertretern".

9.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird neu eingefügt:

"Alle müssen Mitglieder des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein und sollen Kammerangehörige in Nordrhein sein."

Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden zu den Sätzen 3 bis 5.

10.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Hinter die Worte "der Geschäftsführer nimmt" werden die Worte "mit beratender Stimme, jedoch ohne Stimmrecht" eingefügt.

11.
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Aufsichtsführenden Ausschusses wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die laufende Wahlperiode.

12.
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Unkostenerstattung" wird durch das Wort "Kostenerstattungen" ersetzt.

13.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 wird neu eingefügt:

"der Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 an die Kammerversammlung,"

14.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird neu eingefügt:

"die Bestellung bzw. Abberufung (im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Satzung) der hauptamtlichen Geschäftsführerin oder des hauptamtlichen Geschäftsführers des Versorgungswerkes im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Ausschuss,"

Die bisherigen Nummern 1 bis 4 des § 8 Abs. 2 werden zu Nummern 3 bis 6.

15.
§ 8 Abs. 2 Nr. 7 wird neu eingefügt:

"den Vorschlag zur Abwahl eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Ausschusses aus wichtigem Grund, wie der Verlust der Vertrauenswürdigkeit sowie der Ausschluss der Wählbarkeit im Sinne des Heilberufsgesetzes (§ 13) der Kammerversammlung zu unterbreiten,"

Die bisherigen Nummern 5 bis 7 des § 8 Abs. 2 werden zu Nummern 8 bis 10.

16.
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt geändert:

Das Wort "genehmigen" wird durch das Wort "beschließen" ersetzt.

17.
§ 9  Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "fünf Mitgliedern" werden durch die Worte "vier Mitgliedern sowie einem ersten und zweiten stellvertretenden Mitglied und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer" ersetzt.

18.
§ 9  Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "diesen" wird durch die Worte "den ordentlichen" ersetzt, das Wort "mindestens" entfällt.

19.
§ 9  Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Hinter die Worte "Die weiteren" werden die Worte "ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden" eingefügt und das Wort "(mindestens 3)" entfällt. Das Wort "sollen" wird durch das Wort "müssen" ersetzt.

20.
§ 9  Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Hinter die Worte "des Geschäftsführenden Ausschusses" werden die Worte "mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers" eingefügt, die Worte "dem Kammervorstand für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung bestellt" werden durch die Worte "der Kammerversammlung gewählt" ersetzt.

21.
§ 9  Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt: 

"Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung."

Aus den Sätzen 2 bis 5 des § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden die Sätze 3 bis 6.

22.
§ 9  Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort ""sollen" wird durch das Wort "sollten" ersetzt, die Worte "der Mitglieder, die" werden durch die Worte "des Mitglieds, das" ersetzt, das Wort "aufweisen" wird durch das Wort "aufweist" und das Wort "bestellt" wir durch das Wort "gewählt" ersetzt.

23.
§ 9  Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Wiederbestellung" wird durch das Wort "Wiederwahl" ersetzt.

24.
§ 9  Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "bestellt der Kammervorstand" werden durch die Worte "wählt die Kammerversammlung" und das Wort "seiner" wird durch das Wort "ihrer" ersetzt.

25.
§ 9  Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Der Geschäftsführende Ausschuss wählt" werden durch die Worte "Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und des Mitgliedes, das auf dem Gebiet des Bank- und Anlagewesens besondere Sachkunde aufweist, wählen" und das Wort "seiner" wird durch das Wort "ihrer" ersetzt.

26.
§ 9  Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

Der Satzteil ",soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind" entfällt.

27.
§ 9  Abs. 1 Nr. 8 entfällt

28.
§ 9  Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "die Vorsitzende oder den" werden durch die Worte "die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem" ersetzt.

29.
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Aufsichtsführende sowie der Geschäftsführende Ausschuss geben sich eine Geschäftsordnung."

30.
§ 21  Abs. 6 Satz wird wie folgt geändert:

Die Worte "Auf ihren Antrag werden" entfallen, nach dem Wort "Mitglieder" wird das Wort "sind" eingefügt.

31.
§ 28  Abs. 6 Satz wird neu eingefügt:

"Beiträge, die nach Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden, können nach Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden. Diese zuviel gezahlten Beiträge werden zurückgezahlt."

32.
die Anlage 1 (Erläuterungen zur Rentenberechnung) wird folgt geändert:

a)
Abs. 4 Sätze 2 und 4  entfallen.

b)
Der bisherige Satz 3 des Abs. 4 wird zu Satz 2, der bisherige Satz 5 des Abs. 4 wird zu Satz 3.

c)
Abs. 11 Satz 1

Die Worte "des Erziehungsurlaubes" werden durch die Worte "der Elternzeit" ersetzt. Die Worte "bleibt bei der Ermittlung des für die Zukunft anzunehmenden monatlichen Beitrages, der nach den Erläuterungen zur Leistungstabelle als monatlicher Durchschnittsbeitrag im maßgebenden Zeitabschnitt von zwölf Monaten vor dem Feststellungszeitpunkt bestimmt wird, die Zeit des vorübergehenden Ruhens der Beitragszahlung außer Betracht" werden durch die Worte "wird diese Zeit nicht als Versicherungszeit berücksichtigt".

d)
Abs. 11 Satz 2 wird insgesamt ersetzt:

"Für Beginn und Ende des Mutterschutzes und der Elternzeit nach Satz 1 gilt die Regelung in Absatz 4 Satz 2 entsprechend."

e)
Abs. 11 Satz 3

Das Wort "Freiwillig" wird durch die Worte "In dieser Zeit freiwillig" ersetzt.

f)
Abs. 12 Satz 1

Die Worte "bleibt bei der Ermittlung des für die Zukunft anzunehmenden monatlichen Beitrages, der nach den Erläuterungen zur Leistungstabelle als monatlicher Durchschnittsbeitrag im maßgebenden Zeitabschnitt von zwölf Monaten vor dem Feststellungszeitpunkt bestimmt wird, die Zeit des vorübergehenden Ruhens der Beitragszahlung außer Betracht" werden durch die Worte "wird diese Zeit nicht als Versicherungszeit berücksichtigt" ersetzt.

g)
Abs. 12 Satz 2 wird insgesamt ersetzt:

"Für Beginn und Ende des Bezuges von Krankengeld oder Krankentagegeld nach Satz 1 gilt die Regelung in Absatz 4 Satz 2 entsprechend."

h)
Abs. 12 Satz 3

Das Wort "Freiwillig" wird durch die Worte "In dieser Zeit freiwillig" ersetzt.

Artikel II

Die Änderungen der Satzung treten am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.

Artikel I und II der Satzungsänderung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Nordrhein vom 29.11.2006 genehmigt.

Düsseldorf, den 22. Dezember 2006

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
gez. Dr. Siegel

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 29. November 2006 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 10. Januar 2007

Gez. Lutz Engelen
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2007 S. 79