Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 2.3.2007 Seite 105 bis 126

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 1. 2. 2007 - IV A 2-2010-01/07
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Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 1. 2. 2007 - IV A 2-2010-01/07

2370

Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB)

RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr
vom 1. 2. 2007 - IV A 2-2010-01/07

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 wird wie folgt geändert:

1
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen durch Neubau oder bauliche Maßnahmen im Bestand“

b) Nummer 2.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Fördergegenstand und bauliche Maßnahmen“

c) Nummer 2.6 wird wie folgt neu gefasst:

„Erwerb von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch Selbstnutzer“

d) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Darlehen für die Aufbereitung von Brachflächen und für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus in hoch verdichteten Wohnsiedlungen“

e)Nummer 1.5 der Anlage 2 wird gestrichen; die Nummern 1.6 bis 1.9 werden zu Nummern 1.5 bis 1.8.

f) Anlage 3 wird gestrichen.

2
In Nummer 1.4 Satz 2 werden nach dem Wort „Bodenuntersuchung“ die Wörter
„ , das Herrichten des Grundstücks“ eingefügt.

3
Die Nummern 2 und 2.1 werden wie folgt neu gefasst:

„2
Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen durch Neubau oder bauliche Maßnahmen im Bestand“

2.1
Fördergegenstand und bauliche Maßnahmen“

Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Ziffern „2.1.1“ wird die neue Überschrift „Fördergegenstand“ eingefügt.

b) In Satz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „pflegebedürftige und“ durch die Wörter „ältere und/oder“ ersetzt.

5
Nummer 2.1.2 wird wie folgt neu gefasst:

„2.1.2
Bauliche Maßnahmen

Als Neuschaffung im Sinne der Nummer 2.1.1 gelten Baumaßnahmen, durch die Mietwohnungen

a) in einem neuen selbständigen Gebäude,

b) durch Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden oder

c) durch Änderung von Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse

neu geschaffen werden.

Maßnahmen nach Buchstaben b) und c) werden nur gefördert, wenn die Baukosten inklusive Baunebenkosten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV in der Fassung vom 31.12.2003) mindestens 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand). Der Umbau von Gebäuden, für deren Bau oder Modernisierung Fördermittel des Landes oder des Bundes eingesetzt worden sind, wird nur gefördert, wenn die gewährten Fördermittel vor dem Umbau vollständig zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden.“

6
In Nummer 2.3.1 wird nach dem letzen Satz folgender Satz angefügt:

„Bei der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen durch Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse kann die neu geschaffene Wohnung abweichend von Satz 6 Buchstaben a) bis c) bei Erstvermietung auch Mietern überlassen werden, die den geänderten Wohnraum oder anderen Wohnraum im Förderobjekt unmittelbar vor Durchführung der baulichen Maßnahmen bewohnt haben.“

7
In Nummer 2.4.1 Satz 6 wird nach den Wörtern „vorgesehen werden“ der Zusatz „(Nummer 2.1.1 Satz 5)“ eingefügt.

8
Nummer 2.5 wird wie folgt neu gefasst:

„2.5
Art und Höhe der Förderung

Zur Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen werden folgende Baudarlehen gewährt:

2.5.1
Grundpauschale

2.5.1.1
Neubau

Bei der Förderung des Neubaus (Nummer 2.1.2 Buchstabe a) beträgt die Grundpauschale je nach Standort und Zweckbestimmung der geförderten Mietwohnung pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche höchstens:

1

2

3

Gemeinden der
Mietenstufe

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

1 und 2

   800 Euro

365 Euro

3

   900 Euro

465 Euro

4

1 100 Euro

665 Euro

5 und 6

1 200 Euro

765 Euro

Für die Förderung des Neubaus bindungsfreier Mietwohnungen (Nummer 2.1.1 Buchstabe c)) werden 60 v. H. der Grundpauschale nach Spalte 2 der Tabelle gewährt. Für die Förderung des Neubaus von Mietwohnungen, die als Gemeinschaftsraum genutzt werden (Nummer 2.1.1 Satz 5), wird eine Grundpauschale gemäß Spalte 3 der Tabelle gewährt.

2.5.1.2
Neuschaffung im Bestand

Bei der Förderung der Neuschaffung durch Baumaßnahmen nach Nummer 2.1.2 Buchstaben b) und c) beträgt die Grundpauschale je nach Standort und Zweckbestimmung der geförderten Mietwohnung pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche höchstens:

1

2

3

Gemeinden der
Mietenstufe

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

1 und 2

600 Euro

275 Euro

3

675 Euro

350 Euro

4

825 Euro

500 Euro

5 und 6

900 Euro

575 Euro

2.5.2
Zusatzdarlehen bei der Förderung des Neubaus und der Neuschaffung im Bestand

2.5.2.1
Zusatzdarlehen für kleine Wohnungen

Für Wohnungen bis zu einer Größe von 62 (im Falle einer zusätzlichen Badewanne von 67) Quadratmetern, erhöht sich die Förderpauschale um 5 000 Euro pro Wohnung für Personen der Einkommensgruppe A und im Übrigen um 2 000 Euro pro Wohnung.

2.5.2.2
Zusatzdarlehen für Aufzüge

Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, kann ein Zusatzdarlehen von 2 100 Euro pro geförderte Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, höchstens von 46 200 Euro pro Aufzug gewährt werden. Für den Einbau eines Aufzuges, der für den Liegendtransport geeignet ist (Mindestmaß 1,10 mal 2,10 m) beträgt das Zusatzdarlehen 3 000 Euro pro geförderte, durch den Aufzug erschlossene Wohnung, maximal 60 000 Euro pro Aufzug. Appartements oder Wohnschlafräume innerhalb von Gruppenwohnungen werden wie Wohnungen behandelt.

2.5.2.3
Zusatzdarlehen für Pflegebäder

Für den Einbau eines zusätzlichen Pflegebades kann ein Zusatzdarlehen von 20 000 Euro pro Pflegebad gewährt werden.

2.5.2.4
Zusatzdarlehen für Sinnesgärten

Für die Herstellung solcher Außenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen demenziell Erkrankter oder behinderter Menschen ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen), kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v. H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter gestaltete Fläche gewährt werden. Nummer 4.5 gilt entsprechend.

2.5.3

Weitere Zusatzdarlehen bei der Förderung der Neuschaffung im Bestand

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 b) und c) in Gebäuden, die

a) von besonderem städtebaulichen Wert sind oder

b) ein Denkmal sind oder

c) in einem Denkmalbereich liegen,

kann zur Deckung städtebaulicher oder gebäudebedingter Mehrkosten, die entsprechend Nummer 4.5 nachzuweisen sind, ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 550 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt werden.

Zur Bewertung der Gebäudeeigenschaft nach Buchstaben a) bis c) holt die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme bei der für die Planung und Stadtentwicklung zuständigen Stelle oder der unteren Denkmalbehörde ein. Neben dem Zusatzdarlehen dürfen keine Zuschüsse aus der Städtebauförderung für städtebaulich bedingte Mehrkosten oder aus Denkmalfördermitteln in Anspruch genommen werden.

2.5.4
Förderausschluss

Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2.2 bis 2.5.2.4 und 2.5.3 werden nicht für bindungsfreie Mietwohnungen gewährt.

2.5.5
Berechnung des Baudarlehens

Bei der Ermittlung des wohnflächenbezogenen Baudarlehens sind die tatsächlichen, höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätze 6 und 7 der Anlage 1 genannten Wohnflächen zugrunde zu legen. Dabei ist für jede Wohnung von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Wohnfläche auszugehen. Das ermittelte Baudarlehen ist für alle zu fördernden Mietwohnungen des gesamten Gebäudes und für jede einzelne zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung auf volle hundert Euro aufzurunden.

Bei der Förderung nach Nummer 2.1.2 Buchstaben b) und c) ist das Baudarlehen (Grundpauschale zuzüglich Zusatzdarlehen) auf die Höhe der Baukosten inklusive Baunebenkosten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV in der Fassung vom 31.12.2003) begrenzt. Für den Kostennachweis gilt Nummer 4.5 entsprechend.“

9
In Nummer 2.6 wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:

Erwerb von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch Selbstnutzer

10
Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

„4
Darlehen für die Aufbereitung von Brachflächen und für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus in hoch verdichteten Wohnsiedlungen

4.1
Förderziel

Ziel ist es, Brachflächen, die ehemals gewerblich, industriell, militärisch oder für Verkehrszwecke genutzt wurden und den Standortqualitäten der Nummer 1.1.2 Anlage 1 entsprechen, für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nutzbar zu machen sowie wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre zu unterstützen. Auf den für Zwecke des Wohnungsbaus hergerichteten Brachflächen sind geförderte Mietwohnungen, geförderte Wohnheime und Pflegewohnplätze oder Eigentumsmaßnahmen, die zur Selbstnutzung für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung geeignet und bestimmt sind, zu schaffen.

4.2
Fördergegenstand

4.2.1
Gefördert werden folgende Maßnahmen:

a) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zum standortbedingten Lärmschutz oder zu Gründungsmaßnahmen,

b) Sicherungsmaßnahmen (z. B. Schutz von bestehenden Bauwerken, Bauteilen, Versorgungsleitungen),

c) Beseitigung umweltgefährdender Stoffe (z. B. Beseitigen von Kampfmitteln und anderen gefährlichen Stoffen),

d) Beseitigung von Stoffen, die die Wohnnutzung beeinträchtigen (Sanieren belasteter oder kontaminierter Böden),

e) Abbrucharbeiten (Abbruch aufstehender Bausubstanz, die nicht Wohnzwecken dient oder diente; Beseitigung von Fundamenten, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verkehrsanlagen),

f) Maßnahmen für erhöhten, standortbedingten Lärmschutz, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Standortqualitäten gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe a) Anlage 1 erforderlich ist,

g) standortbedingte Mehrkosten für Gründungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen (z. B. in ehemaligen Industriehäfen).

4.2.2
Bei der Förderung des Neubaus von Mietwohnungen, Wohnheimen und Pflegewohnplätzen oder der Errichtung von Eigentumsmaßnahmen für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre gilt auch der Abriss von Wohngebäuden als förderfähige Maßnahme.

4.3
Förderfähige Kosten

Der Förderzusage sind die Kosten zugrunde zu legen, die sich aus einem Gutachten zur Gefährdungsabschätzung oder zur Ermittlung erhöhter standortbedingter Kosten für Lärmschutz- oder Gründungsmaßnahmen und aus Kostenvoranschlägen ergeben. Die Bewilligungsbehörde prüft deren sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der förderfähige Anteil der Kosten für das Herrichten der Brachfläche oder für die Umstrukturierung der Siedlung ist wie folgt zu ermitteln:

a) anrechenbar sind die Kosten, die anteilig auf die Fläche des Baugrundstücks des geför­derten Bauvorhabens (Mietwohnungen oder Heimplätze) oder der zu errichtenden Eigentumsmaßnahmen im Verhältnis zur gesamten aufbereiteten Brachfläche oder Siedlungsfläche (Nettobauland) entfallen;

b) enthält das geförderte Bauvorhaben auch nicht geförderte Flächen (z. B. Gewerbeflächen oder frei finanzierte Wohnungen), sind die nach Buchstabe a) anrechenbaren Kosten anteilig auf die Wohnfläche der geförderten Wohnungen oder der geförderten Heimplätze im Verhältnis zur gesamten auf dem Baugrundstück neu geschaffenen Wohn-/Nutzfläche zu verteilen.

c) In Fällen der Umstrukturierung von Siedlungen tritt an die Stelle der Brachfläche die Siedlungsfläche. Mit Zustimmung der für die soziale Wohnraumförderung zuständigen obersten Landesbehörde kann von dem vorgenannten Verteilungsmaßstab abgewichen werden, wenn dies für die städtebauliche, soziale oder wohnungswirtschaftliche Aufwertung von Wohnsiedlungen notwendig ist.

4.4
Art und Höhe der Förderung

4.4.1
Für Maßnahmen nach Nummern 4.2.1 und 4.2.2 wird ein Darlehen in Höhe von 75 v. H. des förderfähigen Anteils der nach Nummer 4.3 zu ermittelnden Kosten gewährt; es beträgt jedoch höchstens 20 000 Euro pro geförderter Mietwohnung, gefördertem Heimplatz oder zu errichtender Eigentumsmaßnahme.

4.4.2
Bei der Aufbereitung der Brachfläche mit dem Ziel des Neubaus von geförderten Mietwohnungen, Wohnheimen oder Pflegewohnplätzen wird das Brachflächendarlehen als Zusatzdarlehen im Zusammenhang mit der Förderung nach Nummern 2 und 3 oder nach den Wohnheimrichtlinien vergeben.

4.4.3
Bei der Aufbereitung von Brachflächen mit dem Ziel des Neubaus von Eigentumsmaßnahmen für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung wird das Brachflächendarlehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Brachfläche gewährt. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat sich zu verpflichten, innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Förderzusage die geförderten Maßnahmen (Nummer 4.2) zur Aufbereitung der Brachfläche durchzuführen und die aufbereitete Fläche entweder an förderberechtigte Bauherren zu veräußern oder mit Eigentumswohnungen oder Eigenheimen zu bebauen, die zum Verkauf an förderberechtigte Haushalte bestimmt und geeignet sind. In der Förderzusage ist ein höchstzulässiger Kaufpreis zu bestimmen, der die im Bereich der Bewilligungsbehörde maßgebliche Gesamtkostenobergrenze (Nummer 2.3 Anlage 1) bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums nicht übersteigt. Das Brachflächendarlehen kann auch im Zusammenhang mit einer Förderung von Trägermaßnahmen für feststehende Bewerber (Nummer 5.5.5) gewährt werden.

4.5
Kostennachweis

Den Kostennachweis hat die Förderempfängerin oder der Förderempfänger mit der Anzeige der Fertigstellung des Gebäudes oder bei der Aufbereitung von Brachflächen für selbst genutztes Wohneigentum nach der Fertigstellung der geförderten Maßnahmen (Nummer 4.2.1) in Form einer summarischen Kostenaufstellung für das Herrichten des Grundstücks zu erbringen. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Kosten gemäß Kostenaufstellung den der Bewilligung des Brachflächendarlehens zugrunde liegenden Kosten entsprechen. Sind die Kosten geringer als veranschlagt, ist das Brachflächendarlehen durch Änderung der Förderzusage zu kürzen. Eine Erhöhung des bewilligten Brachflächendarlehens ist nicht möglich.

4.6
Kein vorzeitiger Vorhabenbeginn

Die Durchführung der Maßnahmen zum Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens gemäß Nummer 1.4.

4.7
Kumulierungsverbot

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln für die nach dieser Richtlinie geförderten Kosten ist ausgeschlossen. Ebenso ist für Maßnahmen nach Nummern 4.2.1 und 4.2.2 eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten nach den Richtlinien des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen.“

11
In Nummer 5.1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

„Als Neuschaffung gelten Baumaßnahmen, durch die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung erstmals mit wesentlichem Bauaufwand (Nummer 2.1.2 Satz 2) durch bauliche Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 Buchstaben a) und b) geschaffen wird.“

12
In Nummer 5.3 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt:

„Bei einer Zwangsversteigerung endet die Zweckbindung des Förderobjekts mit dem Zuschlag, wenn die aufgrund der Förderung eingetragene Hypothek mit dem Zuschlag erlischt.“

13
In Nummer 5.4.2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Darlehen ist auf volle hundert Euro aufzurunden.“

14
In Nummer 5.4.3 wird die Zahl „8 000“ durch die Zahl „12 000“ ersetzt.

15
In Nummer 5.7 Satz 4 werden die Zahlen „650, 850, 205“ durch die Zahlen „700, 900, 230“ ersetzt.

16
In Nummer 5.8.1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zurückgezahlt worden sind“ die Wörter „oder alsbald zurückgezahlt werden“ eingefügt.

17
In Nummer 6.1 werden die Wörter „oder selbst genutzten Eigentumswohnungen“ durch die Wörter „ , selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Mieteinfamilienhäusern“ ersetzt.

18
In Nummer 7.3.3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Erteilung der Förderzusage kann auf Antrag die Tilgung für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt werden, wenn ein Kind (Nummer 5.4.5) zum Haushalt gehört, das bei Erteilung der Förderzusage nicht berücksichtigt worden ist (Kinderbonus). Die Tilgungsaussetzung beginnt ab dem nächsten Fälligkeitstermin, wenn der Antrag mindestens einen Monat vor dem Fälligkeitstermin bei der Wohnungsbauförderungsanstalt eingegangen ist. Bei späterer Antragstellung beginnt sie ab dem darauf folgenden Fälligkeitstermin.“

19
In Nummer 7.4 wird der erste Halbsatz wie folgt neu gefasst:

„Wird das Darlehen nach Nummer 6 im Zusammenhang mit der Förderung von Mieteinfamilienhäusern (Nummer 2.1.1 Buchstabe b) oder Eigentumsmaßnahmen (Nummer 5) gewährt, gelten die Darlehensbedingungen für Mietwohnungen oder des maßgeblichen Fördermodells;“

20
Nach Nummer 7.4 wird folgende Nummer 7.5 eingefügt.

7.5
Brachflächendarlehen für selbst genutztes Wohneigentum

Das Brachflächendarlehen wird für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab Erteilung der Förderzusage gewährt und ist für diesen Zeitraum tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 0,5 v. H. jährlich. Für das Brachflächendarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. der Darlehenssumme und mit Leistungsbeginn ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. des Darlehens zu zahlen. Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die Wohnungsbauförderungsanstalt zu zahlen. Wird bereits vor Fälligkeit des gewährten Brachflächendarlehens eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim veräußert, ist der hierauf entfallende Darlehensbetrag nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Erwerber zurück zu zahlen.

21
Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:

a) nach dem Buchstaben a) wird folgender neuer Buchstabe b) eingefügt:

„b) wenn es für das Herrichten einer Brachfläche gemäß Nummer 4.4.3 gewährt wird, in zwei Raten und zwar 50 v. H. bei Maßnahmebeginn und 50 v. H. bei abschließender Fertigstellung der Maßnahme nach Nummer 4.2,“

b) Buchstabe b) wird zu Buchstabe c).

22
Nummer 8.2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der Wohnungsbauförderungsanstalt, die der weiteren Raten über die Bewilligungsbehörde, die die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung oder die Bezugsfertigkeit bestätigt, bei der Wohnungsbauförderungsanstalt zu beantragen.“

23
Nummer 10.1 und Nummer 10.2 werden wie folgt neu gefasst:

„10.1
In-Kraft-Treten

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 2007 in Kraft und sind von diesem Zeitpunkt an allen Erstbewilligungen unter Beachtung der nachfolgenden Übergangsregelungen zugrunde zu legen.

10.2
Übergangsregelungen

Für Anträge zur Förderung der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohneigentums

a) die vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden sind, gelten die WFB vom 5. Februar 2003 in der Fassung vom 25. August 2005;

b) die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 26. Januar 2006 gestellt worden sind, können nach Wahl der Antragsteller entweder die WFB vom 5. Februar 2003 in der Fassung vom 25. August 2005 oder diese Bestimmungen in der Fassung vom 26. Januar 2006 angewendet werden;

c) die vor dem 1. Februar 2007 gestellt worden sind, gelten diese Bestimmungen in der Fassung vom 26. Januar 2006.“

24
Nummer 3.3 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) in Satz 2 Buchstabe a) werden die Wörter „oder der Vorprüfvermerk“ gestrichen,

b) nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Kann die Baugenehmigung nicht rechtzeitig erteilt werden, ist die Förderung auch auf der Grundlage eines Vorbescheides gemäß § 71 BauO NRW zulässig, der die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens feststellt. Die Antragsteller haben der Bewilligungsbehörde Änderungen im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens, Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden Planungsunterlagen oder Änderungen während der Bauausführung zur Prüfung im Hinblick auf die förderrechtliche Relevanz vorzulegen.

25
In Nummer 1.2.1 Satz 2 der Anlage 2 werden nach dem Wort „städtebaulicher“ die Wörter „und wohnungswirtschaftlicher“ eingefügt.

26
Nummer 1.5 der Anlage 2 wird gestrichen.

27
Nummern 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 der Anlage 2 werden zu Nummern 1.5, 1.6, 1.7. und 1.8 der Anlage 2.

28
Anlage 3 wird gestrichen.

MBl. NRW. 2007 S 118