Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 7 vom 8.3.2007 Seite 127 bis 136
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 |
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Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974
20330
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B
4100 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 65.1 –
v. 9.2.2007
Nach
§ 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für
Angestellte vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NW. 20330) bekanntgegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3
dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um
denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund §
17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert
für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der
maßgebende Bezugswert ist durch die Verordnung zur Neurordnung der Regelungen
über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des
Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385) vom 1. Januar
2007 an von bisher 196,50 € auf 198,00 € monatlich, also um 0,77 v.H.,
erhöht worden. Der neue Wert soll auch für das Jahr 2008 gelten. Um diesen
Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 2007 an die in § 3 Abs. 1 und
Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.
§
3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der
Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 2007 an in folgender Fassung
anzuwenden:
„Der
Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse |
Personalunterkünfte |
Euro je qm |
1 |
ohne
ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen |
6,65 |
2 |
mit
ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen |
7,38 |
3 |
mit
eigenem Bad oder Dusche |
8,42 |
4 |
mit
eigener Toilette und Bad oder Dusche |
9,38 |
5 |
mit
eigener Kochnische, Toilette |
10,00“. |
In
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist der Betrag „3,96 Euro“ durch den Betrag „3,99 Euro“
zu ersetzen.
- MBl. NRW. 2007 S. 128