Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 7 vom 8.3.2007 Seite 127 bis 136
Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest 2006) |
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Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest 2006)
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Richtlinien zur Förderung von investiven
Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest 2006)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und
Verkehr v. 1.2.2007
IV B 4 – 31 – 03/2007
Der
RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 wird wie folgt
geändert:
1
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4 wird Nummer 5.
b)
Nach Nummer 3 wird Nummer 4 mit folgenden Überschriften eingefügt:
„4
Denkmalgerechte Erneuerung von selbst genutztem Wohnraum in Werks- und Genossenschaftssiedlungen
und in historischen Stadt- und Ortskernen
4.1
Rechtsgrundlagen und
Förderzweck
4.2
Förderfähige Maßnahmen und
Fördervoraussetzungen
4.3 Art und Höhe der Förderung
4.4
Darlehensbedingungen
4.5
Weitere zu beachtende
Vorschriften“
c)
In der Überschrift der Anlage wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.
2
In der Einleitung
a)
werden in Satz 1 die Wörter „mit drei Schwerpunkten“ gestrichen und
b)
nach dem 3. Absatz wird der folgende Absatz angefügt:
„Zum
Erhalt des historischen Erbes und zur Behebung oder Vermeidung städtebaulicher
Missstände in Wohnsiedlungen von besonderem städtebaulichem Wert in
Nordrhein-Westfalen werden ab 2007 außerdem bauliche Maßnahmen zur
denkmalgerechten Erneuerung von selbst genutztem Wohnraum (Eigenheime und
Eigentumswohnungen) gefördert. Förderzweck sind die denkmalgerechte
Modernisierung und energetische Optimierung von Wohngebäuden, die in
historischen Stadt- und Ortskernen oder in denkmalgeschützten Werks- und
Genossenschaftssiedlungen liegen.“
3
Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 4 Buchstabe a) wird nach dem Wort „Dusche“ folgender Text eingefügt:
„(ein Duschplatz gilt auch als bodengleich, wenn er Wasserschutzkanten von bis
zu 2 cm Höhe hat)“
b)
In Satz 4 wird der Text nach dem Buchstaben e) wie folgt neu gefasst:
„f) Nachrüstung
mit elektrischen Türöffnern,
g) Überwindung
von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss (sowie innerhalb einer
Wohnung) durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines
Nebeneingangs,
h)
barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder Anbau eines neuen barrierefreien
Balkons oder einer barrierefreien Terrasse,
i)
Modernisierung eines vorhandenen Aufzugs, sofern dabei Barrieren abgebaut
werden,
j) Herstellung
der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des Grundstücks
k) Bau eines
neuen Erschließungssystems zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (zum
Beispiel Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege),
l) erstmaliger
Einbau/Anbau eines Aufzuges.“
4
In Nummer 1.2.2 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
„Maßnahmen
in Wohnungen mit mehreren Wohnebenen, zum Beispiel in Einfamilienhäusern und
Maisonettewohnungen, können auch dann gefördert werden, wenn diese
Mindestanforderungen zwar nicht erreicht werden, aber durch den späteren Einbau
eines Treppenlifts technisch herstellbar sind.“
5
In Nummer 1.2.3 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
„Soweit
dies nicht gegeben ist, soll die stufenlose Erreichbarkeit später herstellbar
sein (zum Beispiel durch einen Treppenlift). Aufzüge, die an Zwischengeschossen
halten, sind förderfähig.“
6
In Nummer 1.2.4 wird der 2. Halbsatz durch folgenden Text ersetzt: „wenn
gleichzeitig ein Aufzug eingebaut wird.“
7
In Nummer 1.2.5 Satz 2 werden nach den Wörtern „ist sicher zu stellen, dass“
folgende Wörter eingefügt: „bei den geförderten Maßnahmen“.
8
Nach Nummer 1.2.6 wird Nummer „1.2.7“ mit folgendem Text angefügt:
„Es
werden nur Wohnungen gefördert, deren Wohnfläche größer ist als 34
Quadratmeter.“
9
Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird durch folgenden Text ersetzt: „Das Darlehen beträgt bis zu 15.000
Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 50 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau-
und Baunebenkosten.“
b)
Satz 2 wird gestrichen.
c)
Satz 3 wird Satz 2.
10
Nummer 1.3.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Wird
ein neues barrierefreies Erschließungssystem nach Nummer 1.2.1 Buchstabe k)
errichtet, beträgt das (Zusatz-) Darlehen bis zu 3.000 Euro pro erschlossener Wohnung,
höchstens jedoch 50 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und
Baunebenkosten.“
11
Nummer 1.3.4 wird wie folgt neu gefasst:
„Wird
erstmalig ein Aufzug nach Nummer 1.2.1 Buchstabe l) eingebaut, kann ein
(Zusatz-) Darlehen in Höhe von 2.100 Euro pro erschlossener Wohnung gewährt
werden, höchstens jedoch 50 v. H. der anerkannten Bau- und Baunebenkosten. Der
Darlehenshöchstbetrag beträgt höchstens 46.200 Euro pro Aufzug.“
12
Nummer 1.3.5 wird wie folgt neu gefasst:
„Das
insgesamt berechnete Darlehen wird auf volle hundert Euro aufgerundet.
Darlehensbeträge unter 2.500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.“
13
Nummer 1.3.6 entfällt.
14
Nummer 2.6.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Bewilligungsbehörden legen die eingegangenen und vorgeprüften Anträge dem
Ministerium für Bauen und Verkehr mit einer Stellungnahme zur Beratung und
Zustimmung vor. Diese ist herbeizuführen, bevor die abschließende Abstimmung
durch die Träger mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe erfolgt. Den
Anträgen sind die Pläne und das Nutzungskonzept und ein Prüfvermerk
beizufügen.“
15
Nummer 2.6.2 wird wie folgt neu gefasst:
"Nach der Beratung gem. Nummer.
2.6.1 und gegebenenfalls erforderlicher Antragsänderungen sowie Bestätigung der
Abstimmung gem. Nummer. 2.2.8 Satz 2 fordern die Bewilligungsbehörden die
Fördermittel beim MBV projektbezogen an."
16
Nummer 4 wird Nummer 5.
17
Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 wie folgt neu eingefügt:
"4
Denkmalgerechte Erneuerung von selbst genutztem Wohnraum in
Werks- und Genossenschaftssiedlungen und in historischen Stadt- und Ortskernen
4.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
Zum
Erhalt des historischen Erbes und zur Behebung oder Vermeidung städtebaulicher
Missstände in Wohnsiedlungen von besonderem städtebaulichem Wert in
Nordrhein-Westfalen werden bauliche Maßnahmen zur denkmalgerechten Erneuerung
von selbst genutztem Wohnraum (Eigenheime und Eigentumswohnungen) gefördert.
Förderzweck sind die denkmalgerechte Modernisierung und energetische
Optimierung von Wohngebäuden, die in historischen Stadt- und Ortskernen oder in
denkmalgeschützten Werks- und Genossenschaftssiedlungen liegen. Zu diesem Zweck
gewährt das Land Darlehen aus Mitteln des Landeswohnungsbauvermögens nach
Maßgabe
- von Nr. 4 dieser Richtlinien in
Verbindung mit
- § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO, SGV. NRW. 630),
- dem Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG, SGV. NRW. 237) und
- der Verordnung über die Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des
Wohnungswesens (SGV. NRW. 237)
in
der jeweils geltenden Fassung.
4.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
4.2.1
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert
werden bauliche Maßnahmen zur Modernisierung und energetischen Optimierung, die
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Wohngebäudes als Baudenkmal erforderlich
und mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sind. Förderfähig sind
folgende bauliche Maßnahmen:
1. denkmalgerechte Fassadensanierung
einschließlich Wärmedämmung,
2. denkmalgerechte Dacherneuerung
einschließlich Wärmedämmung,
3. Restaurierung und denkmalgerechte
Erneuerung von Fenstern und ggf. Fensterläden sowie von Haustüren und ggf.
Eingangsbereichen,
4. Trockenlegung und Wärmedämmung von
Kellern und Sicherung der Standsicherheit und
5. Instandsetzungen, die durch Maßnahmen
nach 1. bis 4. verursacht werden.
4.2.2
Fördervoraussetzungen
Die Förderung setzt voraus, dass
1.
der geförderte Wohnraum vom
Eigentümer selbst genutzt wird und
2.
das Wohngebäude in einem
historischen Stadt- oder Ortskern im Sinne der Stadterneuerungsrichtlinien NRW
oder in einer Werks- oder Genossenschaftssiedlung liegt und
3.
das Wohngebäude als
Baudenkmal gemäß § 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im
Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) in der jeweils
geltenden Fassung geschützt ist oder in einem Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG
liegt und
4.
die Erlaubnis der geplanten
Maßnahmen gem. § 9 DSchG vorliegt und
5.
die geplanten Maßnahmen voraussichtlich
innerhalb der Geltungsdauer der Erlaubnis (§ 26 Abs. 2 DSchG) abgeschlossen
werden können.
4.3
Art und Höhe der Förderung
Die
Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsförderung der förderfähigen Bau- und
Baunebenkosten. Der Darlehenshöchstbetrag ist auf 40.000 Euro pro selbst
genutzter Wohnung, höchstens jedoch auf 50 v. H. der anerkannten förderfähigen
Bau- und Baunebenkosten begrenzt. Das insgesamt berechnete Darlehen wird auf
volle hundert Euro aufgerundet. Darlehensbeträge unter 2.500 Euro
(Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.
4.4
Darlehensbedingungen
Der
Zins für das gewährte Darlehen beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach
Fertigstellung der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich
0,5 v. H. Danach ist das Darlehen jährlich mit 6 v. H. zu verzinsen.
Das
Darlehen ist jährlich mit 2 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende
Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen.
Zusätzlich
zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein
einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten
Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5
v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v.
H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen,
Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK (Wfa)
zu entrichten.
Die
weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der Wfa und dem
Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag
festgelegt.
4.5
Weitere zu beachtende Vorschriften
Eine
Umnutzung zu anderen als Wohnzwecken oder ein Abriss ist während der Laufzeit
des Darlehens nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Einer
Umnutzung oder einem Abriss kann von der Bewilligungsbehörde auf Antrag
zugestimmt werden, sofern das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt worden ist.
Im
Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der
Anlage zu beachten."
18
In der Überschrift der Anlage wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.
19
In Nummer 1.2 der Anlage wird nach der Angabe „Nr. 3“ der Zusatz „oder nach Nr.
4“ eingefügt.
20
In Nummer 1.3 der Anlage wird folgender Satz angefügt: „Bei Fördermaßnahmen
nach Nrn. 1 und 4 hat der Fördernehmer im Falle des Eigentümerwechsels die
Rechte und Pflichten aus der Förderzusage auf den jeweiligen Rechtsnachfolger
in geeigneter Weise zu übertragen.“
21
In Nummer 3.3 der Anlage wird folgender Satz 3 angefügt: „Bei Fördermaßnahmen
nach Nr. 4 der Förderrichtlinien ist dem Förderantrag statt der
Unbedenklichkeitsbescheinigung die Erlaubnis der geplanten Maßnahmen nach § 9
DschG beizufügen.“
22
In Nummer 4.6 der Anlage wird folgender Satz 3 angefügt: „Die verlängerte Frist
gilt auch bei den größeren Bauvorhaben nach Nr. 1 der Förderrichtlinien i. S.
v. Nummer 5.2 Satz 4 der Anlage.“
23
In Nummer 5.2 der Anlage wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Werden
Fördermittel für Bauvorhaben von mehr als 19 Wohnungen zur Förderung nach
Nummer 1 der Förderrichtlinien beantragt und sollen die Baumaßnahmen in
mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden, endet die Frist nach maximal vier
Jahren.“
24
In Nummer 5.3 der Anlage wird angefügt:
„Werden
bei größeren Bauvorhaben gem. Nr. 5.2 Zwischenauszahlungen vereinbart (siehe
Nr. 7.6), hat sich die Bewilligungsbehörde nach Anzeige der Fertigstellung der
Teilmaßnahmen von deren ordnungsgemäßer Durchführung zu überzeugen und das
Ergebnis der Wfa mitzuteilen.“
25
In Nummer 7.4 Satz 2 der Anlage wird der Betrag „11.000 Euro“ durch „15.000
Euro“ ersetzt.
26
Nummer 7.6 der Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
„In
der Förderzusage wird bei Bauvorhaben gem. Nr. 5.2 Satz 4 die Auszahlung in
folgenden Raten festgelegt:
Die
erste Rate in Höhe von 20 v. H. des bewilligten Gesamtdarlehens wird bei
Maßnahmenbeginn, die zweite Rate in Höhe von 50 v. H. nach Fertigstellung der
Hälfte der geförderten Wohnungen, die dritte Rate nach Fertigstellung aller
geförderten Wohnungen und abschließender Prüfung durch die Bewilligungsbehörde
ausgezahlt.“
b)
Satz 2 wird zu Satz 4 und es wird dort nach dem Wort „Fertigstellung“ folgender
Text eingefügt: „- auch von Teilmaßnahmen -“.
- MBl. NRW. 2007 S. 130