Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 7 vom 8.3.2007 Seite 127 bis 136

Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Landesbetriebes Straßenbau NRW v. 21.2.2007 - 1.13.14.05 / A 44
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Landesbetriebes Straßenbau NRW v. 21.2.2007 - 1.13.14.05 / A 44

III.

Planfeststellungsbeschluss

Bek. d. Landesbetriebes Straßenbau NRW
v. 21.2.2007 - 1.13.14.05 / A 44

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Betriebssitz Gelsenkirchen vom 21. Februar 2007 - 1.13.14.05 / A 44 - ist der Plan für den Neubau der Bundesautobahn 44 (A 44) zwischen Ratingen (Autobahnkreuz – AK Ratingen Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227) von Bau-km 14+513 bis Bau-km 23+708  einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter im Gebiet der Städte Ratingen, Heiligenhaus, Wülfrath und Velbert (Gemarkungen Homberg, Heiligenhaus, Leubeck, Hösel, Flandersbach, Hetterscheidt und Velbert) - Regierungsbezirk Düsseldorf - gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW ersetzt wird, Klage beim

Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz Gelsenkirchen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

gestellt und begründet werden.

3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 26.3.2007 bis 11.4.2007 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:

Rathaus der Stadt Heiligenhaus (Neubau),
Fachbereich II.1 Planung, Vermessung und Umweltschutz,
Hauptstraße 157, 42579 Heiligenhaus, 2. OG, Zimmer 307
während der Dienststunden
montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr,
mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Rathaus der Stadt Ratingen (Gebäude 2),
Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung,
Minoritenstraße 3, 40878 Ratingen, 1. OG, Flur
während der Dienststunden
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
mittwochs von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Baudezernat der Stadt Velbert,
Am Lindenkamp 31, 42549 Velbert, 1. OG, Zimmer 121
während der Dienststunden
montags von 8.00 Uhr bis 16:00 Uhr,
dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 15:00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Rathaus der Stadt Wülfrath,
Am Rathaus 1, 42489 Wülfrath, 2. OG, Zimmer 2.1.17
während der Dienststunden
montags und mittwochs von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
dienstags von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
donnerstags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau NRW
Planungs- und Baucenter Ruhr
Henri-Dunant-Str. 9
45131 Essen

schriftlich angefordert werden.

Gelsenkirchen, den 21. Februar 2007

Im Auftrag
Wolfgang Königs

- MBl. NRW. 2007 S. 133