Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 2.3.2007 Seite 105 bis 126

Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006

203310

Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)
vom 12. Oktober 2006

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums –
B 4430 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –
25 -42.06.06-31.14.1
v. 8. Februar 2007

Der Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 8. November 2006 (SMBl. NRW 203310) wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Text wird mit „A.“ überschrieben.

2.
Es wir folgender – neuer – Teil B angefügt:

"B.
Hinweise zur Anwendung des
Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L) im Land Nordrhein-Westfalen

0. Vorbemerkungen

1. Zu § 1 – Geltungsbereich

1.1 Allgemeines

1.2 Schwelle zur Erfassung vom Geltungsbereich

1.3 Verbleib im Geltungsbereich

1.4 Stundengrenze für Fahrerinnen/Fahrer, die bereits am 31. Oktober 2006 beschäftigt waren

2. Zu § 2 – Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

2.1 Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1)

2.2 Höchstzulässige Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 2)

2.3 Opt-out-Regelung (§ 2 Absatz 2)

2.3.1 Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit (§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 2)

2.3.2 Verkürzung der Ruhezeit (§ 2 Absatz 2 Satz 3)

2.3.3 Musterformular Opt-out

2.4 Überschreiten der nach Opt-out höchstzulässigen Monatsarbeitszeit (§ 2 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3)

3. Zu § 3 – Monatsarbeitszeit

3.1 Ermittlung der Monatsarbeitszeit (§ 3 Absatz 2 Satz 1)

3.2 Kürzung der täglichen Arbeitszeit durch Pausen (§ 3 Absatz 2)

3.3 Pauschales Ansetzen von Stunden als tägliche Arbeitszeit (§ 3 Absatz 3 bis 5)

3.4 Freizeitausgleich für Überstunden

3.5 Ansetzen von Stunden mehrtägiger Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Satz 1)

3.6 Zahlung von Zeitzuschlägen bei mehrtägigen Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Sätze 2 und 3)

4. Zu § 4 – Pauschalentgelt

4.1 Höhe des Pauschalentgelts (§ 4 Absatz 1 bis 3)

4.2 Stufen der Pauschalentgelttabelle

4.2.1 Erreichen der nächst höheren Stufe nach Stufenlaufzeit

4.2.2 Erreichen der nächst höheren Stufe bei bereits vorhandenen Zeiten einer Stufenlaufzeit

4.3 Pauschalentgelt bei vorhandenen Fahrerinnen/Fahrern (§ 8 Absatz 1 und 3)

4.3.1 Abgrenzung von vorhandenen Fahrerinnen/Fahrern zu vorhandenen Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder

4.3.2 Stufenlaufzeit vorhandener Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8

4.3.3 Übertragung anderer Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten

4.4 Pauschalentgelt im Falle einer Neueinstellung, Übertragung einer Fahrertätigkeit oder Versetzung

4.5 Zeitzuschläge neben dem Pauschalentgelt (§ 4 Absatz 4)

4.6 Entgelt für Rufbereitschaft

4.7 Entgelt für Überstunden

4.8 Sonstiger Ausgleich für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L

5. Zu § 5 – Pauschalgruppen

5.1 Zuordnung zu den Pauschalgruppen (§ 5 Absatz 1)

5.2 Wechsel in den Pauschalgruppen

5.3 Pauschalgruppen für vorhandene Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 4)

5.4 Ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 2)

5.4.1 Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3)

5.4.2 Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3 Satz 4)

5.4.3 Vertretung der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 4)

6. Zu § 6 – Anteiliges Pauschalentgelt

7. Zu § 7 – Sicherung des Pauschalentgelts

8. Zu § 8 – Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Fahrerinnen/Fahrer

8.1 Definition der vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1)

8.2 Schwelle zur Erfassung vom Geltungsbereich/Verbleib im Geltungsbereich (§ 8 Absatz 2)

8.3 Beträge Pauschalentgelt (§ 8 Absatz 3)

8.4 Pauschalgruppe I (§ 8 Absatz 4)

8.5 Besitzstandsregelung (§ 8 Absatz 5)

9. Zu § 9 – Überleitungs- und Besitzstandsregelungen

9.1 Überleitung in eine Entgeltgruppe des TV-L (§ 9 Absatz 1 und 2)

9.2 Überleitung in eine Stufe der Pauschalentgelttabelle (§ 9 Absatz 1)

9.3 Zuordnung zu einer Pauschalgruppe für das erste Kalenderhalbjahr 2007

0. Vorbemerkungen

Allgemeines

Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 ist am 1. November 2006 in Kraft getreten und ersetzt die bisher maßgeblichen Pauschallohn-Tarifverträge für Pkw-Fahrer.

Die Tarifvertragsparteien haben auch weiterhin eigenständige tarifvertragliche Regelungen für Fahrerinnen/Fahrer getroffen, die sich an den bisherigen Regelungen orientieren, im Übrigen aber an den TV-L angepasst wurden. Für am 31. Oktober 2006 vorhandene und in den TV-L übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer sind gesonderte Überleitungs- und Übergangs- sowie Besitzstandsregelungen (§§ 8 und 9) vereinbart worden.

Für Fahrerinnen und Fahrer, die unter den Pkw-Fahrer-TV-L fallen, gelten die Vorschriften des TV-L (sowie die Hinweise hierzu), soweit nicht der Pkw-Fahrer-TV-L Sonderregelungen zu Regelungen des TV-L enthält (insbesondere zu Arbeitszeit und Entgelt). Außerdem sind alle Tarifverträge anwendbar, die für Beschäftigte, die unter den TV-L fallen, vereinbart sind, soweit sich nicht aus diesen Tarifverträgen etwas anderes ergibt.

Die nachstehend genannten Paragraphen ohne Angabe des Tarifvertrages sind solche des Pkw-Fahrer-TV-L.

Opt-out-Regelung

Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit des "Opt-out". Damit wurde durch Tarifvertrag die Möglichkeit nach dem Arbeitszeitgesetz eröffnet, dauerhaft mehr als die dort vorgesehene durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu arbeiten.

Eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ohne Ausgleich kann nach dem Gesetz nur dann zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden, wenn dies tarifvertraglich vorgesehen ist. Diese Voraussetzung schafft der neue Tarifvertrag. Die nach den bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträgen zum Teil weit über 48 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeiten waren nur noch bis zum 31. Dezember 2006 möglich. Ohne die Tarifierung des Opt-out wäre ab dem 1. Januar 2007 für alle Fahrerinnen/Fahrer die monatliche höchstzulässige Arbeitszeit zwingend auf 208 Stunden beschränkt gewesen. Durch die Tarifierung des Opt-Out haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, dass Fahrerinnen/Fahrer auch weiterhin Arbeitszeiten über 208 Stunden monatlich ohne Ausgleich auf durchschnittlich 48 Wochenstunden leisten können. Weitere Ausführungen dazu siehe unter Ziffer 2.3 bis 2.4.

1. Zu § 1 - Geltungsbereich

1.1 Allgemeines

Der Pkw-Fahrer-TV-L gilt für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die als Fahrerinnen/Fahrer von Personenkraftwagen beschäftigt werden und im Übrigen unter den TV-L fallen. Die Definition der Personenkraftwagenfahrer/Personenkraftwagenfahrerinnen in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 ist gegenüber der Definition in den bisherigen Tarifverträgen inhaltlich nicht verändert worden. Der Tarifvertrag gilt - wie die Vorgängertarifverträge - nicht für die Fahrerinnen/Fahrer von Lastkraftwagen sowie von Omnibussen. Bei Beschäftigten, die sowohl Personenkraftwagen als auch Lastkraftwagen oder Omnibusse fahren oder zusätzlich mit anderen Arbeiten beschäftigt sind, ist die überwiegende Tätigkeit entscheidend.

Die Regelungen des TV-L finden Anwendung, soweit der Pkw-Fahrer-TV-L nicht Sonderregelungen enthält. Diese finden sich insbesondere bei Arbeitszeit und Entgelt.

Nach Sinn und Zweck des Pkw-Fahrer-TV-L, der die Überstundenentgelte jeweils für ein Kalenderhalbjahr pauschaliert, sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die als Fahrerinnen/Fahrer nur gelegentlich über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) hinaus beschäftigt werden, vom Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L nicht erfasst (§ 1 Absatz 2). Siehe hierzu Ziffern 1.3 bis 1.4.

1.2 Schwelle zur Erfassung vom Geltungsbereich

Für den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L und damit das Pauschalentgelt mindestens aus Pauschalgruppe I wird wie bisher daran angeknüpft, dass die Fahrerinnen/Fahrer nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt sein müssen. Sie sind nach der Legaldefinition in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet wurden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob oder wie viele Überstunden in den anderen Monaten des Kalenderhalbjahres und wie viele Überstunden im Kalenderhalbjahr insgesamt geleistet wurden. Wegen der Ausnahme für übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer siehe Ziffer 1.4.

Beispiel 1:

Eine/Ein am 1. Januar 2007 neu eingestellte/eingestellter Fahrerin/Fahrer leistet von Januar bis April 2007 keine Überstunden. Im Mai 2007 leistet sie/er 10, im Juni 2007 15 Überstunden.

Sie/Er leistet im ersten Kalenderhalbjahr 2007 somit in einem Monat mindestens 15 Überstunden. Sie/Er erfüllt damit die Voraussetzungen des Satzes 1 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 und erhält im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 ein Pauschalentgelt aus Pauschalgruppe I.

Beispiel 2:

Eine/Ein im Dezember 2006 neu eingestellte/eingestellter Fahrerin/Fahrer leistet von Januar bis Juni 2007 jeweils 12 Überstunden.

In keinem Monat des ersten Kalenderhalbjahres 2007 hat sie/er mindestens 15 Überstunden geleistet. Sie/Er erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 und wird daher nicht vom Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L erfasst.

Für die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Überstunden angefallen sind, ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c TV-L abzustellen. Auch die Überstundendefinition in § 7 Absatz 7 und 8 TV-L ist zu beachten. Da eine Überstunde erst vorliegt, wenn die zusätzliche Arbeitsleistung nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen ist, führen Mehrleistungen am Ende eines Kalendermonats erst im folgenden Kalendermonat zu berücksichtigungsfähigen Überstunden (siehe auch das Beispiel zu Ziffer 8.3 der Durchführungshinweise zu § 8 TV-L).

Die Überstunden müssen tatsächlich geleistet worden sein. Pauschal anzusetzende Zeiten wie zum Beispiel im Fall einer Beurlaubung, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit etc. im Sinne des § 3 Absatz 3 (siehe auch Ziffer 3.3) können nicht herangezogen werden. Solche Zeiten sind mit maßgeblich für die Pauschalierung des Entgelts von Fahrerinnen/Fahrern, sofern sie dem Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L unterfallen. Sie können aber nicht die Voraussetzungen für die Geltung des Tarifvertrages erfüllen.

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Pauschalentgelt auch neu eingestellten Fahrerinnen/Fahrern sowie Beschäftigten, denen erstmalig Tätigkeiten als Fahrerin/Fahrer übertragen werden, bereits vom ersten Monat an gezahlt werden kann, wird auf die Ausführungen in Ziffer 4.4 verwiesen.

1.3 Verbleib im Geltungsbereich

An den Verbleib im Geltungsbereich und damit weiteren Erhalt einer Pauschalgruppe werden höhere Anforderungen gestellt als für das erstmalige Erreichen einer Pauschalgruppe. Nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 verbleiben Fahrerinnen/Fahrer in ihrer Pauschalgruppe, wenn sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllen.

Es reicht daher nicht - wie beim Erreichen der Pauschalgruppe I - aus, im Kalenderhalbjahr in lediglich einem Monat des Kalenderhalbjahres mindestens 15 Überstunden geleistet zu haben. Vielmehr ist für den Verbleib im Tarifvertrag mit Pauschalentgelt aus der Pauschalgruppe I eine Arbeitszeit im Kalenderhalbjahr von mindestens 1.110 Stunden (=185 Monatsstunden x 6 Monate) erforderlich. Die in § 3 Absatz 3 bis 5 abschließend aufgeführten Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit etc.) sind zur Ermittlung der Monatsarbeitszeit anzurechnen (vgl. auch Ziffer 3.3).

Beispiel:

Eine/Ein im Dezember 2006 neu eingestellte/eingestellter Fahrerin/Fahrer erhält wegen des Umfangs ihrer/seiner Überstunden, die sie/er im ersten Kalenderhalbjahr 2007 geleistet hat, im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 ein Pauschalentgelt aus Pauschalgruppe I. Im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 leistet sie/er in drei Monaten jeweils 184 Stunden, in den anderen drei Monaten jeweils 196 Stunden. Pauschal anzusetzende Stunden im Sinne von § 3 Absatz 3 bis 5 fallen nicht an.

Im zweiten Kalenderhalbjahr leistet sie/er somit im Durchschnitt des Kalenderhalbjahres eine monatliche Arbeitszeit von 190 Stunden und erreicht die für die Pauschalgruppe I mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit (von 185 Stunden). Sie/Er erfüllt daher auch im darauf folgenden Kalenderhalbjahr die Voraussetzungen auf Erhalt eines Pauschalentgelts aus Pauschalgruppe I.

Fallvariante:

Sachverhalt wie oben. Im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 leistet sie/er in drei Monaten jeweils 190 Stunden, in den anderen drei Monaten jeweils 170 Stunden. Es sind 24 pauschal anzusetzende Stunden im Sinne von § 3 Absatz 3 bis 5 anzurechnen. Die durchschnittliche Monatsarbeitzeit beträgt damit nur noch 184 Stunden.

Im zweiten Kalenderhalbjahr erreicht die Fahrerin/der Fahrer somit im Durchschnitt des Kalenderhalbjahres nicht mehr die für die Pauschalgruppe I mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit von 185 Stunden und erfüllt somit nicht mehr die Voraussetzungen für den weiteren Erhalt eines Pauschalentgelts. Leistet sie/er in einem der folgenden Kalenderhalbjahre in einem Kalendermonat erneut mindestens 15 Überstunden, fällt sie/er erneut in den Regelungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L und hat Anspruch auf ein Pauschalentgelt nach der Pauschalgruppe I.

Es wird empfohlen, bei der Gestaltung der Einsatzpläne auf eine gleichmäßige Verteilung des durchschnittlichen monatlichen Überstundenaufkommens auf alle Fahrerinnen/Fahrer hinzuwirken, um einen häufigen Wechsel zwischen Erhalt und anschließendem Wegfall eines Pauschalentgelts zu vermeiden.

Bei einer mindestens dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls im vorangegangenen Kalenderhalbjahr sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet worden wären. Durch die Hinzurechnung von fiktiven Überstunden während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu den tatsächlich geleisteten Überstunden wird die weitere Anwendung des Pkw-Fahrer-TV-L beziehungsweise gegebenenfalls auch der Verbleib in der bisherigen Pauschalgruppe im folgenden Kalenderhalbjahr bei lang andauernder, mindestens dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.

1.4 Stundengrenze für Fahrerinnen/Fahrer, die bereits am 31. Oktober 2006 beschäftigt waren

Für die vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer, deren Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen (§ 8 Absatz 1), sind mit § 8 Absatz 2 die Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich aus den bisherigen Tarifverträgen für Kraftfahrer als Rechtsstand weiterhin vereinbart worden. Es erfolgt damit auch weiterhin keine Unterscheidung in eine Erfassung vom Geltungsbereich einerseits und in den weiteren Verbleib im Geltungsbereich andererseits.

Demnach sind übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer dann nicht nur - im Sinne des § 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen - also mindestens 7 Wochen - Überstunden geleistet haben. Im Unterschied zu § 1 fallen die vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer daher schon bei einer deutlich niedrigeren Zahl von Überstunden unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L. Dieselbe niedrige Stundengrenze gilt auch für den Verbleib im Pkw-Fahrer-TV-L. Dabei kommt es auf die Zahl der wöchentlich erbrachten Überstunden nicht an; bereits eine tatsächlich geleistete Überstunde in jeder der mehr als 6 Wochen des Kalenderhalbjahres ist bei den übergeleiteten Fahrerinnen/Fahrern ausreichend.

Beispiel 1:

Eine/Ein in den TV-L übergeleitete/übergeleiteter Fahrerin/Fahrer (§ 8 Absatz1) erhält im ersten Kalenderhalbjahr 2007 Pauschalentgelt der Pauschalgruppe I. Sie/Er leistet im Januar, Februar und März 2007 in jeweils 3 Wochen, also in 9 Wochen insgesamt, jeweils eine Überstunde.

Sie/Er erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und hat im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 weiterhin Anspruch auf ein Pauschalentgelt aus Pauschalgruppe I (170 bis 196 Stunden).

Fallen in den TV-L übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1) nach dem 1. November 2006 aus dem Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L heraus, so sind später gleichwohl die mehr als 6 Überstunden im Sinne des § 8 Absatz 2 - und nicht die mindestens 15 Überstunden nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 - maßgeblich, um in einem weiteren Kalenderhalbjahr erneut unter die Regelungen des Pkw-Fahrer-TV-L zu fallen. Dies gilt auch für vorhandene Fahrerinnen/Fahrer, die bisher, d.h. auch am 31. Oktober 2006, noch nicht von einem der bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträge erfasst waren.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie im Beispiel 1. Die Fahrerin/Der Fahrer leistet von Januar bis Mai 2007 keine Überstunden. Im Juni 2007 leistet sie/er in 4 Wochen 20 Überstunden.

Insgesamt leistet sie/er zwar im ersten Kalenderhalbjahr mehr als 6 Überstunden, jedoch nicht in den dafür erforderlichen mehr als 6 Wochen. Sie/Er erfüllt daher nicht mehr die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und hat im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 keinen weiteren Anspruch auf ein Pauschalentgelt. Leistet sie/er in einem der kommenden Kalenderhalbjahre erneut zumindest je eine Überstunde in mehr als 6 Wochen, fällt sie/er erneut unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L. Auf die Tatsache, dass sie/er mit den Überstunden des Monats Juni 2007 die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 (= 15 Überstunden) erfüllen würde, kommt es nicht an, weil ausschließlich § 8 einschlägig ist.

Für die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Überstunden angefallen sind, ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c TV-L abzustellen und auch die Überstundendefinition in § 7 Absatz 7 und 8 TV-L zu beachten.

2. Zu § 2 - Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

2.1 Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1)

Die Arbeitszeit umfasst wie bisher neben dem eigentlichen Dienst am Steuer sowie Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und sonstigen Arbeiten insbesondere auch Wartezeiten; dadurch wird der Besonderheit der Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer Rechnung getragen. Auf die Notwendigkeit zu einer effektiven und haushaltsmäßig sparsamen Einsatzplanung der Fahrerinnen/Fahrer zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Wartezeiten wird hingewiesen.

Weil alle in § 2 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Zeiten als Arbeitszeiten gelten, werden diese bei der Ermittlung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Sinne des § 2 und der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im Rahmen des § 3 als Arbeitszeit berücksichtigt.

2.2 Höchstzulässige Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 2)

Die höchstzulässige Arbeitszeit der Fahrerinnen/Fahrer richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden im Durchschnitt des Kalenderhalbjahres nicht überschreiten. Die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz somit durchschnittlich 208 Stunden: (48 Stunden x 4,348 = 208,7 Stunden; vgl. § 24 Absatz 3 TV-L).

Neben den tarifvertraglichen Vorgaben sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten; so müssen zum Beispiel die Beschäftigten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz).

2.3 Opt-out-Regelung (§ 2 Absatz 2)

Eine höchstzulässige Arbeitszeit von 208,7 Stunden (vgl. Ziffer 2.2) kann maximal zu einer Einstufung in die Pauschalgruppe II führen. Um den Fahrerinnen/Fahrern Arbeitszeiten über den gesetzlichen Rahmen hinaus (auch weiterhin) zu eröffnen, haben die Tarifvertragsparteien von der so genannten "Opt-out Regelung" des Arbeitszeitgesetzes Gebrauch gemacht (§ 7 Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 7 [höchstzulässige Arbeitszeit] und Absatz 1 Nr. 3 [Ruhezeiten] ArbZG); zur Opt-out-Regelung siehe auch die Ausführungen in den Vorbemerkungen.

Durch die Opt-out-Regelung konnte die maximale tägliche Inanspruchnahme im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich ausgeweitet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz) nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit beschränkte die tägliche Arbeitszeit bisher auf höchstens 13 Stunden täglich im Ausnahmefall. Der neue Pkw-Fahrer-TV-L erweitert diesen Rahmen um weitere 2 Stunden auf maximal 15 Stunden täglich. Die höchstzulässige Arbeitszeit von 15 Stunden und die verkürzte Ruhezeit von mindestens 9 Stunden stellen absolute Grenzen dar, die nicht über- beziehungsweise unterschritten werden dürfen. Auf die entsprechenden Bußgeld- und Strafvorschriften wird hingewiesen (§§ 22 und 23 Arbeitszeitgesetz).

Die Vereinbarung einer Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Absatz 2 und einer Verkürzung der Ruhezeit ist freiwillig. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht benachteiligen, weil diese die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen haben (§ 7 Absatz 7 Satz 3 Arbeitszeitgesetz). Stimmen die Fahrerinnen/Fahrer, die unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L fallen, der Opt-out-Regelung nicht zu, sind hinsichtlich der höchstzulässigen Arbeitszeit und der Ruhezeiten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten (vgl. Ziffer 2.2).

2.3.1 Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit (§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 2)

In § 2 Absatz 2 Satz 1 wurde auf Grundlage von § 7 Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 7 Arbeitszeitgesetz tarifvertraglich vereinbart, dass die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden kann, wenn die Fahrerin/der Fahrer schriftlich einwilligt. Dabei darf die höchstzulässige Arbeitszeit 268 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. Für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer soll die höchstzulässige Arbeitszeit 288 Stunden im Monat nicht überschreiten (§ 5 Absatz 3).

Der Gesetzgeber erlaubt die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich nur unter der Bedingung, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber ist deshalb aufgefordert, in diesen Fällen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen. Der Tarifvertrag nennt insbesondere das Recht der Fahrerin/des Fahrers zu einer jährlichen, für die/den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung (vgl. auch Ziffer 3.4).

2.3.2 Verkürzung der Ruhezeit (§ 2 Absatz 2 Satz 3)

Abweichend von den gesetzlichen Ruhensregelungen wird durch § 2 Absatz 2 Satz 3 des Tarifvertrages gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit von 11 auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. Dabei ist die Kürzung der Ruhezeit grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen (§ 2 Absatz 2 Satz 4). Der Ausgleich kann auch an einem arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgen, denn diese Tage erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen der Ruhezeit (vgl. Baeck/Deutsch, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz § 5 Rdnr. 16).

Beispiel:

Eine Fahrerin/Ein Fahrer beendet nach zwölfstündiger Arbeitszeit um 23.00 Uhr ihre/seine Arbeit, weil die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erforderte. Die anschließende ununterbrochene Ruhenszeit muss mindestens 9 Stunden betragen, sodass die Arbeit am folgenden Tag frühestens um 8.00 Uhr begonnen werden darf. Die Kürzung der Ruhezeit im Umfang von 2 Stunden ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

2.3.3 Musterformular Opt-out

Um die Möglichkeit des Opt-Out für Fahrerinnen/Fahrer, die unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L fallen, nutzen zu können, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

Ein "Musterformular Opt-out" ist diesen Hinweisen als Anlage beigefügt. Die Einwilligung ist von der Fahrerin/dem Fahrer zu unterzeichnen. Die Fahrerin/Der Fahrer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten jederzeit schriftlich widerrufen.

2.4 Überschreiten der nach Opt-out höchstzulässigen Monatsarbeitszeit (§ 2 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3)

Die durch Opt-out vereinbarten höchstzulässigen Monatsarbeitszeiten von maximal 268 Stunden für Fahrerinnen/Fahrer in den Pauschalgruppen I bis IV und von 288 Stunden für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer liegen erheblich über der gesetzlich vorgesehenen höchstzulässigen Monatsarbeitszeit und sind daher als Obergrenzen zu betrachten. Eine Überschreitung auch dieser strikten Obergrenzen muss sich daher auf Ausnahmefälle beschränken, für die zwingende dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen müssen; es ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise dennoch überschritten werden, sind die Stunden, die über die o.g. Grenzen hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen. Ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen (vgl. Ziffer 4.5). Den hohen Anforderungen des Gesundheitsschutzes Rechnung tragend, ist es tarifvertraglich nicht zugelassen, in diesen Ausnahmefällen anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit geldlich zu entschädigen.

Bei der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit erreicht ist, sind evtl. Ausfalltage und Zeiten des zwingend vorgeschriebenen Freizeitausgleichs im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 anzusetzen, höchstens jedoch 10 Stunden (§ 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 3). Bei Beurlaubung (§ 28 TV-L) ohne Entgeltfortzahlung oder Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) werden die Stunden angesetzt, die die Fahrerin/der Fahrer ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) geleistet hätte (§ 3 Absatz 5). Durch das Ansetzen von Stunden für Ausfallzeiten etc. vermindert sich daher die Arbeitszeit, die von den Fahrerinnen/Fahrern für die restliche Zeit des Kalendermonats höchstens noch geleistet werden darf.

3. Zu § 3 - Monatsarbeitszeit

3.1 Ermittlung der Monatsarbeitszeit (§ 3 Absatz 2 Satz 1)

Bei der Ermittlung der Monatsarbeitszeit sind aus den Fahrten- und Beschäftigungsnachweisen die nach Stunden und Minuten aufgeschriebenen täglichen Arbeitszeiten eines Kalendermonats ohne Auf- und Abrundung zusammen zu zählen.

3.2 Kürzung der täglichen Arbeitszeit durch Pausen (§ 3 Absatz 2)

Als tägliche Arbeitszeit gilt die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. Unabhängig davon sind der Fahrerin/dem Fahrer nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten, nach einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt 45 Minuten Pause zu gewähren (§ 4 Arbeitszeitgesetz).

Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit der Fahrerin/des Fahrers von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise (zur Definition der Dienstreise siehe Ziffer 3.5) zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt; bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht weiterhin Einvernehmen, dass eine kurzfristige Anwesenheit während der Mittagszeit - zum Beispiel zur Aufnahme von Personen oder Sachen, wenn die Fahrerin/der Fahrer keine Gelegenheit hat, die Mittagspause wahrzunehmen - nicht ausreicht, um eine Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift und damit eine Kürzung der täglichen Arbeitszeit herbeizuführen.

3.3 Pauschales Ansetzen von Stunden als tägliche Arbeitszeit (§ 3 Absatz 3 bis 5)

In § 3 Absatz 3 bis 5 wird abschließend geregelt, in welchen Fällen und in welchem Umfang Fahrerinnen/Fahrern Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung beziehungsweise anlässlich mehrtägiger Dienstreisen als Arbeitszeit - und somit für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit - angerechnet werden können. Die pauschal anzusetzenden Stunden orientieren sich in ihrer Höhe an der Pauschalgruppe der Fahrerin/des Fahrers im laufenden Kalenderhalbjahr und stellen damit sicher, dass diese nur wegen dieser Ausfallzeit(en) im folgenden Kalenderhalbjahr kein niedrigeres Pauschalentgelt erhalten.

Für jeden vollen Arbeitstag

- eines Erholungs- oder Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),

- einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,

- einer Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),

- einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts oder

- eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1

sind die unter § 3 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Stunden pauschal anzusetzen.

Das Gleiche gilt für den Ausfall der Arbeit

- wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung oder eines Betriebsrates und

- infolge eines Wochenfeiertages,

wobei in diesen beiden Fällen auch teilweiser Ausfall entsprechend anzusetzen ist.

Der pauschale Ansatz von Stunden für Freizeitausgleich ist auf die Fälle des Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1 (Überschreitung der höchstzulässigen Monatsarbeitszeit) beschränkt. Bei jedem sonstigen Freizeitausgleich von Überstunden werden Pauschalstunden nicht angesetzt (vgl. auch Ziffer 3.4).

Es bestehen keine Bedenken, wenn in den Fällen eines teilweisen Ausfalls der Arbeit infolge einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung oder Unfalls am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit mindestens die Stunden pauschal angesetzt werden, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten gewesen wären.

Bei Beurlaubung (§ 28 TV-L) oder Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) jeweils ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die die Fahrerin/der Fahrer ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c TV-L) geleistet hätte (§ 3 Absatz 5).

3.4 Freizeitausgleich für Überstunden

Überstunden der Fahrerinnen und Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden (vgl. Definition von Überstunden in § 7 Absatz 7 TV-L). Auch für die Fahrerinnen und Fahrer gilt § 8 Absatz 2 TV-L, wonach Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Freizeit, möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats, auszugleichen sind. Den Stundenansätzen der Pauschalgruppen und deren Bezahlung liegt dabei die Annahme zugrunde, dass die dienstplanmäßige Arbeitsbelastung der Fahrerinnen und Fahrer einem Freizeitausgleich entgegensteht. Erfolgt ein Freizeitausgleich von Überstunden innerhalb der höchstzulässigen monatlichen Arbeitszeit, sind keine Pauschalstunden als tägliche Arbeitszeit im Sinne des § 3 Absatz 3 Buchstabe a und b anzusetzen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die erhöhten gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Falle von Opt-out (Ziffer 2.3.1) hingewiesen.

3.5 Ansetzen von Stunden mehrtägiger Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Satz 1)

Bei mehrtägigen Dienstreisen sind gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 für jeden Tag 12 Stunden anzusetzen. Nach der Protokollerklärung Nr. 2 hierzu liegt eine mehrtägige Dienstreise vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird, beziehungsweise eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 3 Absätze 3 und 4 dient der Verdeutlichung des Regelungszwecks des § 3 Absatz 3. Der Absatz 3 erfasst also auch die Reise, die ein freigestelltes Personalratsmitglied (Fahrerin/Fahrer) zur Erfüllung von Personalratsaufgaben unternimmt; § 3 Absatz 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. § 3 Absatz 4 regelt ausschließlich den pauschalierten Stundenansatz bei einer mehrtägigen Dienstreise, die eine Fahrerin/ein Fahrer in dieser Eigenschaft auszuführen hat.

Die Begriffe "Dienstreise" beziehungsweise "mehrtägige Dienstreise" standen schon im bisherigen Kraftfahrerrecht und stehen auch weiterhin in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Dienstreiseregelungen des Reisekostenrechts. Die Dienstreise entfaltet im Kraftfahrerrecht besondere Relevanz in § 3 Absatz 4 Pkw-Fahrer-TV-L, deshalb ist mit der Auslegung dieses Begriffes an dieser Vorschrift anzuknüpfen. Demnach ist eine Dienstreise Voraussetzung für die Pauschalierung von anzusetzenden Stunden für die Festsetzung der Arbeitszeit bei Fahrten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken; es sollen die damit einhergehenden höheren und zusätzlichen Belastungen entsprechend Berücksichtigung finden.

Vor diesem Hintergrund kann für die Definition der Dienstreise nach dem Pkw-Fahrer-TV-L die reisekostenrechtliche Definition der Dienstreise nicht herangezogen werden. Dem Sinn und Zweck des Pkw-Fahrer-TV-L entsprechend können Dienstreisen im Sinne von § 3 Pkw-Fahrer-TV-L nur dann vorliegen, wenn durch Fahrten zur Erledigung der Dienstgeschäfte die Grenzen der politischen Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet, überschritten werden.

Weiterhin können nach Sinn und Zweck der Regelung mehrtägige Dienstreisen im Pkw-Fahrer-TV-L nicht bereits bei Fahrten vorliegen, die lediglich wenige Stunden umfassen, zum Beispiel Beginn einer Dienstreise von Köln nach Bonn um 23.30 Uhr, Rückkehr um 2.00 Uhr des darauf folgenden Tages, wenn an diesen Tagen keine weiteren Fahrten durchgeführt werden. Allein die Tatsache, dass für die Tage einer mehrtägigen Dienstreise für die Arbeitszeit und für die Berechnung der Zeitzuschläge pauschal jeweils ein halber Tag (12 Stunden) anzusetzen ist, schließt aus, dass alleine für eine Fahrt mit Beginn wenige Stunden vor Mitternacht und einem Ende wenige Stunden nach Mitternacht ein ganzer Tag (2 x 12 Stunden) angesetzt werden soll.

Als zeitlicher Maßstab für das Vorliegen einer mehrtägigen Dienstreise sollte an den Anspruch auf Zahlung eines Tagegeldes nach § 7 Absatz 1 Landesreisekostengesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) angeknüpft werden. Eine mehrtägige Dienstreise läge dann also erst vor, wenn an zwei Tagen der Dienstreise die Erledigung der Dienstgeschäfte jeweils mindestens acht Stunden umfasst. Beispiel: Beginn einer zweitägigen Dienstreise von spätestens um 16.00 Uhr, Rückkehr frühestens um 8.00 Uhr des darauf folgenden Tages. Bei kürzeren Zeiten der Abwesenheit, welche die Mindestzeiten von acht Stunden pro Tag der Dienstreise unterschreiten, erfolgt eine Spitzabrechnung.

Wird in Fällen einer Abwesenheit von unter acht Stunden an demselben Kalendertag jedoch noch weitere Arbeit geleistet, steht - unabhängig von dem Umfang der weiteren Arbeit - die Pauschale von 12 Stunden zu (Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 3 Absätze 3 und 4).

3.6 Zahlung von Zeitzuschlägen bei mehrtägigen Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Sätze 2 und 3)

Auf die Definition einer mehrtägigen Dienstreise in Ziffer 3.5 wird verwiesen. Eine mehrtägige Dienstreise liegt danach erst dann vor, wenn an zwei Tagen der Dienstreise die Erledigung der Dienstgeschäfte jeweils mindestens acht Stunden umfasst.

Nach § 4 Absatz 4 werden neben dem Pauschalentgelt für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt. Für die Berechnung der Zeitzuschläge anlässlich mehrtägiger Dienstreisen bestehen folgende Pauschalierungsfälle des § 3 Absatz 4 Satz 3:

Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr anzusetzen.

Beispiel 1:

Eine Fahrerin/Ein Fahrer tritt an einem Sonntag um 15.00 Uhr eine mehrtägige Dienstreise an.

Für die Zahlung der Zeitzuschläge ist die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr anzusetzen. Sie/Er hat damit Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und drei Stunden Zeitzuschläge für Nachtarbeit (von 21.00 bis 24.00 Uhr).

Endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr anzusetzen.

Beispiel 2:

Eine Fahrerin/Ein Fahrer beendet an einem Sonntag um 11.00 Uhr eine mehrtägige Dienstreise.

Für die Zeitzuschläge ist die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr anzusetzen. Sie/Er hat Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und sechs Stunden Zeitzuschläge für Nachtarbeit (von 0.00 bis 6.00 Uhr).

Für alle übrigen Tage ist die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.

Beispiel 3:

Die mehrtägige Dienstreise beginnt an einem Werktag um 12.00 Uhr (beziehungsweise früher); die Fahrerin/der Fahrer wird von 12.00 bis 22.00 Uhr tatsächlich in Anspruch genommen.

Anzusetzen ist die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr ("für alle übrigen Tage"); Zeitzuschläge (für Nachtarbeit) fallen damit nicht an.

Beispiel 4:

Die mehrtägige Dienstreise endet an einem Sonntag, der zugleich gesetzlicher Wochenfeiertag ist, um 12.00 Uhr (beziehungsweise später); die Fahrerin/der Fahrer wird von 5.00 bis 12.00 Uhr tatsächlich in Anspruch genommen.

Anzusetzen ist die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr ("für alle übrigen Tage"). Es sind danach Zeitzuschläge für zwölf Stunden Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen zu berücksichtigen; Zeitzuschläge für Arbeit an Sonntagen stehen wegen der Konkurrenzregelung des § 8 Absatz 1 Satz 3 TV-L nicht zu.

Für die Dienstreisetage zwischen den Tagen des Beginns und der Beendigung mehrtägiger Dienstreisen ist immer die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen. Soweit zutreffend werden Zeitzuschläge für zwölf Stunden Arbeit an Sonntagen oder an gesetzlichen Wochenfeiertagen, für zwölf Stunden Arbeit an Vorfesttagen oder für sieben Stunden Arbeit an Samstagen berücksichtigt. Für diese Dienstreisetage bleibt der Zeitzuschlag für eventuell tatsächlich geleistete Nachtarbeit generell unberücksichtigt.

Beispiel 5:

Eine Fahrerin/Ein Fahrer beendet an einem Montag eine mehrtägige Dienstreise, die am Samstag begann.

Für die Zeitzuschläge am Sonntag ist grundsätzlich die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen. Sie/Er hat Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, aber keinen Anspruch auf Zeitzuschläge für Nachtarbeit im Falle, dass noch Nachtarbeit angefallen wäre.

4. Zu § 4 - Pauschalentgelt

4.1 Höhe des Pauschalentgelts (§ 4 Absatz 1 bis 3)

Für die Fahrerinnen/Fahrer wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten sind. Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (vgl. dazu Ziffern 3.1 bis 3.3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (vgl. Ziffer 5.1) der Entgeltgruppe.

Fahrerinnen/Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L sind grundsätzlich in der Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Für die Eingruppierung von Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L gelten die Regelungen des § 17 TVÜ-Länder, wonach bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die zentralen Eingruppierungs- und Einreihungsvorschriften sowie die Kataloge der Tätigkeitsmerkmale vorläufig fortgelten. Tätigkeiten von Fahrerinnen/Fahrern sind solche von Beschäftigten, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten (vgl. § 38 Absatz 5 Satz 2 TV-L). Für die Eingruppierung der Fahrerinnen/Fahrer ist daher bis auf weiteres der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) zugrunde zu legen.

Die durchschnittliche Monatsarbeitszeit berechnet sich aus der Summe der Monatsarbeitszeiten des vorangegangenen Kalenderhalbjahres dividiert durch die Anzahl der Monate des Kalenderhalbjahres (also Division durch sechs Monate). Das Pauschalentgelt wird auf dieser Basis für das darauf folgende - also für das laufende - Kalenderhalbjahr festgesetzt und verändert sich im Laufe dieses Kalenderhalbjahres nicht mehr.

Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich - soweit Nordrhein-Westfalen betroffen ist - aus den Anlagen 1 a und 1 b zum Pkw-Fahrer-TV-L. Die Beträge der in den TV-L als Fahrerinnen/Fahrer übergeleiteten Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Pkw-Fahrer-TV-L) sind jeweils in einer besonderen Spalte ausgewiesen.

Teilzeitbeschäftigte Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 24 Absatz 2 TV-L fallen nicht unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L, da sie keine Überstunden leisten. Dies gilt nicht für Fahrerinnen/Fahrer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ). Wegen der Besonderheit ihrer Tätigkeit kann mit diesen Beschäftigten nur ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbart werden (vgl. § 3 Absatz 2 Buchstabe a TV ATZ und die Protokollerklärung dazu); solche Fahrerinnen/Fahrer erhalten bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Pauschalentgelt.

4.2 Stufen der Pauschalentgelttabelle

Das Pauschalentgelt in den Pauschalgruppen gliedert sich nur für übergeleitete Beschäftigte noch in vier Stufen, im Übrigen aber in jeweils drei Stufen. Insoweit weicht die Tabelle des Pauschalentgelts für Fahrerinnen/Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L von den sechs Stufen der Entgelttabelle zum TV-L in den Entgeltgruppen 2 bis 8 ab, dabei korrespondieren für neueingestellte Fahrerinnen/Fahrer die Stufenlaufzeiten der Pauschalentgelttabelle mit denen der Entgelttabelle wie folgt:

Tabellenentgelt TV-L

Pauschalentgelttabelle

Stufen

Stufenlaufzeit

Stufen

Stufenlaufzeit

1

1 Jahr

10

Jahre

1. - 10. Jahr

10 Jahre

2

2 Jahre

3

3 Jahre

4

4 Jahre

5

5 Jahre

11. - 15. Jahr

5 Jahre

6

ab 16. Jahr

Die Jahre in der Pauschalentgelttabelle beziehen sich auf die Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim selben Arbeitgeber (Stufenlaufzeit); vgl. die Definition der Stufenlaufzeit in § 16 Absatz 3 TV-L. Dabei knüpft die Zuordnung zu einer der drei beziehungsweise vier Stufen der Pauschalentgelttabelle nicht an den Einsatz als Fahrerin/Fahrer mit einem Pauschalentgelt an.

Beispiel:

Einer/Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 4, die/der bisher nicht als Fahrerin/Fahrer tätig war und Entgelt aus der Stufe 5 (ununterbrochene Tätigkeit beim Land von 11 Jahren) bezieht, werden erstmalig gleichwertige Tätigkeiten einer Fahrerin/eines Fahrers der Entgeltgruppe 4 übertragen.

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 1 Pkw-Fahrer-TV-L) ist sie/er der zweiten Stufe (11. bis 15. Jahr) der Pauschalentgelttabelle der maßgebenden Pauschalgruppe zuzuordnen.

4.2.1 Erreichen der nächst höheren Stufe nach Stufenlaufzeit

Fahrerinnen/Fahrer können in Abhängigkeit von ihrer Leistung (§ 17 Absatz 2 TV-L) die nächst höhere Stufe der Pauschalentgelttabelle nach folgenden Stufenlaufzeiten erreichen:

Stufe

Stufenlaufzeit

11. - 15. Jahr

nach 10 Jahren in der ersten Stufe

ab    16. Jahr

nach   5 Jahren in der zweiten Stufe

Für die übergeleiteten Fahrerinnen/Fahrer gilt hiervon abweichend folgende Tabelle:

Stufe

Stufenlaufzeit

5. -   8. Jahr

nach 4 Jahren in der ersten Stufe

9. - 12. Jahr

nach 4 Jahren in der zweiten Stufe

ab  13. Jahr

nach 4 Jahren in der dritten Stufe

4.2.2 Erreichen der nächst höheren Stufe bei bereits vorhandenen Zeiten einer Stufenlaufzeit

Bei in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Absatz 1 TVÜ-Länder), die zum Stichtag (31. Oktober 2006) keine Tätigkeit als Fahrerin/ Fahrer ausgeübt haben, und denen nach dem 31. Oktober 2006 erstmalig Tätigkeiten als Fahrerin/Fahrer übertragen werden, sind die bereits erworbenen Stufenlaufzeiten für das Erreichen der nächst höheren Stufe der Pauschalentgelttabelle anzurechnen (zur Abgrenzung der vorhandenen Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Pkw-Fahrer-TV-L und des § 1 TVÜ-Länder vgl. Ziffer 4.3.1). Geht jedoch die Übertragung der Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einher, beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung von neuem (§ 17 Absatz 4 Satz 3 TV-L).

Beispiel:

Einer/Einem in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten der Entgeltgruppe 4 in einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6, die/der bisher noch nicht als Fahrerin/Fahrer tätig war, werden zu einem Zeitpunkt nach dem 1. November 2006 erstmalig Tätigkeiten einer Fahrerin/eines Fahrers nach der Entgeltgruppe 4 übertragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung hat sie/er eine ununterbrochene Tätigkeit beim Land von 11 Jahren zurückgelegt.

Sie/Er ist der zweiten Stufe "11. bis 15. Jahr" der Pauschalentgelttabelle der maßgebenden Pauschalgruppe in der Entgeltgruppe 4 zuzuordnen. Entsprechende Leistung und ununterbrochene Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer vorausgesetzt, erreicht sie/er nach vier Jahren die Endstufe "ab 16. Jahr".

Gleiches gilt für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 im Geltungsbereich des TV-L mit einer anderen Tätigkeit als der einer Fahrerin/eines Fahrers eingestellt worden sind, und denen zu einem späteren Zeitpunkt Tätigkeiten als Fahrerin/Fahrer übertragen werden.

4.3 Pauschalentgelt bei vorhandenen Fahrerinnen/Fahrern (§ 8 Absatz 1 und 3)

Das Pauschalentgelt der in den TV-L als Fahrerinnen/Fahrer übergeleiteten Beschäftigten (§ 8 Absatz 1) ist in einer besonderen Spalte der Entgelttabellen zum Pkw-Fahrer-TV-L ausgewiesen (§ 8 Absatz 3).

Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, wie in der Entgelttabelle zum TV-L auch in den Pauschalentgelttabellen zum Pkw-Fahrer-TV-L die Beträge auf runde Euro-Beträge zu glätten. Mit dieser Glättung wird keine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe im Sinne des § 7 Absatz 3 TVÜ-Länder ausgelöst (zur Überleitung der vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer siehe Ziffern 9.1 und 9.2).

4.3.1 Abgrenzung von vorhandenen Fahrerinnen/Fahrern zu vorhandenen Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder

Vorhandene Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8 Absatz 1 in Verbindung mit der Protokollerklärung dazu sind alle über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Fahrerinnen/Fahrer, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträge gefallen sind.

Nicht von § 8 erfasst sind daher alle diejenigen nach § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten, die zum Stichtag (31. Oktober 2006) keine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer ausgeübt hatten. Diese vorhandenen Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder, denen nach dem 31. Oktober 2006 Tätigkeiten als Fahrerin/Fahrer übertragen wurden beziehungsweise werden, sind im Pkw-Fahrer-TV-L wie Neueinstellungen zu behandeln; ihr Pauschalentgelt bemisst sich nach der Spalte "Neueingestellte Beschäftigte" der Entgelttabellen zum Pkw-Fahrer-TV-L; Zuordnung zu den Stufen der Pauschalentgelttabelle siehe vorstehende Ziffern 4.2.1 und 4.2.2).

4.3.2 Stufenlaufzeit vorhandener Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8

Die Stufenlaufzeiten in den Pauschalentgelttabellen der in den TV-L als Fahrerin/Fahrer übergeleiteten Beschäftigten orientieren sich an den bisherigen Tarifverträgen für die Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer und richten sich nach der Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L und § 14 TVÜ-Länder).

Beispiel:

Eine vorhandene Fahrerin/Ein vorhandener Fahrer im Sinne des § 8 Pkw-Fahrer-TV-L erhält nach Überleitung in den TV-L Pauschalentgelt der Entgeltgruppe 4 Stufe "9. - 12 Jahr" der Pauschalentgelttabelle; am 1. November 2006 hat sie/er eine Beschäftigungszeit von 10 Jahren zurückgelegt.

Entsprechende Leistung und ununterbrochene Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer vorausgesetzt, erreicht sie/er nach zwei Jahren, also am 1. November 2008, die nächst höhere Stufe "ab 13. Jahr".

4.3.3 Übertragung anderer Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten

Das bisherige Tarifrecht für die Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer war eingebettet in die Systematik und die Regelungen des Tarifrechts für Arbeiterinnen und Arbeiter nach dem MTArb. So hatten die Lohnstufen der Pauschallöhne ihren Ursprung in den Lohnstufen des Monatstabellenlohnes des MTArb. Daher war auch jederzeit feststellbar, welchen Monatstabellenlohn die unter die Kraftfahrer-Tarifverträge fallenden Fahrerinnen/Fahrer als Arbeiterinnen/Arbeiter nach dem MTArb erhalten hätten. Die Übertragung von anderen - gleichwertigen, höher oder niedriger bewerteten - Tätigkeiten konnte deshalb im bisherigen Recht problemfrei erfolgen.

Im neuen Pkw-Fahrer-TV-L weisen dagegen nur die Stufen in den Pauschalentgelttabellen der ab dem 1. November 2006 neu eingestellten Fahrerinnen/Fahrer eine Parallele zu den Stufen der Entgelttabelle zum TV-L auf; die Stufen der Pauschalentgelttabellen der übergeleiteten Fahrerinnen/Fahrer bilden jedoch das bisherige Recht ab und weisen deshalb diese Parallelität nicht auf. Ebenso ist in diesen Fällen nicht eindeutig feststellbar, welches Tabellenentgelt des TV-L einem Pauschalentgelt nach dem Pkw-Fahrer-TV-L entspricht. Aus diesen Gründen ist für diesen Personenkreis die Übertragung von anderen Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten genau zu prüfen. Es gilt dabei zu unterscheiden zwischen Umsetzungen innerhalb derselben Entgeltgruppe sowie Höher- und Herabgruppierungen.

Umsetzungen innerhalb derselben Entgeltgruppe kommen nur innerhalb der Entgeltgruppe 4 in Frage. Für die Stufenzuordnung in die Entgelttabelle zum TV-L ist die bisherige Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L, § 14 TVÜ-Länder) zugrunde zu legen. Verbleibt nach der Stufenzuordnung ein Rest, so ist dieser auf die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nächst höheren Stufe anzurechnen.

Beispiel:

Einer übergeleiteten Fahrerin/Einem übergeleiteten Fahrer mit einem Pauschalentgelt der Entgeltgruppe 4 in der Stufe "9.-12. Jahr" und einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L) von 9 Jahren und 6 Monaten werden andere Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 übertragen, also nicht mehr Tätigkeiten als Fahrerin/Fahrer.

Nach der Umsetzung ist die/der Beschäftigte entsprechend ihrer/seiner Beschäftigungszeit der Entgeltgruppe 4 Stufe 4 der Entgelttabelle zum TV-L zugeordnet. Nach sechsmonatiger ununterbrochener Tätigkeit und bei entsprechender Leistung erreicht sie/er nach Ablauf der 6 Monate die Stufe 5 in der Entgeltgruppe 4.

Fallen übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer aus dem Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L heraus, weil sie die erforderliche durchschnittliche Monatsarbeitzeit in einem Kalenderhalbjahr nicht mehr leisten, sind sie als nicht pauschalierte Fahrerinnen/Fahrer ebenfalls unter den o.g. Voraussetzungen der Entgelttabelle zum TV-L zuzuordnen.

Die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bei Tätigkeiten, die nicht mehr eine solche als Fahrerin/Fahrer ist, richtet sich nach § 17 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 TV-L. In einem ersten Schritt ist - wie bei einer Umsetzung vorstehend beschrieben - für die Stufenzuordnung in die Entgelttabelle zum TV-L die bisherige Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L, § 14 TVÜ-Länder) zugrunde zu legen. Im zweiten Schritt wird die/der Beschäftigte dann betragsmäßig einer Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; gegebenenfalls steht ein Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L zu. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.

Die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe mit anderen Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten richtet sich nach § 17 Absatz 4 Sätze 4 und 5 TV-L. Nach der Stufenzuordnung in die Entgelttabelle zum TV-L anhand der bisherigen Beschäftigungszeit (siehe oben) ist die/der Beschäftigte der gleichen Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.

Bei der Übertragung einer anderen Tätigkeit sind gegebenenfalls die Besitzstandsregelungen des § 7 zur Sicherung des Pauschalentgelts zu beachten (vgl. Ziffer 7).

4.4 Pauschalentgelt im Falle einer Neueinstellung, Übertragung einer Fahrertätigkeit oder Versetzung

Nach § 1 können neu eingestellte Fahrerinnen/Fahrer eigentlich noch nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, weil sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Überstunden als Fahrerin/Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L erbracht haben. Gleiches gilt für Beschäftigte, denen erstmals Tätigkeiten als Fahrerin/Fahrer neu übertragen werden.

In § 4 Absatz 2 Satz 2 ist jedoch bestimmt, dass sich bei Fahrerinnen/Fahrern, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrerinnen/Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit im jeweiligen Kalendermonat bemisst. Eine entsprechende Regelung enthielten auch die Vorgängertarifverträge in § 4 Absatz 1. Es muss aber von vornherein feststehen, dass sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe erfüllen werden. Dies dürfte der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass regelmäßig mindestens 15 Überstunden monatlich geleistet werden.

In diesen Fällen ist bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres in jedem Kalendermonat - gegebenenfalls auch für Teile des ersten Kalendermonats bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats - die Pauschalgruppe zuzuordnen, die der voraussichtlichen beziehungsweise tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit entspricht. Mit Beginn des darauf folgenden Kalenderhalbjahres ist die Fahrerin/der Fahrer dann gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 auf Grundlage des Durchschnitts des zurückliegenden (teilweisen) Kalenderhalbjahres und für die Dauer des folgenden Kalenderhalbjahres einer Pauschalgruppe zuzuordnen.

Beispiel:

Am 1. März 2007 wird eine Fahrerin/ein Fahrer neu eingestellt. Ihr/Sein Dienstplan sieht eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 250 Stunden vor. Tatsächlich fährt sie/er von März bis Juni 2007 monatlich durchschnittlich 255 Stunden.

Bereits für die Monate März bis Juni 2007 ist sie/er der Pauschalgruppe IV (244 bis 268 Stunden) zuzuordnen. Mit Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres 2007 erfüllt sie/er die Voraussetzungen für die reguläre Zuordnung zur Pauschalgruppe IV.

Bei Fahrerinnen/Fahrern, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle (§ 4 Absatz 2 Satz 3).

4.5 Zeitzuschläge neben dem Pauschalentgelt (§ 4 Absatz 4)

Neben dem Pauschalentgelt werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt.

Die Berechnung der Zeitzuschläge der Fahrerinnen/Fahrer - auch der übergeleiteten - regelt sich nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TV-L. Die Zeitzuschläge werden je Stunde nach den in dieser Vorschrift genannten Vomhundertsätzen der Stufe 3 der Entgeltgruppe 4 der Entgelttabelle zum TV-L gezahlt.

Wenngleich § 4 Absatz 4 lediglich die Zahlung von Zeitzuschlägen neben dem Pauschalentgelt regelt, ist dadurch nicht grundsätzlich jeder weitere Ausgleich für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L ausgeschlossen. Im Einzelnen siehe folgende Ziffern 4.6 bis 4.8.

Auf die Besonderheiten der Zahlung von Zeitzuschlägen bei mehrtägigen Dienstreisen ist bereits bei Ziffer 3.6 eingegangen worden.

4.6 Entgelt für Rufbereitschaft

Für Rufbereitschaft (nicht für die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft) wird unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 TV-L und nach Maßgabe des § 8 Absatz 5 TV-L das Zweifache beziehungsweise das Vierfache des individuellen tariflichen Stundenentgelts der Entgelttabelle gezahlt. Es wird gebeten, dazu folgende Stufen der Entgelttabelle zugrunde zu legen:

Ab dem 1.11.2006

neu Eingestellte/neu übertragen

Vorhandene Beschäftigte

(§ 8 Absatz 1)

Stufe Tabelle Pauschalentgelt

Stufe Tabelle Entgelt TV-L

Stufe Tabelle Pauschalentgelt

Stufe Tabelle Entgelt TV-L

1. - 10. Jahr

Stufe 4

1. - 4. Jahr

Stufe 3

11. - 15. Jahr

Stufe 5

5. - 8. Jahr

Stufe 4

ab 16. Jahr

Stufe 6

9. - 12. Jahr

Stufe 5

ab 13. Jahr

Stufe 6

Anders als im TV-L steht für die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kein Entgelt für Überstunden zu; ebenso stehen keine Zeitzuschläge für Überstunden zu. Tatsächliche Inanspruchnahmen aus der Rufbereitschaft sind wie die sonstigen Überstunden der Fahrerinnen/Fahrer bereits durch ihr Pauschalentgelt abgegolten; die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft gilt jedoch als geleistete Arbeitszeit im Sinne des § 3 Absatz 1 und dient damit der Bemessung des Pauschalentgelts für das folgende Kalenderhalbjahr im Sinne des § 4 Absatz 2.

4.7 Entgelt für Überstunden

Für Fahrerinnen/Fahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L kann neben ihrem Pauschalentgelt kein Anspruch auf weiteres Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden entstehen. Werden im laufenden Kalenderhalbjahr mehr Überstunden geleistet, als sie im Rahmen der zugeordneten Pauschalgruppe abgegolten werden, hat dies gegebenenfalls die Zuordnung zu einer höheren Pauschalgruppe und somit die Zahlung eines höheren Pauschalentgelts im darauf folgenden Kalenderhalbjahr zur Folge (vgl. Ziffer 5.2). Die ausnahmsweise über die Höchstgrenze des § 2 Absatz 2 beziehungsweise - bei ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrern - des § 5 Absatz 3 hinaus geleisteten Überstunden sind zwingend durch Freizeit auszugleichen, sodass auch in diesen Fällen kein Überstundenentgelt zusteht, sondern lediglich der Zeitzuschlag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L (siehe § 2 Absatz 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L).

In den in § 21 Satz 1 TV-L (Entgeltfortzahlung) genannten Fällen wird das Pauschalentgelt der Fahrerinnen/Fahrer weitergezahlt.

4.8 Sonstiger Ausgleich für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L

Der Pkw-Fahrer-TV-L steht der Arbeit nach einem Schichtplan (Schichtarbeit) im Sinne des § 7 Absatz 2 TV-L und der Zahlung einer Schichtzulage gemäß § 8 Absatz 8 Satz 1 TV-L grundsätzlich nicht entgegen. Über die Zweckmäßigkeit, die regelmäßige Arbeitszeit von Fahrerinnen und Fahrern nach einem Schichtplan festzulegen, muss vor Ort entschieden werden.

5. Zu § 5 - Pauschalgruppen

5.1 Zuordnung zu den Pauschalgruppen (§ 5 Absatz 1)

Fahrerinnen/Fahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L sind in Abhängigkeit von der Höhe der Monatsarbeitszeit (§ 3) den Pauschalgruppen I bis IV und der Pauschalgruppe für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer zugeordnet (§ 5 Absatz 1). Der Einstiegswert von 185 Stunden ist als Durchschnittswert für jeden Monat eines Kalenderhalbjahres für den Verbleib in der Pauschalgruppe I maßgeblich (vgl. hierzu Ziffer 1.3).

Die Stundenansätze in den Pauschalgruppen sind wegen der allgemeinen Arbeitszeitverlängerung leicht angehoben worden. Für die Stundenansätze ist es nicht maßgeblich, wie die Wochenarbeitszeit für die übrigen Beschäftigten in der Dienststelle der Fahrerin/des Fahrers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b TV-L festgelegt ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich hier auf einen Durchschnittswert verständigt.

5.2 Wechsel in den Pauschalgruppen

Im Regelfall erfolgt der Wechsel in eine andere Pauschalgruppe nur mit Beginn eines Kalenderhalbjahres (Ausnahme: Versetzung). Weicht also die tatsächlich geleistete durchschnittliche Monatsarbeitszeit in einem Kalenderhalbjahr von der Stundenzahl der für das Pauschalentgelt maßgeblichen Pauschalgruppe ab, ist die Zuordnung zu der neuen Pauschalgruppe daher erst im darauf folgenden Kalenderhalbjahr vorzunehmen.

Beispiel:

Das Fahrtenbuch einer Fahrerin/eines Fahrers der Pauschalgruppe III (monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden) weist im laufenden Kalenderhalbjahr folgende monatlichen Arbeitszeiten aus:

Januar bis März                jeweils                                    240 Stunden

April bis Juni                    jeweils                                    260 Stunden

Summe im Kalenderhalbjahr                                        1.500 Stunden

Monatlicher Durchschnitt im Kalenderhalbjahr          250 Stunden

Die Fahrerin/Der Fahrer ist im darauf folgenden Kalenderhalbjahr der Pauschalgruppe IV (monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden) zugeordnet. Das Pauschalentgelt im laufenden Kalenderhalbjahr ändert sich nicht.

5.3 Pauschalgruppen für vorhandene Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 4)

Für die vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1) gelten mit Ausnahme der Pauschalgruppe I die Stundenansätze der Pauschalgruppen nach § 5 Absatz 1. Korrespondierend mit dem niedrigeren Eingangs-Schwellenwert dieser Fahrerinnen/Fahrer der Pauschalgruppe I mit einer Monatsarbeitszeit ab 170 (statt 185) bis 196 Stunden (§ 8 Absatz 4) ist die Vorschrift des § 8 Absatz 2 über das Unterfallen unter den Tarifvertrag und über den Verbleib im Geltungsbereich des Tarifvertrages.

5.4 Ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 2)

Für die in § 5 Absatz 2 abschließend aufgeführten Funktionsträger wird jeweils eine ständige persönliche Fahrerin beziehungsweise ein ständiger persönlicher Fahrer bestimmt. Tariflich ist es daher nicht zulässig, für diese Funktionsträger mehrere ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer zu bestimmen.

Bei dieser Fahrergruppe werden Monatsarbeitsstunden in einem Umfang von bis zu 288 Stunden im Hinblick auf die generell hohe Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unterstellt. Die Überstunden brauchen daher nicht (wie bei Fahrerinnen/Fahrer der Pauschalgruppen I bis IV) im Einzelnen nachgewiesen zu werden. Gleichwohl wird zur Feststellung des Erreichens der höchstzulässigen Arbeitszeit (höchstens 288 Stunden im Monat gemäß § 5 Absatz 3) und zur Berechnung der Zeitzuschläge (§ 4 Absatz 4) ein Nachweis der geleisteten Arbeitszeit erforderlich sein.

Die Funktion der/des ständigen persönlichen Fahrerin/Fahrers im Sinne des § 5 Absatz 2 steht deren Verwendung für Fahrten auch für andere Zwecke oder Personen nicht entgegen. Dies wird insbesondere bei längerer Abwesenheit (Urlaub, Krankheit etc.) der Chefkraftfahrer-Berechtigten der Fall sein.

5.4.1 Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3)

Die höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten (Satz 1). Muss diese höchstzulässige monatliche Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, sind die über 288 Stunden hinausgehenden Stunden im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen, ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen. Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes unzulässig (§ 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3).

Bei der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit von 288 Stunden erreicht ist, sind evtl. Ausfallzeiten nach § 3 Absatz 3 einzurechnen, wobei die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind (§ 5 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4); auf die Ausführungen dazu in Ziffer 2.4 wird verwiesen.

Durch den Verweis in § 5 Absatz 3 Satz 2 auf § 2 Absatz 2 wird auch für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer die Möglichkeit einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden ohne Ausgleich und einer Verkürzung der Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden eröffnet (Opt-out-Regelung). Weitere Ausführungen dazu siehe unter Ziffer 2.3.

5.4.2 Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3 Satz 4)

Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als ständige persönliche Fahrerin/ständiger persönlicher Fahrer gewährt. Sie erhalten Pauschalentgelt nach der Pauschalgruppe "ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer". Die vorstehenden Hinweise zu § 4 "Pauschalentgelt" gelten auch für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer.

5.4.3 Vertretung der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 4)

Vertretungsfälle von ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrern richten sich nicht nach § 14 TV-L (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), sondern sind wegen der Besonderheit der Vertretung (höherer Überstundenanfall) in § 5 Absatz 4 speziell geregelt. Die Vertretungsregelung setzt in allen Fällen der Abwesenheit der ständigen persönlichen Fahrerin/des ständigen persönlichen Fahrers ein; neben Beurlaubung und Erkrankung zum Beispiel auch bei Freizeitausgleich wegen Überschreitens der höchstzulässigen Monatsarbeitszeit von 288 Stunden. Vertretungen von Vertretungen einer ständigen persönlichen Fahrerin/eines ständigen persönlichen Fahrers sind keine Vertretungsfälle im Sinne dieser Vorschrift. Der Vertretungsfall tritt erst bei einem vollen Arbeitstag ein; bei Vertretungen nur für Teile eines Tages entsteht daher kein Zahlungsanspruch aus § 5 Absatz 4. Volle Arbeitstage sind Tage, an denen die Vertretungsaufgabe vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit bestanden hat.

Bei Fahrerinnen/Fahrern, die eine ständige persönliche Fahrerin/einen ständigen persönlichen Fahrer vertreten, erhöht sich deren Pauschalentgelt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und dem Pauschalentgelt, das sie/er als ständige persönliche Fahrerin/ständiger persönlicher Fahrer erhalten würde. Der Unterschiedsbetrag (höheres Pauschalentgelt, keine Zulage!) steht für die Dauer der Vertretung und in dem Monat zu, in dem die Vertretung ausgeübt wird.

Für die vertretende Fahrerin/Für den vertretenden Fahrer gilt für die Dauer der Vertretung die Arbeitszeit wie für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3). Des Weiteren ist zu unterscheiden zwischen Vertretungen für die Zeit eines vollen Kalendermonats (Satz 3) und Vertretungen für einzelne Arbeitstage (Satz 4):

Bei einer Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt - wie oben ausgeführt - für die Vertreterin/den Vertreter in vollem Umfang die Arbeitszeit für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (siehe Ziffer 5.4.1).

Bei einer Vertretung für einzelne Arbeitstage, also für weniger als einen vollen Kalendermonat, erhöht sich für die Vertreterin/den Vertreter die bisherige höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (268 Stunden nach § 2 Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die höchstzulässige Arbeitszeit muss in diesen Fällen in jedem Monat einer Vertretung im Einzelfall ermittelt werden. Bei einer Vertretung von zum Beispiel 10 vollen Arbeitstagen in einem Kalendermonat beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit der Vertreterin/des Vertreters 278 Stunden; erst bei Überschreitung dieser Stundenzahl ist der Freizeitausgleich im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 zwingend vorgeschrieben und der Zeitzuschlag für Überstunden zu zahlen.

6. Zu § 6 - Anteiliges Pauschalentgelt

Die Vorschrift entspricht prinzipiell § 24 Absatz 3 Satz 1 TV-L. Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht das Pauschalentgelt aus einem sonstigen Grunde (zum Beispiel Beurlaubung ohne Entgelt) nicht für den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil des Pauschalentgelts gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

7. Zu § 7 - Sicherung des Pauschalentgelts

Wenn die Fahrerin/der Fahrer infolge eines Unfalls, der ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Ausübung oder infolge der Arbeit erlitten wurde, nicht mehr als Fahrerin/Fahrer weiterbeschäftigt werden kann oder wenn eine Leistungsminderung nach langjähriger Beschäftigung als Fahrerin/Fahrer eintritt, steht unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 oder Absatz 4 eine in der Regel aufzehrbare persönliche Zulage zu. Zu den Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen wird auf die angeführten Vorschriften verwiesen. Ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrern steht die Zulage nicht allein deswegen zu, weil sie nicht mehr als solche tätig sind; vielmehr dürfen diese nicht mehr als Fahrerin/Fahrer - mit oder ohne Pauschalentgelt - tätig sein.

Die Zulagenhöhe ergibt sich aus § 7 Absätze 2 bis 4. Sie ist nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 zu vermindern. Sonstige Entgeltänderungen, zum Beispiel allgemeine Entgelterhöhungen, Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder Stufensteigerungen, wirken sich auf die Höhe der persönlichen Zulage nicht aus. Die persönliche Zulage entfällt, sofern die Fahrerin/der Fahrer erneut als Fahrerin/Fahrer in den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L fällt.

Soweit am 31. Oktober 2006 nach den bis dahin geltenden früheren Kraftfahrer-Tarifverträgen Fälle mit Ansprüchen auf die Sicherung des Pauschalentgelts vorlagen, wird gebeten, die bisherige Sicherung für die gesamte (Rest)Laufzeit nach diesem früheren Recht fortzuführen.

8. Zu § 8 - Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Fahrerinnen/Fahrer

8.1 Definition der vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1)

Für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer, deren Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gelten die besonderen Regelungen des § 8 Absatz 2 bis 5. Nach der Protokollerklärung zu § 8 sind vorhandene Fahrerinnen/Fahrer im Sinne dieser Vorschrift alle über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Fahrerinnen/Fahrer, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der bisherigen Pkw-Fahrer-Tarifverträge gefallen sind.

Hinsichtlich der Abgrenzung vorhandener Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8 Absatz 1 und vorhandener Beschäftigter im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder wird auf Ziffer 4.3.1 verwiesen.

8.2 Schwelle zur Erfassung vom Geltungsbereich/Verbleib im Geltungsbereich (§ 8 Absatz 2)

Vorhandene Fahrerinnen/Fahrer im Sinne vorstehender Ziffer 8.1 fallen schon bei einer niedrigeren Zahl geleisteter Überstunden unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L. Sie sind bereits dann nicht nur - im Sinne des § 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet haben. Dieselbe niedrige Stundenzahl gilt auch für den Verbleib im Pkw-Fahrer-TV-L. Für die Prüfung, ob Überstunden angefallen sind, ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c TV-L abzustellen und auch die Überstundendefinition in § 7 Absatz 7 und 8 TV-L zu beachten. Auf die weiteren Ausführungen dazu in Ziffer 1.4 wird verwiesen.

8.3 Beträge Pauschalentgelt (§ 8 Absatz 3)

Die Beträge des Pauschalentgelts der vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer sind in einer besonderen Spalte der Entgelttabellen ausgewiesen. Zur Stufenlaufzeit bei diesen Beschäftigten und den Besonderheiten bei der Übertragung anderer Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten nach dem 1. November 2006 wird auf die Ziffern 4.3.2 und 4.3.3 verwiesen.

8.4 Pauschalgruppe I (§ 8 Absatz 4)

Abweichend von § 5 Absatz 1 beginnt die Monatsarbeitszeit (§ 3) in Pauschalgruppe I bereits ab 170 bis 196 Stunden (siehe auch Ziffer 5.3).

8.5 Besitzstandsregelung (§ 8 Absatz 5)

Für die seit dem 31. Januar 1977 von den bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträgen vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrerinnen/Fahrer gilt als Besitzstand die Regelung in der Anlage A des Pkw-Fahrer-TV-L; diese entspricht dem § 7 des bisherigen Pkw-Fahrer-TV-L vom 10. Februar 1965.

Es wird gebeten, die Besitzstandszulage für die Fortzahlung des Entgelts neben dem in Absatz 3 der Anlage A Pkw-Fahrer-TV-L genannten Fall des Erholungsurlaubs auch im Fall des Entgelts im Krankheitsfall (§ 22 Absatz 1 TV-L) zu berücksichtigen.

9. Zu § 9 - Überleitungs- und Besitzstandsregelungen

9.1 Überleitung in eine Entgeltgruppe des TV-L (§ 9 Absatz 1 und 2)

Fahrerinnen/Fahrer, die unter den Geltungsbereich des TVÜ-Länder fallen, wurden am 1. November 2006 nach den Regelungen des TVÜ-Länder in die Pauschalentgelttabellen übergeleitet. Die dem bisherigen Pauschallohn zugrunde liegende Lohngruppe bildet dabei die Grundlage für die Zuordnung nach § 4 ff. TVÜ-Länder. Detaillierte Ausführungen zur Überleitung von Arbeiterinnen und Arbeitern in die Entgeltgruppen der Entgelttabelle zum TV-L sind in den Durchführungshinweisen zum TVÜ-Länder gegeben worden.

9.2 Überleitung in eine Stufe der Pauschalentgelttabelle (§ 9 Absatz 1)

Die Stufenzuordnung in die Pauschalentgelttabelle im Rahmen der Überleitung richtet sich nach den erreichten Jahren in den Lohnstufen der bisherigen Pauschallohntabellen.

Durch die Glättung auf runde Euro-Beträge in den Pauschalentgelttabellen wird keine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe im Sinne des § 7 Absatz 3 TVÜ-Länder ausgelöst (vgl. auch Ziffer 4.3).

9.3 Zuordnung zu einer Pauschalgruppe für das erste Kalenderhalbjahr 2007

Es wird gebeten, bei der Prüfung der Zuordnung zu einer Pauschalgruppe (§ 5 Absatz 1) zum 1. Januar 2007 folgende Besonderheit zu berücksichtigen: Die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe für das erste Kalenderhalbjahr 2007 bemisst sich - wie bisher - grundsätzlich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr, also dem zweiten Kalenderhalbjahr 2006. Weil die Stundenansätze des neuen Pkw-Fahrer-TV-L jedoch nicht für das gesamte zweite Kalenderhalbjahr gegolten haben, sondern erst für die Zeit nach dem Inkrafttreten am 1. November 2006, können für Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2006 die Stundenansätze der alten Kraftfahrer-Tarifverträge herangezogen werden und ab dem 1. November bis 31. Dezember 2006 die des neuen Pkw-Fahrer-TV-L. Für die Zuordnung zu den Pauschalgruppen für das erste Kalenderhalbjahr 2007 können deshalb folgende Stundenansätze als Mittelwert zwischen alten und neuen Stundenansätzen zugelassen werden:

Pauschalgruppe

1.7. - 31.10.2006

1.11.- 31.12.2006

Mittelwert

I

bis 193

bis 196

bis 194

II

über 193 - 218

über 196 - 221

über 194 - 219

III

über 218 - 241

über 221 - 244

über 219 - 242

IV

über 241 - 265

über 244 - 268

über 242 - 266

ständige persönliche Fahrer

über 265 - 285

über 268 - 288

über 266 - 286

Anlage

- MBl. NRW. 2007 S. 106