Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 2.3.2007 Seite 105 bis 126
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006
203310
Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)
vom 12. Oktober 2006
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums –
B 4430 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –
25 -42.06.06-31.14.1
v. 8. Februar 2007
Der
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 8. November 2006 (SMBl. NRW 203310) wird wie folgt geändert:
1.
Der bisherige Text wird mit „A.“ überschrieben.
2.
Es wir folgender – neuer – Teil B angefügt:
"B.
Hinweise zur Anwendung des
Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L) im Land Nordrhein-Westfalen
0.
Vorbemerkungen
1.
Zu § 1 – Geltungsbereich
1.1
Allgemeines
1.2
Schwelle zur Erfassung vom Geltungsbereich
1.3
Verbleib im Geltungsbereich
1.4
Stundengrenze für Fahrerinnen/Fahrer, die bereits am 31. Oktober 2006
beschäftigt waren
2.
Zu § 2 – Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit
2.1
Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1)
2.2
Höchstzulässige Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 2)
2.3
Opt-out-Regelung (§ 2 Absatz 2)
2.3.1
Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit (§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 2)
2.3.2
Verkürzung der Ruhezeit (§ 2 Absatz 2 Satz 3)
2.3.3
Musterformular Opt-out
2.4
Überschreiten der nach Opt-out höchstzulässigen Monatsarbeitszeit (§ 2 Absatz 3
und 4, § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3)
3.
Zu § 3 – Monatsarbeitszeit
3.1
Ermittlung der Monatsarbeitszeit (§ 3 Absatz 2 Satz 1)
3.2
Kürzung der täglichen Arbeitszeit durch Pausen (§ 3 Absatz 2)
3.3
Pauschales Ansetzen von Stunden als tägliche Arbeitszeit (§ 3 Absatz 3 bis 5)
3.4
Freizeitausgleich für Überstunden
3.5
Ansetzen von Stunden mehrtägiger Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Satz 1)
3.6
Zahlung von Zeitzuschlägen bei mehrtägigen Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Sätze 2
und 3)
4.
Zu § 4 – Pauschalentgelt
4.1
Höhe des Pauschalentgelts (§ 4 Absatz 1 bis 3)
4.2
Stufen der Pauschalentgelttabelle
4.2.1
Erreichen der nächst höheren Stufe nach Stufenlaufzeit
4.2.2
Erreichen der nächst höheren Stufe bei bereits vorhandenen Zeiten einer
Stufenlaufzeit
4.3
Pauschalentgelt bei vorhandenen Fahrerinnen/Fahrern (§ 8 Absatz 1 und 3)
4.3.1
Abgrenzung von vorhandenen Fahrerinnen/Fahrern zu vorhandenen Beschäftigten im
Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder
4.3.2
Stufenlaufzeit vorhandener Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8
4.3.3
Übertragung anderer Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten
4.4
Pauschalentgelt im Falle einer Neueinstellung, Übertragung einer
Fahrertätigkeit oder Versetzung
4.5
Zeitzuschläge neben dem Pauschalentgelt (§ 4 Absatz 4)
4.6
Entgelt für Rufbereitschaft
4.7
Entgelt für Überstunden
4.8
Sonstiger Ausgleich für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L
5.
Zu § 5 – Pauschalgruppen
5.1
Zuordnung zu den Pauschalgruppen (§ 5 Absatz 1)
5.2
Wechsel in den Pauschalgruppen
5.3
Pauschalgruppen für vorhandene Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 4)
5.4
Ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 2)
5.4.1
Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3)
5.4.2
Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3
Satz 4)
5.4.3
Vertretung der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 4)
6.
Zu § 6 – Anteiliges Pauschalentgelt
7.
Zu § 7 – Sicherung des Pauschalentgelts
8.
Zu § 8 – Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006/1. November 2006
vorhandene Fahrerinnen/Fahrer
8.1
Definition der vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1)
8.2
Schwelle zur Erfassung vom Geltungsbereich/Verbleib im Geltungsbereich (§ 8
Absatz 2)
8.3
Beträge Pauschalentgelt (§ 8 Absatz 3)
8.4
Pauschalgruppe I (§ 8 Absatz 4)
8.5
Besitzstandsregelung (§ 8 Absatz 5)
9.
Zu § 9 – Überleitungs- und Besitzstandsregelungen
9.1
Überleitung in eine Entgeltgruppe des TV-L (§ 9 Absatz 1 und 2)
9.2
Überleitung in eine Stufe der Pauschalentgelttabelle (§ 9 Absatz 1)
9.3
Zuordnung zu einer Pauschalgruppe für das erste Kalenderhalbjahr 2007
0. Vorbemerkungen
Allgemeines
Der
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 ist am 1. November 2006 in Kraft
getreten und ersetzt die bisher maßgeblichen Pauschallohn-Tarifverträge für
Pkw-Fahrer.
Die
Tarifvertragsparteien haben auch weiterhin eigenständige tarifvertragliche
Regelungen für Fahrerinnen/Fahrer getroffen, die sich an den bisherigen
Regelungen orientieren, im Übrigen aber an den TV-L angepasst wurden. Für am
31. Oktober 2006 vorhandene und in den TV-L übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer
sind gesonderte Überleitungs- und Übergangs- sowie Besitzstandsregelungen (§§ 8
und 9) vereinbart worden.
Für
Fahrerinnen und Fahrer, die unter den Pkw-Fahrer-TV-L fallen, gelten die
Vorschriften des TV-L (sowie die Hinweise hierzu), soweit nicht der
Pkw-Fahrer-TV-L Sonderregelungen zu Regelungen des TV-L enthält (insbesondere
zu Arbeitszeit und Entgelt). Außerdem sind alle Tarifverträge anwendbar, die
für Beschäftigte, die unter den TV-L fallen, vereinbart sind, soweit sich nicht
aus diesen Tarifverträgen etwas anderes ergibt.
Die
nachstehend genannten Paragraphen ohne Angabe des Tarifvertrages sind solche
des Pkw-Fahrer-TV-L.
Opt-out-Regelung
Eine
wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit des "Opt-out". Damit wurde
durch Tarifvertrag die Möglichkeit nach dem Arbeitszeitgesetz eröffnet,
dauerhaft mehr als die dort vorgesehene durchschnittliche wöchentliche
Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu arbeiten.
Eine
Überschreitung dieser Höchstgrenze ohne Ausgleich kann nach dem Gesetz nur dann
zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden, wenn dies tarifvertraglich
vorgesehen ist. Diese Voraussetzung schafft der neue Tarifvertrag. Die nach den
bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträgen zum Teil weit über 48 Wochenstunden
hinausgehenden Arbeitszeiten waren nur noch bis zum 31. Dezember 2006 möglich.
Ohne die Tarifierung des Opt-out wäre ab dem 1. Januar 2007 für alle
Fahrerinnen/Fahrer die monatliche höchstzulässige Arbeitszeit zwingend auf 208
Stunden beschränkt gewesen. Durch die Tarifierung des Opt-Out haben die
Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, dass Fahrerinnen/Fahrer auch
weiterhin Arbeitszeiten über 208 Stunden monatlich ohne Ausgleich auf
durchschnittlich 48 Wochenstunden leisten können. Weitere Ausführungen dazu
siehe unter Ziffer 2.3 bis 2.4.
1. Zu § 1 - Geltungsbereich
1.1 Allgemeines
Der
Pkw-Fahrer-TV-L gilt für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die als
Fahrerinnen/Fahrer von Personenkraftwagen beschäftigt werden und im
Übrigen unter den TV-L fallen. Die Definition der
Personenkraftwagenfahrer/Personenkraftwagenfahrerinnen in der Protokollerklärung
Nr. 1 zu § 1 ist gegenüber der Definition in den bisherigen Tarifverträgen
inhaltlich nicht verändert worden. Der Tarifvertrag gilt - wie die
Vorgängertarifverträge - nicht für die Fahrerinnen/Fahrer von Lastkraftwagen
sowie von Omnibussen. Bei Beschäftigten, die sowohl Personenkraftwagen
als auch Lastkraftwagen oder Omnibusse fahren oder zusätzlich mit anderen
Arbeiten beschäftigt sind, ist die überwiegende Tätigkeit entscheidend.
Die
Regelungen des TV-L finden Anwendung, soweit der Pkw-Fahrer-TV-L nicht
Sonderregelungen enthält. Diese finden sich insbesondere bei Arbeitszeit und
Entgelt.
Nach
Sinn und Zweck des Pkw-Fahrer-TV-L, der die Überstundenentgelte jeweils für ein
Kalenderhalbjahr pauschaliert, sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die als
Fahrerinnen/Fahrer nur gelegentlich über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) hinaus beschäftigt werden, vom
Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L nicht erfasst (§ 1 Absatz 2).
Siehe hierzu Ziffern 1.3 bis 1.4.
1.2 Schwelle zur Erfassung vom Geltungsbereich
Für
den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L und damit das Pauschalentgelt
mindestens aus Pauschalgruppe I wird wie bisher daran angeknüpft, dass die
Fahrerinnen/Fahrer nicht nur gelegentlich über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus beschäftigt sein müssen. Sie sind nach der Legaldefinition
in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 dann nicht nur gelegentlich über
die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn im vorangegangenen
Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet
wurden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob oder wie viele Überstunden in den
anderen Monaten des Kalenderhalbjahres und wie viele Überstunden im
Kalenderhalbjahr insgesamt geleistet wurden. Wegen der Ausnahme für übergeleitete
Fahrerinnen/Fahrer siehe Ziffer 1.4.
Beispiel 1:
Eine/Ein am
1. Januar 2007 neu eingestellte/eingestellter Fahrerin/Fahrer leistet von
Januar bis April 2007 keine Überstunden. Im Mai 2007 leistet sie/er 10, im Juni
2007 15 Überstunden.
Sie/Er
leistet im ersten Kalenderhalbjahr 2007 somit in einem Monat mindestens 15
Überstunden. Sie/Er erfüllt damit die Voraussetzungen des Satzes 1 der
Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 und erhält im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 ein
Pauschalentgelt aus Pauschalgruppe I.
Beispiel 2:
Eine/Ein im
Dezember 2006 neu eingestellte/eingestellter Fahrerin/Fahrer leistet von Januar
bis Juni 2007 jeweils 12 Überstunden.
In keinem
Monat des ersten Kalenderhalbjahres 2007 hat sie/er mindestens 15 Überstunden geleistet.
Sie/Er erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 der
Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 und wird daher nicht vom Geltungsbereich des
Pkw-Fahrer-TV-L erfasst.
Für
die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Überstunden angefallen
sind, ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c TV-L abzustellen. Auch die
Überstundendefinition in § 7 Absatz 7 und 8 TV-L ist zu beachten. Da eine
Überstunde erst vorliegt, wenn die zusätzliche Arbeitsleistung nicht bis zum
Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen ist, führen Mehrleistungen am
Ende eines Kalendermonats erst im folgenden Kalendermonat zu
berücksichtigungsfähigen Überstunden (siehe auch das Beispiel zu Ziffer 8.3 der
Durchführungshinweise zu § 8 TV-L).
Die
Überstunden müssen tatsächlich geleistet worden sein. Pauschal anzusetzende
Zeiten wie zum Beispiel im Fall einer Beurlaubung, krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit etc. im Sinne des § 3 Absatz 3 (siehe auch Ziffer 3.3)
können nicht herangezogen werden. Solche Zeiten sind mit maßgeblich für die
Pauschalierung des Entgelts von Fahrerinnen/Fahrern, sofern sie dem
Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L unterfallen. Sie können aber nicht die
Voraussetzungen für die Geltung des Tarifvertrages erfüllen.
Zu
den Voraussetzungen, unter denen ein Pauschalentgelt auch neu eingestellten
Fahrerinnen/Fahrern sowie Beschäftigten, denen erstmalig Tätigkeiten als
Fahrerin/Fahrer übertragen werden, bereits vom ersten Monat an gezahlt werden
kann, wird auf die Ausführungen in Ziffer 4.4 verwiesen.
1.3 Verbleib im Geltungsbereich
An
den Verbleib im Geltungsbereich und damit weiteren Erhalt einer Pauschalgruppe
werden höhere Anforderungen gestellt als für das erstmalige Erreichen einer Pauschalgruppe.
Nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 verbleiben
Fahrerinnen/Fahrer in ihrer Pauschalgruppe, wenn sie im Durchschnitt des
laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe mindestens
erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllen.
Es
reicht daher nicht - wie beim Erreichen der Pauschalgruppe I - aus, im
Kalenderhalbjahr in lediglich einem Monat des Kalenderhalbjahres mindestens 15
Überstunden geleistet zu haben. Vielmehr ist für den Verbleib im Tarifvertrag
mit Pauschalentgelt aus der Pauschalgruppe I eine Arbeitszeit im
Kalenderhalbjahr von mindestens 1.110 Stunden (=185 Monatsstunden x
6 Monate) erforderlich. Die in § 3 Absatz 3 bis 5 abschließend
aufgeführten Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit
etc.) sind zur Ermittlung der Monatsarbeitszeit anzurechnen (vgl. auch Ziffer
3.3).
Beispiel:
Eine/Ein im
Dezember 2006 neu eingestellte/eingestellter Fahrerin/Fahrer erhält wegen des
Umfangs ihrer/seiner Überstunden, die sie/er im ersten Kalenderhalbjahr 2007
geleistet hat, im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 ein Pauschalentgelt aus
Pauschalgruppe I. Im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 leistet sie/er in drei
Monaten jeweils 184 Stunden, in den anderen drei Monaten jeweils 196 Stunden.
Pauschal anzusetzende Stunden im Sinne von § 3 Absatz 3 bis 5 fallen nicht
an.
Im zweiten
Kalenderhalbjahr leistet sie/er somit im Durchschnitt des Kalenderhalbjahres
eine monatliche Arbeitszeit von 190 Stunden und erreicht die für die
Pauschalgruppe I mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit (von 185
Stunden). Sie/Er erfüllt daher auch im darauf folgenden Kalenderhalbjahr die
Voraussetzungen auf Erhalt eines Pauschalentgelts aus Pauschalgruppe I.
Fallvariante:
Sachverhalt
wie oben. Im zweiten Kalenderhalbjahr 2007 leistet sie/er in drei Monaten
jeweils 190 Stunden, in den anderen drei Monaten jeweils 170 Stunden. Es sind
24 pauschal anzusetzende Stunden im Sinne von § 3 Absatz 3 bis 5
anzurechnen. Die durchschnittliche Monatsarbeitzeit beträgt damit nur noch 184
Stunden.
Im zweiten
Kalenderhalbjahr erreicht die Fahrerin/der Fahrer somit im Durchschnitt des
Kalenderhalbjahres nicht mehr die für die Pauschalgruppe I mindestens
erforderliche monatliche Arbeitszeit von 185 Stunden und erfüllt somit nicht
mehr die Voraussetzungen für den weiteren Erhalt eines Pauschalentgelts.
Leistet sie/er in einem der folgenden Kalenderhalbjahre in einem Kalendermonat
erneut mindestens 15 Überstunden, fällt sie/er erneut in den Regelungsbereich
des Pkw-Fahrer-TV-L und hat Anspruch auf ein Pauschalentgelt nach der
Pauschalgruppe I.
Es
wird empfohlen, bei der Gestaltung der Einsatzpläne auf eine gleichmäßige
Verteilung des durchschnittlichen monatlichen Überstundenaufkommens auf
alle Fahrerinnen/Fahrer hinzuwirken, um einen häufigen Wechsel zwischen Erhalt
und anschließendem Wegfall eines Pauschalentgelts zu vermeiden.
Bei
einer mindestens dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung
oder Unfalls im vorangegangenen Kalenderhalbjahr sind auch die Überstunden zu
berücksichtigen, die ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet worden wären. Durch
die Hinzurechnung von fiktiven Überstunden während der Zeit der
Arbeitsunfähigkeit zu den tatsächlich geleisteten Überstunden wird die weitere
Anwendung des Pkw-Fahrer-TV-L beziehungsweise gegebenenfalls auch der Verbleib
in der bisherigen Pauschalgruppe im folgenden Kalenderhalbjahr bei lang
andauernder, mindestens dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.
Für
die vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer, deren Arbeitsverhältnisse zu demselben
Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehen und die am 1.
November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen (§ 8 Absatz 1), sind
mit § 8 Absatz 2 die Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich aus den
bisherigen Tarifverträgen für Kraftfahrer als Rechtsstand weiterhin vereinbart
worden. Es erfolgt damit auch weiterhin keine Unterscheidung in eine Erfassung
vom Geltungsbereich einerseits und in den weiteren Verbleib im
Geltungsbereich andererseits.
Demnach
sind übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer dann nicht nur - im Sinne des § 1
- gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie im
vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen - also mindestens
7 Wochen - Überstunden geleistet haben. Im Unterschied zu § 1 fallen
die vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer daher schon bei einer deutlich niedrigeren
Zahl von Überstunden unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L. Dieselbe
niedrige Stundengrenze gilt auch für den Verbleib im Pkw-Fahrer-TV-L.
Dabei kommt es auf die Zahl der wöchentlich erbrachten Überstunden nicht an;
bereits eine tatsächlich geleistete Überstunde in jeder der mehr als 6
Wochen des Kalenderhalbjahres ist bei den übergeleiteten
Fahrerinnen/Fahrern ausreichend.
Beispiel 1:
Eine/Ein in
den TV-L übergeleitete/übergeleiteter Fahrerin/Fahrer (§ 8 Absatz1) erhält im
ersten Kalenderhalbjahr 2007 Pauschalentgelt der Pauschalgruppe I. Sie/Er
leistet im Januar, Februar und März 2007 in jeweils 3 Wochen, also in 9 Wochen
insgesamt, jeweils eine Überstunde.
Sie/Er
erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und hat im zweiten
Kalenderhalbjahr 2007 weiterhin Anspruch auf ein Pauschalentgelt aus
Pauschalgruppe I (170 bis 196 Stunden).
Fallen
in den TV-L übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1) nach dem 1.
November 2006 aus dem Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L heraus, so sind
später gleichwohl die mehr als 6 Überstunden im Sinne des § 8 Absatz 2 - und
nicht die mindestens 15 Überstunden nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 -
maßgeblich, um in einem weiteren Kalenderhalbjahr erneut unter die Regelungen
des Pkw-Fahrer-TV-L zu fallen. Dies gilt auch für vorhandene
Fahrerinnen/Fahrer, die bisher, d.h. auch am 31. Oktober 2006, noch nicht von
einem der bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträge erfasst waren.
Beispiel 2:
Sachverhalt
wie im Beispiel 1. Die Fahrerin/Der Fahrer leistet von Januar bis Mai 2007
keine Überstunden. Im Juni 2007 leistet sie/er in 4 Wochen 20 Überstunden.
Insgesamt
leistet sie/er zwar im ersten Kalenderhalbjahr mehr als 6 Überstunden, jedoch
nicht in den dafür erforderlichen mehr als 6 Wochen. Sie/Er erfüllt daher nicht
mehr die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und hat im zweiten
Kalenderhalbjahr 2007 keinen weiteren Anspruch auf ein Pauschalentgelt. Leistet
sie/er in einem der kommenden Kalenderhalbjahre erneut zumindest je eine
Überstunde in mehr als 6 Wochen, fällt sie/er erneut unter den Geltungsbereich
des Pkw-Fahrer-TV-L. Auf die Tatsache, dass sie/er mit den Überstunden des
Monats Juni 2007 die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 (= 15
Überstunden) erfüllen würde, kommt es nicht an, weil ausschließlich § 8
einschlägig ist.
Für
die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Überstunden angefallen
sind, ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c TV-L abzustellen und auch
die Überstundendefinition in § 7 Absatz 7 und 8 TV-L zu beachten.
2. Zu § 2 - Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit
2.1 Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1)Die
Arbeitszeit umfasst wie bisher neben dem eigentlichen Dienst am Steuer sowie
Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten
und sonstigen Arbeiten insbesondere auch Wartezeiten; dadurch wird der
Besonderheit der Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer Rechnung getragen. Auf die
Notwendigkeit zu einer effektiven und haushaltsmäßig sparsamen Einsatzplanung
der Fahrerinnen/Fahrer zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Wartezeiten wird
hingewiesen.
Weil
alle in § 2 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Zeiten als Arbeitszeiten gelten,
werden diese bei der Ermittlung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Sinne des §
2 und der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im Rahmen des § 3 als
Arbeitszeit berücksichtigt.
2.2 Höchstzulässige Arbeitszeit (§ 2
Absatz 1 Satz 2)
Die
höchstzulässige Arbeitszeit der Fahrerinnen/Fahrer richtet sich grundsätzlich
nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nach § 3
Arbeitszeitgesetz darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden im
Durchschnitt des Kalenderhalbjahres nicht überschreiten. Die höchstzulässige
monatliche Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz somit
durchschnittlich 208 Stunden: (48 Stunden x 4,348 = 208,7 Stunden; vgl.
§ 24 Absatz 3 TV-L).
Neben
den tarifvertraglichen Vorgaben sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
zu beachten; so müssen zum Beispiel die Beschäftigten nach Beendigung der
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden
haben (§ 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz).
2.3 Opt-out-Regelung (§ 2 Absatz 2)
Eine
höchstzulässige Arbeitszeit von 208,7 Stunden (vgl. Ziffer 2.2) kann maximal zu
einer Einstufung in die Pauschalgruppe II führen. Um den Fahrerinnen/Fahrern
Arbeitszeiten über den gesetzlichen Rahmen hinaus (auch weiterhin) zu eröffnen,
haben die Tarifvertragsparteien von der so genannten "Opt-out Regelung"
des Arbeitszeitgesetzes Gebrauch gemacht (§ 7 Absatz 2a in Verbindung mit
Absatz 7 [höchstzulässige Arbeitszeit] und Absatz 1 Nr. 3 [Ruhezeiten] ArbZG);
zur Opt-out-Regelung siehe auch die Ausführungen in den Vorbemerkungen.
Durch
die Opt-out-Regelung konnte die maximale tägliche Inanspruchnahme im
Vergleich zum bisherigen Recht deutlich ausgeweitet werden. Die
gesetzlich vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden
(§ 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz) nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
beschränkte die tägliche Arbeitszeit bisher auf höchstens 13 Stunden täglich im
Ausnahmefall. Der neue Pkw-Fahrer-TV-L erweitert diesen Rahmen um weitere 2
Stunden auf maximal 15 Stunden täglich. Die höchstzulässige Arbeitszeit von
15 Stunden und die verkürzte Ruhezeit von mindestens 9 Stunden
stellen absolute Grenzen dar, die nicht über- beziehungsweise
unterschritten werden dürfen. Auf die entsprechenden Bußgeld- und
Strafvorschriften wird hingewiesen (§§ 22 und 23 Arbeitszeitgesetz).
Die
Vereinbarung einer Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit im
Sinne des § 2 Absatz 2 und einer Verkürzung der Ruhezeit ist freiwillig.
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht benachteiligen, weil diese die
Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die
Einwilligung widerrufen haben (§ 7 Absatz 7 Satz 3
Arbeitszeitgesetz). Stimmen die Fahrerinnen/Fahrer, die unter den
Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L fallen, der Opt-out-Regelung nicht zu, sind
hinsichtlich der höchstzulässigen Arbeitszeit und der Ruhezeiten die
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten (vgl. Ziffer 2.2).
2.3.1 Überschreiten der höchstzulässigen
Arbeitszeit (§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 2)
In
§ 2 Absatz 2 Satz 1 wurde auf Grundlage von § 7 Absatz 2a in Verbindung mit
Absatz 7 Arbeitszeitgesetz tarifvertraglich vereinbart, dass die
höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten
auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden kann, wenn die
Fahrerin/der Fahrer schriftlich einwilligt. Dabei darf die höchstzulässige
Arbeitszeit 268 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht
übersteigen. Für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer soll die
höchstzulässige Arbeitszeit 288 Stunden im Monat nicht überschreiten
(§ 5 Absatz 3).
Der
Gesetzgeber erlaubt die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich nur unter
der Bedingung, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Der
Arbeitgeber ist deshalb aufgefordert, in diesen Fällen geeignete Maßnahmen
zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen. Der Tarifvertrag
nennt insbesondere das Recht der Fahrerin/des Fahrers zu einer jährlichen, für
die/den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei
einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen
Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs
möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur
Regenerationsförderung (vgl. auch Ziffer 3.4).
2.3.2 Verkürzung der Ruhezeit (§ 2 Absatz
2 Satz 3)
Abweichend
von den gesetzlichen Ruhensregelungen wird durch § 2 Absatz 2 Satz 3 des
Tarifvertrages gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz
2a Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit von 11 auf bis zu 9 Stunden verkürzt,
wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies
erfordert. Dabei ist die Kürzung der Ruhezeit grundsätzlich bis zum Ende der
folgenden Woche auszugleichen (§ 2 Absatz 2 Satz 4). Der Ausgleich kann
auch an einem arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgen, denn diese
Tage erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen der Ruhezeit (vgl. Baeck/Deutsch,
Kommentar zum Arbeitszeitgesetz § 5 Rdnr. 16).
Beispiel:
Eine
Fahrerin/Ein Fahrer beendet nach zwölfstündiger Arbeitszeit um 23.00 Uhr
ihre/seine Arbeit, weil die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden
Fahrdienstes dies erforderte. Die anschließende ununterbrochene Ruhenszeit muss
mindestens 9 Stunden betragen, sodass die Arbeit am folgenden Tag
frühestens um 8.00 Uhr begonnen werden darf. Die Kürzung der Ruhezeit im Umfang
von 2 Stunden ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.
2.3.3 Musterformular Opt-out
Um
die Möglichkeit des Opt-Out für Fahrerinnen/Fahrer, die unter den
Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L fallen, nutzen zu können, bedarf es einer
vorherigen schriftlichen Einwilligung.
Ein
"Musterformular Opt-out" ist diesen Hinweisen als Anlage beigefügt.
Die Einwilligung ist von der Fahrerin/dem Fahrer zu unterzeichnen. Die
Fahrerin/Der Fahrer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten
jederzeit schriftlich widerrufen.
2.4 Überschreiten der nach Opt-out
höchstzulässigen Monatsarbeitszeit (§ 2 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 3
Satz 1 bis 3)
Die
durch Opt-out vereinbarten höchstzulässigen Monatsarbeitszeiten von maximal 268
Stunden für Fahrerinnen/Fahrer in den Pauschalgruppen I bis IV und von 288
Stunden für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer liegen erheblich über der
gesetzlich vorgesehenen höchstzulässigen Monatsarbeitszeit und sind daher als Obergrenzen
zu betrachten. Eine Überschreitung auch dieser strikten Obergrenzen muss sich
daher auf Ausnahmefälle beschränken, für die zwingende dienstliche oder betriebliche
Gründe vorliegen müssen; es ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Muss
die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen oder
betrieblichen Gründen ausnahmsweise dennoch überschritten werden,
sind die Stunden, die über die o.g. Grenzen hinausgehen, im Laufe des kommenden
oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit
auszugleichen. Ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen (vgl. Ziffer 4.5). Den hohen
Anforderungen des Gesundheitsschutzes Rechnung tragend, ist es tarifvertraglich
nicht zugelassen, in diesen Ausnahmefällen anstelle der Erteilung
entsprechender Freizeit geldlich zu entschädigen.
Bei
der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit erreicht ist, sind
evtl. Ausfalltage und Zeiten des zwingend vorgeschriebenen Freizeitausgleichs
im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 anzusetzen,
höchstens jedoch 10 Stunden (§ 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz
3). Bei Beurlaubung (§ 28 TV-L) ohne Entgeltfortzahlung oder Arbeitsbefreiung
(§ 29 TV-L) werden die Stunden angesetzt, die die Fahrerin/der Fahrer ohne
diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L)
geleistet hätte (§ 3 Absatz 5). Durch das Ansetzen von Stunden für
Ausfallzeiten etc. vermindert sich daher die Arbeitszeit, die von den
Fahrerinnen/Fahrern für die restliche Zeit des Kalendermonats höchstens noch
geleistet werden darf.
3. Zu § 3 - Monatsarbeitszeit
3.1 Ermittlung der Monatsarbeitszeit (§ 3
Absatz 2 Satz 1)
Bei
der Ermittlung der Monatsarbeitszeit sind aus den Fahrten- und
Beschäftigungsnachweisen die nach Stunden und Minuten aufgeschriebenen
täglichen Arbeitszeiten eines Kalendermonats ohne Auf- und Abrundung zusammen
zu zählen.
3.2 Kürzung der täglichen Arbeitszeit
durch Pausen (§ 3 Absatz 2)
Als
tägliche Arbeitszeit gilt die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der
Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. Unabhängig davon sind der
Fahrerin/dem Fahrer nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden
mindestens 30 Minuten, nach einer Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden insgesamt 45 Minuten Pause zu gewähren (§ 4
Arbeitszeitgesetz).
Bei
ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit der Fahrerin/des Fahrers von
der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise
(zur Definition der Dienstreise siehe Ziffer 3.5) zwischen 6 und 12 Stunden
findet keine Kürzung statt; bei einer eintägigen Dienstreise über 12
Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen. Zwischen den
Tarifvertragsparteien besteht weiterhin Einvernehmen, dass eine kurzfristige
Anwesenheit während der Mittagszeit - zum Beispiel zur Aufnahme von Personen
oder Sachen, wenn die Fahrerin/der Fahrer keine Gelegenheit hat, die
Mittagspause wahrzunehmen - nicht ausreicht, um eine Unterbrechung im Sinne
dieser Vorschrift und damit eine Kürzung der täglichen Arbeitszeit
herbeizuführen.
3.3 Pauschales Ansetzen von Stunden als
tägliche Arbeitszeit (§ 3 Absatz 3 bis 5)
In
§ 3 Absatz 3 bis 5 wird abschließend geregelt, in welchen Fällen und in welchem
Umfang Fahrerinnen/Fahrern Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung
beziehungsweise anlässlich mehrtägiger Dienstreisen als Arbeitszeit - und somit
für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit - angerechnet werden können. Die
pauschal anzusetzenden Stunden orientieren sich in ihrer Höhe an der
Pauschalgruppe der Fahrerin/des Fahrers im laufenden Kalenderhalbjahr und
stellen damit sicher, dass diese nur wegen dieser Ausfallzeit(en) im folgenden
Kalenderhalbjahr kein niedrigeres Pauschalentgelt erhalten.
Für
jeden vollen Arbeitstag
-
eines Erholungs- oder Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),
-
einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
-
einer Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),
-
einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse
unter Zahlung des Entgelts oder
-
eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1
sind
die unter § 3 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Stunden pauschal
anzusetzen.
Das
Gleiche gilt für den Ausfall der Arbeit
-
wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung oder eines
Betriebsrates und
-
infolge eines Wochenfeiertages,
wobei
in diesen beiden Fällen auch teilweiser Ausfall entsprechend anzusetzen
ist.
Der
pauschale Ansatz von Stunden für Freizeitausgleich ist auf die Fälle des Freizeitausgleichs
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 (Überschreitung der höchstzulässigen
Monatsarbeitszeit) beschränkt. Bei jedem sonstigen Freizeitausgleich von
Überstunden werden Pauschalstunden nicht angesetzt (vgl. auch Ziffer 3.4).
Es
bestehen keine Bedenken, wenn in den Fällen eines teilweisen Ausfalls der
Arbeit infolge einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung oder Unfalls am
ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit mindestens die Stunden pauschal angesetzt
werden, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten gewesen wären.
Bei
Beurlaubung (§ 28 TV-L) oder Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) jeweils
ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die die Fahrerin/der
Fahrer ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c TV-L) geleistet hätte (§ 3
Absatz 5).
3.4 Freizeitausgleich für Überstunden
Überstunden
der Fahrerinnen und Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L sind die auf Anordnung des
Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig
hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen
werden (vgl. Definition von Überstunden in § 7 Absatz 7 TV-L). Auch für die
Fahrerinnen und Fahrer gilt § 8 Absatz 2 TV-L, wonach Überstunden grundsätzlich
durch entsprechende Freizeit, möglichst bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
auszugleichen sind. Den Stundenansätzen der Pauschalgruppen und deren Bezahlung
liegt dabei die Annahme zugrunde, dass die dienstplanmäßige Arbeitsbelastung der
Fahrerinnen und Fahrer einem Freizeitausgleich entgegensteht. Erfolgt ein
Freizeitausgleich von Überstunden innerhalb der höchstzulässigen monatlichen
Arbeitszeit, sind keine Pauschalstunden als tägliche Arbeitszeit im Sinne des §
3 Absatz 3 Buchstabe a und b anzusetzen. In diesem Zusammenhang wird nochmals
auf die erhöhten gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes im Falle von Opt-out (Ziffer 2.3.1) hingewiesen.
3.5 Ansetzen von Stunden mehrtägiger
Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Satz 1)
Bei
mehrtägigen Dienstreisen sind gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 für jeden Tag 12
Stunden anzusetzen. Nach der Protokollerklärung Nr. 2 hierzu liegt eine
mehrtägige Dienstreise vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an
dem sie begonnen hat. Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den
Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem
weitere Arbeit geleistet wird, beziehungsweise eine weitere Dienstreise geendet
hat oder beginnt.
Die
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 3 Absätze 3 und 4 dient der Verdeutlichung des
Regelungszwecks des § 3 Absatz 3. Der Absatz 3 erfasst also auch die Reise, die
ein freigestelltes Personalratsmitglied (Fahrerin/Fahrer) zur Erfüllung von
Personalratsaufgaben unternimmt; § 3 Absatz 4 ist in diesen Fällen nicht
anzuwenden. § 3 Absatz 4 regelt ausschließlich den pauschalierten Stundenansatz
bei einer mehrtägigen Dienstreise, die eine Fahrerin/ein Fahrer in dieser
Eigenschaft auszuführen hat.
Die
Begriffe "Dienstreise" beziehungsweise "mehrtägige
Dienstreise" standen schon im bisherigen Kraftfahrerrecht und stehen
auch weiterhin in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den
Dienstreiseregelungen des Reisekostenrechts. Die Dienstreise entfaltet im
Kraftfahrerrecht besondere Relevanz in § 3 Absatz 4 Pkw-Fahrer-TV-L, deshalb
ist mit der Auslegung dieses Begriffes an dieser Vorschrift anzuknüpfen.
Demnach ist eine Dienstreise Voraussetzung für die Pauschalierung von
anzusetzenden Stunden für die Festsetzung der Arbeitszeit bei Fahrten, die sich
über einen längeren Zeitraum erstrecken; es sollen die damit einhergehenden
höheren und zusätzlichen Belastungen entsprechend Berücksichtigung finden.
Vor
diesem Hintergrund kann für die Definition der Dienstreise nach dem Pkw-Fahrer-TV-L
die reisekostenrechtliche Definition der Dienstreise nicht
herangezogen werden. Dem Sinn und Zweck des Pkw-Fahrer-TV-L entsprechend
können Dienstreisen im Sinne von § 3 Pkw-Fahrer-TV-L nur dann vorliegen, wenn
durch Fahrten zur Erledigung der Dienstgeschäfte die Grenzen der politischen
Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet, überschritten werden.
Weiterhin
können nach Sinn und Zweck der Regelung mehrtägige Dienstreisen
im Pkw-Fahrer-TV-L nicht bereits bei Fahrten vorliegen, die lediglich wenige
Stunden umfassen, zum Beispiel Beginn einer Dienstreise von Köln nach Bonn um
23.30 Uhr, Rückkehr um 2.00 Uhr des darauf folgenden Tages, wenn an diesen
Tagen keine weiteren Fahrten durchgeführt werden. Allein die Tatsache, dass für
die Tage einer mehrtägigen Dienstreise für die Arbeitszeit und für die
Berechnung der Zeitzuschläge pauschal jeweils ein halber Tag (12 Stunden)
anzusetzen ist, schließt aus, dass alleine für eine Fahrt mit Beginn wenige
Stunden vor Mitternacht und einem Ende wenige Stunden nach Mitternacht ein
ganzer Tag (2 x 12 Stunden) angesetzt werden soll.
Als
zeitlicher Maßstab für das Vorliegen einer mehrtägigen Dienstreise sollte an
den Anspruch auf Zahlung eines Tagegeldes nach § 7 Absatz 1
Landesreisekostengesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
Einkommensteuergesetz (EStG) angeknüpft werden. Eine mehrtägige Dienstreise
läge dann also erst vor, wenn an zwei Tagen der Dienstreise die Erledigung der
Dienstgeschäfte jeweils mindestens acht Stunden umfasst.
Beispiel: Beginn einer zweitägigen Dienstreise von spätestens um 16.00 Uhr,
Rückkehr frühestens um 8.00 Uhr des darauf folgenden Tages. Bei kürzeren Zeiten
der Abwesenheit, welche die Mindestzeiten von acht Stunden pro Tag der
Dienstreise unterschreiten, erfolgt eine Spitzabrechnung.
Wird
in Fällen einer Abwesenheit von unter acht Stunden an demselben Kalendertag
jedoch noch weitere Arbeit geleistet, steht - unabhängig von dem Umfang der
weiteren Arbeit - die Pauschale von 12 Stunden zu (Satz 2 der
Protokollerklärung Nr. 2 zu § 3 Absätze 3 und 4).
3.6 Zahlung von Zeitzuschlägen bei
mehrtägigen Dienstreisen (§ 3 Absatz 4 Sätze 2 und 3)
Auf
die Definition einer mehrtägigen Dienstreise in Ziffer 3.5 wird verwiesen. Eine
mehrtägige Dienstreise liegt danach erst dann vor, wenn an zwei Tagen der
Dienstreise die Erledigung der Dienstgeschäfte jeweils mindestens
acht Stunden umfasst.
Nach
§ 4 Absatz 4 werden neben dem Pauschalentgelt für die Inanspruchnahme an
Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an
Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt. Für die
Berechnung der Zeitzuschläge anlässlich mehrtägiger Dienstreisen bestehen
folgende Pauschalierungsfälle des § 3 Absatz 4 Satz 3:
Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00
bis 24.00 Uhr anzusetzen.
Beispiel 1:
Eine
Fahrerin/Ein Fahrer tritt an einem Sonntag um 15.00 Uhr eine mehrtägige
Dienstreise an.
Für die
Zahlung der Zeitzuschläge ist die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr anzusetzen.
Sie/Er hat damit Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit
und drei Stunden Zeitzuschläge für Nachtarbeit (von 21.00 bis 24.00 Uhr).
Endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00
bis 12.00 Uhr anzusetzen.
Beispiel 2:
Eine
Fahrerin/Ein Fahrer beendet an einem Sonntag um 11.00 Uhr eine mehrtägige
Dienstreise.
Für die
Zeitzuschläge ist die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr anzusetzen. Sie/Er hat Anspruch
auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und sechs Stunden
Zeitzuschläge für Nachtarbeit (von 0.00 bis 6.00 Uhr).
Für alle übrigen Tage ist die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.
Beispiel 3:
Die
mehrtägige Dienstreise beginnt an einem Werktag um 12.00 Uhr (beziehungsweise
früher); die Fahrerin/der Fahrer wird von 12.00 bis 22.00 Uhr tatsächlich in
Anspruch genommen.
Anzusetzen
ist die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr ("für alle übrigen Tage");
Zeitzuschläge (für Nachtarbeit) fallen damit nicht an.
Beispiel 4:
Die
mehrtägige Dienstreise endet an einem Sonntag, der zugleich gesetzlicher
Wochenfeiertag ist, um 12.00 Uhr (beziehungsweise später); die Fahrerin/der
Fahrer wird von 5.00 bis 12.00 Uhr tatsächlich in Anspruch genommen.
Anzusetzen ist
die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr ("für alle übrigen Tage"). Es sind
danach Zeitzuschläge für zwölf Stunden Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen
zu berücksichtigen; Zeitzuschläge für Arbeit an Sonntagen stehen wegen der
Konkurrenzregelung des § 8 Absatz 1 Satz 3 TV-L nicht zu.
Für
die Dienstreisetage zwischen den Tagen des Beginns und der Beendigung
mehrtägiger Dienstreisen ist immer die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr
anzusetzen. Soweit zutreffend werden Zeitzuschläge für zwölf Stunden Arbeit an
Sonntagen oder an gesetzlichen Wochenfeiertagen, für zwölf Stunden Arbeit an
Vorfesttagen oder für sieben Stunden Arbeit an Samstagen berücksichtigt. Für
diese Dienstreisetage bleibt der Zeitzuschlag für eventuell tatsächlich
geleistete Nachtarbeit generell unberücksichtigt.
Beispiel 5:
Eine
Fahrerin/Ein Fahrer beendet an einem Montag eine mehrtägige Dienstreise, die am
Samstag begann.
Für die
Zeitzuschläge am Sonntag ist grundsätzlich die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.
Sie/Er hat Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, aber
keinen Anspruch auf Zeitzuschläge für Nachtarbeit im Falle, dass noch
Nachtarbeit angefallen wäre.
4. Zu § 4 - Pauschalentgelt
4.1 Höhe des Pauschalentgelts (§ 4 Absatz 1
bis 3)
Für
die Fahrerinnen/Fahrer wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das
Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und
Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten
sind. Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen
Monatsarbeitszeit (vgl. dazu Ziffern 3.1 bis 3.3) im vorangegangenen
Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (vgl. Ziffer 5.1) der
Entgeltgruppe.
Fahrerinnen/Fahrer
nach dem Pkw-Fahrer-TV-L sind grundsätzlich in der Entgeltgruppe 4
eingruppiert. Für die Eingruppierung von Beschäftigten im Geltungsbereich
des TV-L gelten die Regelungen des § 17 TVÜ-Länder, wonach bis zum
Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die zentralen Eingruppierungs- und
Einreihungsvorschriften sowie die Kataloge der Tätigkeitsmerkmale vorläufig
fortgelten. Tätigkeiten von Fahrerinnen/Fahrern sind solche von Beschäftigten,
deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter
unterlegen hätten (vgl. § 38 Absatz 5 Satz 2 TV-L). Für die
Eingruppierung der Fahrerinnen/Fahrer ist daher bis auf weiteres der
Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV
Lohngruppen TdL) zugrunde zu legen.
Die
durchschnittliche Monatsarbeitszeit berechnet sich aus der Summe der
Monatsarbeitszeiten des vorangegangenen Kalenderhalbjahres dividiert durch die
Anzahl der Monate des Kalenderhalbjahres (also Division durch sechs Monate).
Das Pauschalentgelt wird auf dieser Basis für das darauf folgende - also für
das laufende - Kalenderhalbjahr festgesetzt und verändert sich im Laufe dieses
Kalenderhalbjahres nicht mehr.
Die
Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich - soweit Nordrhein-Westfalen
betroffen ist - aus den Anlagen 1 a und 1 b zum Pkw-Fahrer-TV-L. Die Beträge
der in den TV-L als Fahrerinnen/Fahrer übergeleiteten Beschäftigten (§ 8 Absatz
1 Pkw-Fahrer-TV-L) sind jeweils in einer besonderen Spalte ausgewiesen.
Teilzeitbeschäftigte Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 24 Absatz 2 TV-L fallen
nicht unter den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L, da sie keine Überstunden
leisten. Dies gilt nicht für Fahrerinnen/Fahrer in einem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit
(TV ATZ). Wegen der Besonderheit ihrer Tätigkeit kann mit diesen Beschäftigten
nur ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbart werden (vgl.
§ 3 Absatz 2 Buchstabe a TV ATZ und die Protokollerklärung dazu); solche
Fahrerinnen/Fahrer erhalten bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
Pauschalentgelt.
4.2 Stufen der Pauschalentgelttabelle
Das
Pauschalentgelt in den Pauschalgruppen gliedert sich nur für übergeleitete
Beschäftigte noch in vier Stufen, im Übrigen aber in jeweils drei Stufen.
Insoweit weicht die Tabelle des Pauschalentgelts für Fahrerinnen/Fahrer nach
dem Pkw-Fahrer-TV-L von den sechs Stufen der Entgelttabelle zum TV-L in den
Entgeltgruppen 2 bis 8 ab, dabei korrespondieren für neueingestellte
Fahrerinnen/Fahrer die Stufenlaufzeiten der Pauschalentgelttabelle mit denen
der Entgelttabelle wie folgt:
Tabellenentgelt TV-L |
Pauschalentgelttabelle |
|||
Stufen |
Stufenlaufzeit |
Stufen |
Stufenlaufzeit |
|
1 |
1
Jahr |
10 Jahre |
1. - 10. Jahr |
10
Jahre |
2 |
2
Jahre |
|||
3 |
3
Jahre |
|||
4 |
4
Jahre |
|||
5 |
5
Jahre |
11. - 15. Jahr |
5
Jahre |
|
6 |
|
ab 16. Jahr |
|
Die
Jahre in der Pauschalentgelttabelle beziehen sich auf die Zeiten einer ununterbrochenen
Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim selben
Arbeitgeber (Stufenlaufzeit); vgl. die Definition der Stufenlaufzeit in §
16 Absatz 3 TV-L. Dabei knüpft die Zuordnung zu einer der drei beziehungsweise
vier Stufen der Pauschalentgelttabelle nicht an den Einsatz als Fahrerin/Fahrer
mit einem Pauschalentgelt an.
Beispiel:
Einer/Einem
Beschäftigten der Entgeltgruppe 4, die/der bisher nicht als Fahrerin/Fahrer
tätig war und Entgelt aus der Stufe 5 (ununterbrochene Tätigkeit beim Land von
11 Jahren) bezieht, werden erstmalig gleichwertige Tätigkeiten einer
Fahrerin/eines Fahrers der Entgeltgruppe 4 übertragen.
Bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen (§ 1 Pkw-Fahrer-TV-L) ist sie/er der zweiten
Stufe (11. bis 15. Jahr) der Pauschalentgelttabelle der maßgebenden
Pauschalgruppe zuzuordnen.
4.2.1 Erreichen der nächst höheren Stufe
nach Stufenlaufzeit
Fahrerinnen/Fahrer
können in Abhängigkeit von ihrer Leistung (§ 17 Absatz 2 TV-L) die nächst
höhere Stufe der Pauschalentgelttabelle nach folgenden Stufenlaufzeiten
erreichen:
Stufe |
Stufenlaufzeit |
11.
- 15. Jahr |
nach
10 Jahren in der ersten Stufe |
ab
16. Jahr |
nach
5 Jahren in der zweiten Stufe |
Für
die übergeleiteten Fahrerinnen/Fahrer gilt hiervon abweichend folgende Tabelle:
Stufe |
Stufenlaufzeit |
5.
- 8. Jahr |
nach
4 Jahren in der ersten Stufe |
9.
- 12. Jahr |
nach
4 Jahren in der zweiten Stufe |
ab
13. Jahr |
nach
4 Jahren in der dritten Stufe |
4.2.2 Erreichen der nächst höheren Stufe bei bereits vorhandenen Zeiten einer Stufenlaufzeit
Bei
in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Absatz 1 TVÜ-Länder), die
zum Stichtag (31. Oktober 2006) keine Tätigkeit als Fahrerin/ Fahrer
ausgeübt haben, und denen nach dem 31. Oktober 2006 erstmalig Tätigkeiten
als Fahrerin/Fahrer übertragen werden, sind die bereits erworbenen
Stufenlaufzeiten für das Erreichen der nächst höheren Stufe der
Pauschalentgelttabelle anzurechnen (zur Abgrenzung der vorhandenen
Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Pkw-Fahrer-TV-L und des § 1 TVÜ-Länder
vgl. Ziffer 4.3.1). Geht jedoch die Übertragung der Tätigkeit als
Fahrerin/Fahrer mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einher,
beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der
Höhergruppierung von neuem (§ 17 Absatz 4 Satz 3 TV-L).
Beispiel:
Einer/Einem
in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten der Entgeltgruppe 4 in einer
individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6, die/der bisher noch
nicht als Fahrerin/Fahrer tätig war, werden zu einem Zeitpunkt nach dem 1.
November 2006 erstmalig Tätigkeiten einer Fahrerin/eines Fahrers nach der
Entgeltgruppe 4 übertragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung hat sie/er eine
ununterbrochene Tätigkeit beim Land von 11 Jahren zurückgelegt.
Sie/Er ist
der zweiten Stufe "11. bis 15. Jahr" der Pauschalentgelttabelle der
maßgebenden Pauschalgruppe in der Entgeltgruppe 4 zuzuordnen. Entsprechende
Leistung und ununterbrochene Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer vorausgesetzt,
erreicht sie/er nach vier Jahren die Endstufe "ab 16. Jahr".
Gleiches
gilt für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 im Geltungsbereich des
TV-L mit einer anderen Tätigkeit als der einer Fahrerin/eines Fahrers
eingestellt worden sind, und denen zu einem späteren Zeitpunkt Tätigkeiten als
Fahrerin/Fahrer übertragen werden.
4.3 Pauschalentgelt bei vorhandenen
Fahrerinnen/Fahrern (§ 8 Absatz 1 und 3)
Das
Pauschalentgelt der in den TV-L als Fahrerinnen/Fahrer übergeleiteten
Beschäftigten (§ 8 Absatz 1) ist in einer besonderen Spalte der Entgelttabellen
zum Pkw-Fahrer-TV-L ausgewiesen (§ 8 Absatz 3).
Die
Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, wie in der Entgelttabelle
zum TV-L auch in den Pauschalentgelttabellen zum Pkw-Fahrer-TV-L die Beträge
auf runde Euro-Beträge zu glätten. Mit dieser Glättung wird keine
Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe im Sinne des § 7 Absatz 3
TVÜ-Länder ausgelöst (zur Überleitung der vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer siehe
Ziffern 9.1 und 9.2).
4.3.1 Abgrenzung von vorhandenen
Fahrerinnen/Fahrern zu vorhandenen Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder
Vorhandene
Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8 Absatz 1 in Verbindung mit der
Protokollerklärung dazu sind alle über den 31. Oktober 2006 hinaus bei
demselben Arbeitgeber beschäftigten Fahrerinnen/Fahrer, unabhängig davon,
ob sie in den Geltungsbereich der bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträge gefallen
sind.
Nicht
von § 8 erfasst sind daher alle diejenigen nach § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder in
den TV-L übergeleiteten Beschäftigten, die zum Stichtag (31. Oktober 2006)
keine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer ausgeübt hatten. Diese vorhandenen
Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder, denen nach dem 31. Oktober
2006 Tätigkeiten als Fahrerin/Fahrer übertragen wurden beziehungsweise werden,
sind im Pkw-Fahrer-TV-L wie Neueinstellungen zu behandeln; ihr Pauschalentgelt
bemisst sich nach der Spalte "Neueingestellte Beschäftigte" der
Entgelttabellen zum Pkw-Fahrer-TV-L; Zuordnung zu den Stufen der
Pauschalentgelttabelle siehe vorstehende Ziffern 4.2.1 und 4.2.2).
4.3.2 Stufenlaufzeit vorhandener
Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8
Die
Stufenlaufzeiten in den Pauschalentgelttabellen der in den TV-L als
Fahrerin/Fahrer übergeleiteten Beschäftigten orientieren sich an den bisherigen
Tarifverträgen für die Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer und richten sich nach der Beschäftigungszeit
(§ 34 Absatz 3 TV-L und § 14 TVÜ-Länder).
Beispiel:
Eine
vorhandene Fahrerin/Ein vorhandener Fahrer im Sinne des § 8 Pkw-Fahrer-TV-L
erhält nach Überleitung in den TV-L Pauschalentgelt der Entgeltgruppe 4 Stufe
"9. - 12 Jahr" der Pauschalentgelttabelle; am 1. November 2006 hat
sie/er eine Beschäftigungszeit von 10 Jahren zurückgelegt.
Entsprechende
Leistung und ununterbrochene Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer vorausgesetzt,
erreicht sie/er nach zwei Jahren, also am 1. November 2008, die nächst höhere
Stufe "ab 13. Jahr".
4.3.3 Übertragung anderer Tätigkeiten als
Fahrertätigkeiten
Das
bisherige Tarifrecht für die Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer war eingebettet in
die Systematik und die Regelungen des Tarifrechts für Arbeiterinnen und
Arbeiter nach dem MTArb. So hatten die Lohnstufen der Pauschallöhne ihren
Ursprung in den Lohnstufen des Monatstabellenlohnes des MTArb. Daher war auch
jederzeit feststellbar, welchen Monatstabellenlohn die unter die
Kraftfahrer-Tarifverträge fallenden Fahrerinnen/Fahrer als
Arbeiterinnen/Arbeiter nach dem MTArb erhalten hätten. Die Übertragung von
anderen - gleichwertigen, höher oder niedriger bewerteten - Tätigkeiten konnte
deshalb im bisherigen Recht problemfrei erfolgen.
Im
neuen Pkw-Fahrer-TV-L weisen dagegen nur die Stufen in den
Pauschalentgelttabellen der ab dem 1. November 2006 neu eingestellten
Fahrerinnen/Fahrer eine Parallele zu den Stufen der Entgelttabelle zum TV-L
auf; die Stufen der Pauschalentgelttabellen der übergeleiteten
Fahrerinnen/Fahrer bilden jedoch das bisherige Recht ab und weisen deshalb
diese Parallelität nicht auf. Ebenso ist in diesen Fällen nicht eindeutig
feststellbar, welches Tabellenentgelt des TV-L einem Pauschalentgelt nach dem
Pkw-Fahrer-TV-L entspricht. Aus diesen Gründen ist für diesen Personenkreis die
Übertragung von anderen Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten genau zu prüfen. Es
gilt dabei zu unterscheiden zwischen Umsetzungen innerhalb derselben
Entgeltgruppe sowie Höher- und Herabgruppierungen.
Umsetzungen innerhalb derselben Entgeltgruppe kommen nur innerhalb der Entgeltgruppe 4
in Frage. Für die Stufenzuordnung in die Entgelttabelle zum TV-L ist die
bisherige Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L, § 14 TVÜ-Länder) zugrunde zu
legen. Verbleibt nach der Stufenzuordnung ein Rest, so ist dieser auf die
Stufenlaufzeit für das Erreichen der nächst höheren Stufe anzurechnen.
Beispiel:
Einer
übergeleiteten Fahrerin/Einem übergeleiteten Fahrer mit einem Pauschalentgelt
der Entgeltgruppe 4 in der Stufe "9.-12. Jahr" und einer
Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L) von 9 Jahren und 6 Monaten werden
andere Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 übertragen, also nicht mehr Tätigkeiten
als Fahrerin/Fahrer.
Nach der
Umsetzung ist die/der Beschäftigte entsprechend ihrer/seiner Beschäftigungszeit
der Entgeltgruppe 4 Stufe 4 der Entgelttabelle zum TV-L zugeordnet. Nach
sechsmonatiger ununterbrochener Tätigkeit und bei entsprechender Leistung
erreicht sie/er nach Ablauf der 6 Monate die Stufe 5 in der Entgeltgruppe 4.
Fallen
übergeleitete Fahrerinnen/Fahrer aus dem Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L
heraus, weil sie die erforderliche durchschnittliche Monatsarbeitzeit in einem
Kalenderhalbjahr nicht mehr leisten, sind sie als nicht pauschalierte
Fahrerinnen/Fahrer ebenfalls unter den o.g. Voraussetzungen der Entgelttabelle
zum TV-L zuzuordnen.
Die
Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bei Tätigkeiten, die nicht
mehr eine solche als Fahrerin/Fahrer ist, richtet sich nach § 17 Absatz 4 Sätze
1 bis 3 TV-L. In einem ersten Schritt ist - wie bei einer Umsetzung vorstehend
beschrieben - für die Stufenzuordnung in die Entgelttabelle zum TV-L die
bisherige Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L, § 14 TVÜ-Länder)
zugrunde zu legen. Im zweiten Schritt wird die/der Beschäftigte dann
betragsmäßig einer Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; gegebenenfalls
steht ein Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L zu. Die Stufenlaufzeit
in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
Die
Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe mit anderen Tätigkeiten
als Fahrertätigkeiten richtet sich nach § 17 Absatz 4 Sätze 4 und 5 TV-L. Nach
der Stufenzuordnung in die Entgelttabelle zum TV-L anhand der bisherigen
Beschäftigungszeit (siehe oben) ist die/der Beschäftigte der gleichen Stufe in
der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.
Bei
der Übertragung einer anderen Tätigkeit sind gegebenenfalls die
Besitzstandsregelungen des § 7 zur Sicherung des Pauschalentgelts zu beachten
(vgl. Ziffer 7).
4.4 Pauschalentgelt im Falle einer
Neueinstellung, Übertragung einer Fahrertätigkeit oder Versetzung
Nach
§ 1 können neu eingestellte Fahrerinnen/Fahrer eigentlich noch nicht unter den
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, weil sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
keine Überstunden als Fahrerin/Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L erbracht haben.
Gleiches gilt für Beschäftigte, denen erstmals Tätigkeiten als Fahrerin/Fahrer
neu übertragen werden.
In
§ 4 Absatz 2 Satz 2 ist jedoch bestimmt, dass sich bei Fahrerinnen/Fahrern, die
im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrerinnen/Fahrer im Sinne
dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, die Höhe des Pauschalentgelts bis zum
Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit im jeweiligen Kalendermonat
bemisst. Eine entsprechende Regelung enthielten auch die Vorgängertarifverträge
in § 4 Absatz 1. Es muss aber von vornherein feststehen, dass sie die
Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe erfüllen werden. Dies
dürfte der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass regelmäßig mindestens 15
Überstunden monatlich geleistet werden.
In
diesen Fällen ist bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres in jedem
Kalendermonat - gegebenenfalls auch für Teile des ersten Kalendermonats bei Beginn
des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats - die Pauschalgruppe
zuzuordnen, die der voraussichtlichen beziehungsweise tatsächlichen monatlichen
Arbeitszeit entspricht. Mit Beginn des darauf folgenden Kalenderhalbjahres ist
die Fahrerin/der Fahrer dann gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 auf Grundlage des
Durchschnitts des zurückliegenden (teilweisen) Kalenderhalbjahres und für die
Dauer des folgenden Kalenderhalbjahres einer Pauschalgruppe zuzuordnen.
Beispiel:
Am 1. März
2007 wird eine Fahrerin/ein Fahrer neu eingestellt. Ihr/Sein Dienstplan sieht
eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 250 Stunden vor. Tatsächlich
fährt sie/er von März bis Juni 2007 monatlich durchschnittlich 255 Stunden.
Bereits für
die Monate März bis Juni 2007 ist sie/er der Pauschalgruppe IV (244 bis 268
Stunden) zuzuordnen. Mit Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres 2007 erfüllt
sie/er die Voraussetzungen für die reguläre Zuordnung zur Pauschalgruppe IV.
Bei
Fahrerinnen/Fahrern, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden,
richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden
Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen
Kalendermonat bei der neuen Dienststelle (§ 4 Absatz 2 Satz 3).
4.5
Zeitzuschläge neben dem Pauschalentgelt (§ 4 Absatz 4)
Neben
dem Pauschalentgelt werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen
Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge
nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt.
Die
Berechnung der Zeitzuschläge der Fahrerinnen/Fahrer - auch der übergeleiteten -
regelt sich nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TV-L. Die Zeitzuschläge werden je Stunde
nach den in dieser Vorschrift genannten Vomhundertsätzen der Stufe 3 der
Entgeltgruppe 4 der Entgelttabelle zum TV-L gezahlt.
Wenngleich
§ 4 Absatz 4 lediglich die Zahlung von Zeitzuschlägen neben dem Pauschalentgelt
regelt, ist dadurch nicht grundsätzlich jeder weitere Ausgleich für
Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L ausgeschlossen. Im Einzelnen siehe
folgende Ziffern 4.6 bis 4.8.
Auf
die Besonderheiten der Zahlung von Zeitzuschlägen bei mehrtägigen Dienstreisen
ist bereits bei Ziffer 3.6 eingegangen worden.
4.6 Entgelt für Rufbereitschaft
Für
Rufbereitschaft (nicht für die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft) wird unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 TV-L und
nach Maßgabe des § 8 Absatz 5 TV-L das Zweifache beziehungsweise das Vierfache
des individuellen tariflichen Stundenentgelts der Entgelttabelle gezahlt. Es
wird gebeten, dazu folgende Stufen der Entgelttabelle zugrunde zu legen:
Ab dem 1.11.2006 neu Eingestellte/neu übertragen |
Vorhandene Beschäftigte (§ 8 Absatz 1) |
||
Stufe Tabelle Pauschalentgelt |
Stufe Tabelle Entgelt TV-L |
Stufe Tabelle Pauschalentgelt |
Stufe Tabelle Entgelt TV-L |
1.
- 10. Jahr |
Stufe
4 |
1.
- 4. Jahr |
Stufe
3 |
11.
- 15. Jahr |
Stufe
5 |
5.
- 8. Jahr |
Stufe
4 |
ab
16. Jahr |
Stufe
6 |
9.
- 12. Jahr |
Stufe
5 |
|
|
ab
13. Jahr |
Stufe
6 |
Anders
als im TV-L steht für die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft kein Entgelt für Überstunden zu; ebenso stehen keine
Zeitzuschläge für Überstunden zu. Tatsächliche Inanspruchnahmen aus der
Rufbereitschaft sind wie die sonstigen Überstunden der Fahrerinnen/Fahrer
bereits durch ihr Pauschalentgelt abgegolten; die tatsächliche Arbeitsleistung
innerhalb der Rufbereitschaft gilt jedoch als geleistete Arbeitszeit im Sinne
des § 3 Absatz 1 und dient damit der Bemessung des Pauschalentgelts für das
folgende Kalenderhalbjahr im Sinne des § 4 Absatz 2.
4.7 Entgelt für Überstunden
Für
Fahrerinnen/Fahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L kann neben ihrem
Pauschalentgelt kein Anspruch auf weiteres Entgelt für Überstunden und
Zeitzuschläge für Überstunden entstehen. Werden im laufenden Kalenderhalbjahr
mehr Überstunden geleistet, als sie im Rahmen der zugeordneten Pauschalgruppe
abgegolten werden, hat dies gegebenenfalls die Zuordnung zu einer höheren
Pauschalgruppe und somit die Zahlung eines höheren Pauschalentgelts im darauf
folgenden Kalenderhalbjahr zur Folge (vgl. Ziffer 5.2). Die ausnahmsweise über
die Höchstgrenze des § 2 Absatz 2 beziehungsweise - bei ständigen persönlichen
Fahrerinnen/Fahrern - des § 5 Absatz 3 hinaus geleisteten Überstunden sind
zwingend durch Freizeit auszugleichen, sodass auch in diesen Fällen kein
Überstundenentgelt zusteht, sondern lediglich der Zeitzuschlag nach § 8 Absatz
1 Satz 2 Buchstabe a TV-L (siehe § 2 Absatz 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L).
In
den in § 21 Satz 1 TV-L (Entgeltfortzahlung) genannten Fällen wird das
Pauschalentgelt der Fahrerinnen/Fahrer weitergezahlt.
4.8 Sonstiger Ausgleich für Sonderformen
der Arbeit nach § 8 TV-L
Der
Pkw-Fahrer-TV-L steht der Arbeit nach einem Schichtplan (Schichtarbeit)
im Sinne des § 7 Absatz 2 TV-L und der Zahlung einer Schichtzulage gemäß
§ 8 Absatz 8 Satz 1 TV-L grundsätzlich nicht entgegen. Über die Zweckmäßigkeit,
die regelmäßige Arbeitszeit von Fahrerinnen und Fahrern nach einem Schichtplan
festzulegen, muss vor Ort entschieden werden.
5. Zu § 5 - Pauschalgruppen
5.1 Zuordnung zu den Pauschalgruppen (§ 5
Absatz 1)
Fahrerinnen/Fahrer
im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L sind in Abhängigkeit von der Höhe der
Monatsarbeitszeit (§ 3) den Pauschalgruppen I bis IV und der Pauschalgruppe für
ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer zugeordnet (§ 5 Absatz 1). Der
Einstiegswert von 185 Stunden ist als Durchschnittswert für jeden Monat eines
Kalenderhalbjahres für den Verbleib in der Pauschalgruppe I maßgeblich (vgl.
hierzu Ziffer 1.3).
Die
Stundenansätze in den Pauschalgruppen sind wegen der allgemeinen
Arbeitszeitverlängerung leicht angehoben worden. Für die Stundenansätze ist es
nicht maßgeblich, wie die Wochenarbeitszeit für die übrigen Beschäftigten in
der Dienststelle der Fahrerin/des Fahrers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a
oder b TV-L festgelegt ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich hier auf einen
Durchschnittswert verständigt.
5.2 Wechsel in den Pauschalgruppen
Im
Regelfall erfolgt der Wechsel in eine andere Pauschalgruppe nur mit Beginn
eines Kalenderhalbjahres (Ausnahme: Versetzung). Weicht also die tatsächlich
geleistete durchschnittliche Monatsarbeitszeit in einem Kalenderhalbjahr von
der Stundenzahl der für das Pauschalentgelt maßgeblichen Pauschalgruppe ab, ist
die Zuordnung zu der neuen Pauschalgruppe daher erst im darauf
folgenden Kalenderhalbjahr vorzunehmen.
Beispiel:
Das
Fahrtenbuch einer Fahrerin/eines Fahrers der Pauschalgruppe III (monatliche
Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden) weist im laufenden Kalenderhalbjahr
folgende monatlichen Arbeitszeiten aus:
Januar bis
März
jeweils
240 Stunden
April
bis
Juni
jeweils
260 Stunden
Summe im
Kalenderhalbjahr
1.500 Stunden
Monatlicher
Durchschnitt im
Kalenderhalbjahr 250
Stunden
Die
Fahrerin/Der Fahrer ist im darauf folgenden Kalenderhalbjahr der Pauschalgruppe
IV (monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden) zugeordnet. Das
Pauschalentgelt im laufenden Kalenderhalbjahr ändert sich nicht.
5.3 Pauschalgruppen für vorhandene
Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 4)
Für
die vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1) gelten mit Ausnahme der
Pauschalgruppe I die Stundenansätze der Pauschalgruppen nach § 5 Absatz 1.
Korrespondierend mit dem niedrigeren Eingangs-Schwellenwert dieser
Fahrerinnen/Fahrer der Pauschalgruppe I mit einer Monatsarbeitszeit ab 170
(statt 185) bis 196 Stunden (§ 8 Absatz 4) ist die Vorschrift des § 8 Absatz 2
über das Unterfallen unter den Tarifvertrag und über den Verbleib im
Geltungsbereich des Tarifvertrages.
5.4 Ständige persönliche
Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 2)
Für
die in § 5 Absatz 2 abschließend aufgeführten Funktionsträger wird jeweils eine
ständige persönliche Fahrerin beziehungsweise ein ständiger persönlicher Fahrer
bestimmt. Tariflich ist es daher nicht zulässig, für diese
Funktionsträger mehrere ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer zu
bestimmen.
Bei
dieser Fahrergruppe werden Monatsarbeitsstunden in einem Umfang von bis zu 288
Stunden im Hinblick auf die generell hohe Inanspruchnahme außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit unterstellt. Die Überstunden brauchen daher nicht (wie
bei Fahrerinnen/Fahrer der Pauschalgruppen I bis IV) im Einzelnen nachgewiesen
zu werden. Gleichwohl wird zur Feststellung des Erreichens der höchstzulässigen
Arbeitszeit (höchstens 288 Stunden im Monat gemäß § 5 Absatz 3) und zur
Berechnung der Zeitzuschläge (§ 4 Absatz 4) ein Nachweis der geleisteten
Arbeitszeit erforderlich sein.
Die
Funktion der/des ständigen persönlichen Fahrerin/Fahrers im Sinne des § 5
Absatz 2 steht deren Verwendung für Fahrten auch für andere Zwecke oder
Personen nicht entgegen. Dies wird insbesondere bei längerer Abwesenheit
(Urlaub, Krankheit etc.) der Chefkraftfahrer-Berechtigten der Fall sein.
5.4.1 Arbeitszeit der ständigen
persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3)
Die
höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen
Fahrerinnen/Fahrer soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten (Satz 1). Muss
diese höchstzulässige monatliche Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen oder
betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, sind die über 288
Stunden hinausgehenden Stunden im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden
Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen, ferner ist der
Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe a TV-L zu zahlen. Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung
anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes
unzulässig (§ 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3).
Bei
der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit von 288 Stunden
erreicht ist, sind evtl. Ausfallzeiten nach § 3 Absatz 3
einzurechnen, wobei die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen
sind (§ 5 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4); auf die Ausführungen
dazu in Ziffer 2.4 wird verwiesen.
Durch
den Verweis in § 5 Absatz 3 Satz 2 auf § 2 Absatz 2 wird auch für ständige
persönliche Fahrerinnen/Fahrer die Möglichkeit einer Verlängerung der täglichen
Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden ohne Ausgleich und einer Verkürzung der
Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden eröffnet (Opt-out-Regelung). Weitere
Ausführungen dazu siehe unter Ziffer 2.3.
5.4.2 Pauschalentgelt der ständigen
persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 3 Satz 4)
Das
Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrer wird nur für die
Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als ständige persönliche
Fahrerin/ständiger persönlicher Fahrer gewährt. Sie erhalten Pauschalentgelt
nach der Pauschalgruppe "ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer".
Die vorstehenden Hinweise zu § 4 "Pauschalentgelt" gelten auch für
ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer.
5.4.3 Vertretung der ständigen
persönlichen Fahrerinnen/Fahrer (§ 5 Absatz 4)
Vertretungsfälle
von ständigen persönlichen Fahrerinnen/Fahrern richten sich nicht nach § 14
TV-L (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), sondern sind
wegen der Besonderheit der Vertretung (höherer Überstundenanfall) in § 5 Absatz
4 speziell geregelt. Die Vertretungsregelung setzt in allen Fällen der
Abwesenheit der ständigen persönlichen Fahrerin/des ständigen persönlichen
Fahrers ein; neben Beurlaubung und Erkrankung zum Beispiel auch bei
Freizeitausgleich wegen Überschreitens der höchstzulässigen Monatsarbeitszeit
von 288 Stunden. Vertretungen von Vertretungen einer ständigen persönlichen
Fahrerin/eines ständigen persönlichen Fahrers sind keine Vertretungsfälle im
Sinne dieser Vorschrift. Der Vertretungsfall tritt erst bei einem vollen
Arbeitstag ein; bei Vertretungen nur für Teile eines Tages entsteht daher kein
Zahlungsanspruch aus § 5 Absatz 4. Volle Arbeitstage sind Tage, an denen die
Vertretungsaufgabe vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit bestanden hat.
Bei
Fahrerinnen/Fahrern, die eine ständige persönliche Fahrerin/einen ständigen
persönlichen Fahrer vertreten, erhöht sich deren Pauschalentgelt um den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV
und dem Pauschalentgelt, das sie/er als ständige persönliche Fahrerin/ständiger
persönlicher Fahrer erhalten würde. Der Unterschiedsbetrag (höheres
Pauschalentgelt, keine Zulage!) steht für die Dauer der Vertretung und in dem
Monat zu, in dem die Vertretung ausgeübt wird.
Für
die vertretende Fahrerin/Für den vertretenden Fahrer gilt für die Dauer der
Vertretung die Arbeitszeit wie für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (§ 5
Absatz 3). Des Weiteren ist zu unterscheiden zwischen Vertretungen für die Zeit
eines vollen Kalendermonats (Satz 3) und Vertretungen für einzelne Arbeitstage
(Satz 4):
Bei
einer Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt - wie
oben ausgeführt - für die Vertreterin/den Vertreter in vollem Umfang die
Arbeitszeit für ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer (siehe Ziffer 5.4.1).
Bei
einer Vertretung für einzelne Arbeitstage, also für weniger als einen
vollen Kalendermonat, erhöht sich für die Vertreterin/den Vertreter die
bisherige höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (268 Stunden nach § 2
Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288
Stunden im Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die höchstzulässige Arbeitszeit muss in diesen Fällen in jedem Monat einer
Vertretung im Einzelfall ermittelt werden. Bei einer Vertretung von zum
Beispiel 10 vollen Arbeitstagen in einem Kalendermonat beträgt die
höchstzulässige Arbeitszeit der Vertreterin/des Vertreters 278 Stunden; erst
bei Überschreitung dieser Stundenzahl ist der Freizeitausgleich im Sinne des §
5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 zwingend vorgeschrieben und
der Zeitzuschlag für Überstunden zu zahlen.
6. Zu § 6 - Anteiliges Pauschalentgelt
Die
Vorschrift entspricht prinzipiell § 24 Absatz 3 Satz 1 TV-L. Endet das
Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht das Pauschalentgelt
aus einem sonstigen Grunde (zum Beispiel Beurlaubung ohne Entgelt) nicht für
den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil des Pauschalentgelts gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
7. Zu § 7 - Sicherung des
Pauschalentgelts
Wenn
die Fahrerin/der Fahrer infolge eines Unfalls, der ohne Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit in Ausübung oder infolge der Arbeit erlitten wurde, nicht
mehr als Fahrerin/Fahrer weiterbeschäftigt werden kann oder wenn eine Leistungsminderung
nach langjähriger Beschäftigung als Fahrerin/Fahrer eintritt, steht unter den
Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 oder Absatz 4 eine in der Regel aufzehrbare
persönliche Zulage zu. Zu den Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen wird auf
die angeführten Vorschriften verwiesen. Ständigen persönlichen
Fahrerinnen/Fahrern steht die Zulage nicht allein deswegen zu, weil sie nicht
mehr als solche tätig sind; vielmehr dürfen diese nicht mehr als
Fahrerin/Fahrer - mit oder ohne Pauschalentgelt - tätig sein.
Die
Zulagenhöhe ergibt sich aus § 7 Absätze 2 bis 4. Sie ist nach Maßgabe
des § 7 Absatz 5 zu vermindern. Sonstige Entgeltänderungen, zum Beispiel
allgemeine Entgelterhöhungen, Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder
Stufensteigerungen, wirken sich auf die Höhe der persönlichen Zulage nicht aus.
Die persönliche Zulage entfällt, sofern die Fahrerin/der Fahrer erneut als
Fahrerin/Fahrer in den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L fällt.
Soweit
am 31. Oktober 2006 nach den bis dahin geltenden früheren
Kraftfahrer-Tarifverträgen Fälle mit Ansprüchen auf die Sicherung des
Pauschalentgelts vorlagen, wird gebeten, die bisherige Sicherung für die
gesamte (Rest)Laufzeit nach diesem früheren Recht fortzuführen.
8. Zu § 8 - Übergangsvorschrift für am
31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Fahrerinnen/Fahrer
8.1 Definition der vorhandenen
Fahrerinnen/Fahrer (§ 8 Absatz 1)
Für
die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer, deren
Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus
fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L
fallen, gelten die besonderen Regelungen des § 8 Absatz 2 bis 5. Nach der
Protokollerklärung zu § 8 sind vorhandene Fahrerinnen/Fahrer im Sinne dieser
Vorschrift alle über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber
beschäftigten Fahrerinnen/Fahrer, unabhängig davon, ob sie in den
Geltungsbereich der bisherigen Pkw-Fahrer-Tarifverträge gefallen sind.
Hinsichtlich
der Abgrenzung vorhandener Fahrerinnen/Fahrer im Sinne des § 8 Absatz 1 und
vorhandener Beschäftigter im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder wird auf
Ziffer 4.3.1 verwiesen.
8.2 Schwelle zur Erfassung vom
Geltungsbereich/Verbleib im Geltungsbereich (§ 8 Absatz 2)
Vorhandene
Fahrerinnen/Fahrer im Sinne vorstehender Ziffer 8.1 fallen schon bei einer
niedrigeren Zahl geleisteter Überstunden unter den Geltungsbereich des
Pkw-Fahrer-TV-L. Sie sind bereits dann nicht nur - im Sinne des § 1 -
gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie im
vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet
haben. Dieselbe niedrige Stundenzahl gilt auch für den Verbleib im
Pkw-Fahrer-TV-L. Für die Prüfung, ob Überstunden angefallen sind, ist auf die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a, b oder c TV-L abzustellen und auch die Überstundendefinition in §
7 Absatz 7 und 8 TV-L zu beachten. Auf die weiteren Ausführungen dazu in Ziffer
1.4 wird verwiesen.
8.3 Beträge Pauschalentgelt (§ 8
Absatz 3)
Die
Beträge des Pauschalentgelts der vorhandenen Fahrerinnen/Fahrer sind in einer
besonderen Spalte der Entgelttabellen ausgewiesen. Zur Stufenlaufzeit bei
diesen Beschäftigten und den Besonderheiten bei der Übertragung anderer
Tätigkeiten als Fahrertätigkeiten nach dem 1. November 2006 wird auf die
Ziffern 4.3.2 und 4.3.3 verwiesen.
8.4 Pauschalgruppe I (§ 8 Absatz 4)
Abweichend
von § 5 Absatz 1 beginnt die Monatsarbeitszeit (§ 3) in Pauschalgruppe I
bereits ab 170 bis 196 Stunden (siehe auch Ziffer 5.3).
8.5 Besitzstandsregelung (§ 8
Absatz 5)
Für
die seit dem 31. Januar 1977 von den bisherigen Kraftfahrer-Tarifverträgen vom
10. Februar 1965 erfassten Fahrerinnen/Fahrer gilt als Besitzstand die Regelung
in der Anlage A des Pkw-Fahrer-TV-L; diese entspricht dem § 7 des bisherigen
Pkw-Fahrer-TV-L vom 10. Februar 1965.
Es
wird gebeten, die Besitzstandszulage für die Fortzahlung des Entgelts neben dem
in Absatz 3 der Anlage A Pkw-Fahrer-TV-L genannten Fall des Erholungsurlaubs
auch im Fall des Entgelts im Krankheitsfall (§ 22 Absatz 1 TV-L) zu
berücksichtigen.
9. Zu § 9 - Überleitungs- und
Besitzstandsregelungen
9.1 Überleitung in eine Entgeltgruppe des
TV-L (§ 9 Absatz 1 und 2)
Fahrerinnen/Fahrer,
die unter den Geltungsbereich des TVÜ-Länder fallen, wurden am 1. November 2006
nach den Regelungen des TVÜ-Länder in die Pauschalentgelttabellen übergeleitet.
Die dem bisherigen Pauschallohn zugrunde liegende Lohngruppe bildet dabei die
Grundlage für die Zuordnung nach § 4 ff. TVÜ-Länder. Detaillierte Ausführungen
zur Überleitung von Arbeiterinnen und Arbeitern in die Entgeltgruppen der
Entgelttabelle zum TV-L sind in den Durchführungshinweisen zum TVÜ-Länder
gegeben worden.
9.2 Überleitung in eine Stufe der
Pauschalentgelttabelle (§ 9 Absatz 1)
Die
Stufenzuordnung in die Pauschalentgelttabelle im Rahmen der Überleitung richtet
sich nach den erreichten Jahren in den Lohnstufen der bisherigen
Pauschallohntabellen.
Durch
die Glättung auf runde Euro-Beträge in den Pauschalentgelttabellen wird keine
Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe im Sinne des § 7 Absatz 3
TVÜ-Länder ausgelöst (vgl. auch Ziffer 4.3).
9.3 Zuordnung zu einer Pauschalgruppe für
das erste Kalenderhalbjahr 2007
Es
wird gebeten, bei der Prüfung der Zuordnung zu einer Pauschalgruppe (§ 5 Absatz
1) zum 1. Januar 2007 folgende Besonderheit zu berücksichtigen: Die Zuordnung
zu einer Pauschalgruppe für das erste Kalenderhalbjahr 2007 bemisst sich - wie
bisher - grundsätzlich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im
vorangegangenen Kalenderhalbjahr, also dem zweiten Kalenderhalbjahr 2006. Weil
die Stundenansätze des neuen Pkw-Fahrer-TV-L jedoch nicht für das gesamte
zweite Kalenderhalbjahr gegolten haben, sondern erst für die Zeit nach dem
Inkrafttreten am 1. November 2006, können für Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31.
Oktober 2006 die Stundenansätze der alten Kraftfahrer-Tarifverträge
herangezogen werden und ab dem 1. November bis 31. Dezember 2006 die des
neuen Pkw-Fahrer-TV-L. Für die Zuordnung zu den Pauschalgruppen für das erste
Kalenderhalbjahr 2007 können deshalb folgende Stundenansätze als Mittelwert
zwischen alten und neuen Stundenansätzen zugelassen werden:
Pauschalgruppe |
1.7. - 31.10.2006 |
1.11.- 31.12.2006 |
Mittelwert |
I |
bis
193 |
bis
196 |
bis 194 |
II |
über
193 - 218 |
über
196 - 221 |
über 194 - 219 |
III |
über
218 - 241 |
über
221 - 244 |
über 219 - 242 |
IV |
über
241 - 265 |
über
244 - 268 |
über 242 - 266 |
ständige persönliche Fahrer |
über
265 - 285 |
über
268 - 288 |
über 266 - 286 |
- MBl. NRW. 2007 S. 106