Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 16.3.2007 Seite 137 bis 156
Anerkennung von Zeiten eines Arztbesuches im Rahmen einer Härtefallregelung (§ 12 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung - AZVO) |
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Anerkennung von Zeiten eines Arztbesuches im Rahmen einer Härtefallregelung (§ 12 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung - AZVO)
20302
Anerkennung
von Zeiten eines Arztbesuches im Rahmen einer
Härtefallregelung (§ 12 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung - AZVO)
RdErl.
d. Innenministeriums v. 26.2.2007
-24-42.02.08-
In
Anwendung des § 12 Abs. 2 AZVO wird für die Beamtinnen und Beamten im
Geschäftsbereich des Innenministeriums festgelegt:
I. Allgemein:
Ist
eine feste Arbeitszeit angeordnet (§ 13 AZVO) oder sind Kernzeiten innerhalb
eines Arbeitszeitrahmens vereinbart worden (§ 14 AZVO), so sind die Zeiten
eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten grundsätzlich außerhalb der festen
Arbeitszeit bzw. der Kernzeiten zu planen. Nur wenn dies nicht möglich ist,
wird die Abwesenheit innerhalb der festen Arbeitszeit oder Kernzeiten auf die
Arbeitszeit angerechnet (§ 12 Absatz 1 AZVO).
II. Regelung zu § 12 Abs. 2 AZVO (Härtefallregelung):
Arztbesuchszeiten
- außerhalb einer vereinbarten Kernzeit -, die einen Umfang von drei Stunden
pro Kalenderwoche nicht überschreiten, gelten nicht als Arbeitszeit. Für die
über drei Stunden (Grenzwert) hinausgehenden Arztbesuchszeiten einschließlich
Wegezeiten innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitrahmens ist für die diese
Schwelle überschreitende Zeit auf Antrag eine Zeitgutschrift im Umfang von 50 %
vorzunehmen.
Für
teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte, zu deren Haushalt ein Kind, das das
achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eine Angehörige / ein
Angehöriger, die / der wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, gehört, ermäßigt sich der Grenzwert
entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AZVO).
Darüber
hinaus können in besonderen Ausnahmefällen bei einer schweren Erkrankung, die
aufwändige ärztliche Behandlungen erfordert (z. B. Dialysepatienten), Ausnahmen
durch die jeweilige Leitung der Behörden und Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1
AZVO zugelassen werden. Die Befugnis kann auf die allgemeine Vertretung oder
die Leitung der für die Personalangelegenheiten zuständige
Abteilung übertragen werden.
Für die
Anerkennung der Abwesenheitszeiten ist grundsätzlich eine kosten- und formlose
Bescheinigung der Arztpraxis oder des Instituts über die Dauer der Anwesenheit
in der Praxis erforderlich. In Ausnahmefällen kann der Nachweis durch
schriftliche Eigenerklärung der Beamtin oder des Beamten erfolgen.
- MBl. NRW. 2007 S. 138