Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 9 vom 23.3.2007 Seite 157 bis 170

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4410 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.02 v. 26.2.2007
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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4410 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.02 v. 26.2.2007

20310

Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 12. Oktober 2006

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4410 – 1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.02
v. 26.2.2007

Die als Anhang zu Teil B des Gemeinsamen Runderlasses d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 8. November 2006 (MBl. NRW S. 624) abgedruckten Hinweise der Geschäftsstelle der TdL werden mit Wirkung vom 1. November 2006 wie folgt geändert:

1.
Der Ziffer 5.1.4 Buchstabe b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern aufgrund der Nachwirkung noch ein tariflicher Anspruch auf die Funktionszulage besteht, bleibt dieser Anspruch unberührt."

2.
Der Ziffer 6.1 wird folgender Absatz angefügt:

"Es bestehen keine Bedenken, die Regelung, die für die in Vergütungsgruppe V a BAT / BAT-O eingruppierten Fachhochschulabsolventen gilt, sinngemäß auch auf vergleichbare Tätigkeitsmerkmale, die eine Einarbeitungszeit verlangen (zum Beispiel bei zahlreichen medizinischen Hilfsberufen für die Dauer der ersten sechs Monate in Vergütungsgruppe VII BAT / BAT-O), zu übertragen. In diesem Fall würden Beschäftigte, die sich noch in der Einarbeitungszeit befinden, in die der nächsthöheren Vergütungsgruppe entsprechenden Entgeltgruppe, dort dann jedoch in die Stufe 1, übergeleitet. In Anbetracht der kurzen Aufstiegszeiten nach Zurücklegen der Einarbeitungszeit dürfte sich in aller Regel noch die Möglichkeit einer Höhergruppierung nach den Regeln des § 8 Absatz 1 bieten. In Neueinstellungsfällen nach dem 31. Oktober 2006 (bei Neueinstellungen gibt es keine Bewährungsaufstiege mehr) sollte bei Anwendung der Anlage 4 Teil A zum TVÜ-Länder die Einarbeitungszeit ignoriert werden und stattdessen eine Eingruppierung entsprechend der "Grundeingruppierung" erfolgen."

3.
In Ziffer 11.2 Absatz 3 erhält Satz 3 die folgende Fassung:

"Dasselbe gilt für Unterbrechungen der Entgeltzahlung wegen Mutterschutzfristen oder wegen des Bezugs von Krankengeld nach § 45 SGB V."

4.
In Ziffer 11.3 erhält der Text zu Absatz 3 die folgende Fassung:

"Bei individuellen Arbeitszeitveränderungen nach dem 31. Oktober 2006 ist die Besitzstandszulage neu zu berechnen. Dies gilt bei Arbeitszeitreduzierungen des Berechtigten auch in bisherigen Konkurrenzfällen (§ 29 Abschnitt B Absatz 6 BAT / BAT-O). Hier gilt die allgemeine Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Absatz 2 TV-L. Erhöht sich die Arbeitszeit, so verändert sich die Besitzstandszulage ebenfalls entsprechend § 24 Absatz 2 TV-L.

Beispiel:

Eine Beschäftigte war im Oktober 2006 vollzeitbeschäftigt und hat den Kinderanteil für ein Kind bezogen, der ihr ab November 2006 als Besitzstandszulage in voller Höhe zusteht. Ab März 2007 beträgt ihr Arbeitszeitumfang 50 v.H. und ab August 2007 wieder 100 v.H.

Die Besitzstandszulage steht in den Monaten März bis Juli 2007 in Höhe von 50 v.H. zu und ab August 2007 wieder in Höhe von 100 v.H."

5.
Der Text zu Ziffer 15.3 erhält die folgende Fassung:

"Der Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959 gilt in Verbindung mit § 49 Absatz 1 und 2 MTArb / MTArb-O bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden landesbezirklichen Regelung fort (§ 15 Absatz 3 Satz 1 TVÜ). Außerdem behalten die aus dem Geltungsbereich des MTArb (nicht: MTArb-O) übergeleiteten Arbeiter, die am 31. Oktober 2006 wegen einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. und weniger als 50 v.H. einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 49 Absatz 4 MTArb hatten, diesen Anspruch, solange das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbesteht und sie die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllen (§ 15 Absatz 3 Satz 2 TVÜ)."

6.
Der Ziffer 17.4 wird folgender Absatz angefügt:

"Für die Anwendung von Tätigkeitsmerkmalen, die eine Einarbeitungszeit von in der Regel sechs Monaten vorsehen (zum Beispiel bei Ingenieuren oder bei Beschäftigten in medizinischen Hilfsberufen) wird auf die Ausführungen in den beiden letzten Absätzen der Ziffer 6.1 verwiesen."

7.
Die Überschrift zu Ziffer 25 erhält die folgende Fassung:

"Zu § 25 TVÜ -  Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungs-

bereich der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT / BAT-O und der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 i und SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / MTArb-O".

8.
Der Text zu Ziffer 25.1 erhält die folgende Fassung:

"Nach § 25 Absatz 1 TVÜ gilt die Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O für die bisher von dieser Vorschrift erfassten Pflegekräfte für Maßnahmen, die vor dem 1. November 2006 bewilligt worden sind, fort. Die Vorschrift regelt die Fort- und Weiterbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers einschließlich Fragen der Entgeltfortzahlung, der Kostentragung und der Verpflichtung zur Rückzahlung in bestimmten Fällen. Durch den Erhalt der Vorschrift für Maßnahmen die vor dem 1. November 2006 bewilligt worden sind, wird sichergestellt, dass die Rechtsgrundlage für eine eventuelle Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden erhalten bleibt. Für Maßnahmen, die nach dem 31. Oktober 2006 bewilligt werden, gilt ausschließlich § 5 TV-L, der in seinem Absatz 7 wiederum die Möglichkeit der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung vorsieht."

9.
Die bisherige Ziffer 25.2 entfällt. Die bisherige Ziffer 25.3 wird Ziffer 25.2, und sowohl in der Überschrift als auch im ersten Satz der neuen Ziffer 25.2 werden die Worte "Abs. 3" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt.

10.
Die bisherige Ziffer 25.4 wird Ziffer 25.3, und sowohl in der Überschrift als auch im ersten Satz der neuen Ziffer 25.3 werden die Worte "Abs. 4" durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.

11.
Es werden folgende Ziffern 25.4 und 25.5 eingefügt:

"25.4   Zu § 25 Absatz 4 TVÜ - Fortgeltung von Regelungen für Beschäftigte in Kernforschungseinrichtungen

Nach § 25 Absatz 4 TVÜ wird übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Zulagen nach konkret bezeichneten Regelungen der SR 2 o BAT / BAT-O beziehungsweise der SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / MTArb-O erhalten haben, diese Zulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann die Gewährung der bisherigen Leistungen für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf wird in der Regel mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonat wirksam (siehe zum Beispiel Nr. 5 a Satz 3 SR 2 o BAT). Im Urteil vom 2. Dezember 1992 - 10 AZR 303/91 - (ZTR 1993 S. 245) hat das BAG es nicht beanstandet, dass die Forschungseinrichtung zunächst die Zulage gegenüber allen Empfängern widerrief, um sie anschließend neu verteilen zu können.

25.5     Zu § 25 Absatz 5 TVÜ - Fortgeltung von Regelungen für Beschäftigte im Straßen- und Wasserbau und für Moorarbeiter in Niedersachsen

Der TV-L enthält im Gegensatz zum MTArb / MTArb-O keine Sonderregelunge mehr für Straßenbauarbeiter, für Wasserbauarbeiter und (nur in Niedersachsen) für Moorarbeiter. Die in den bisherigen einschlägigen Sonderregelungen enthaltenen Vorschriften über die Entschädigungen bei Dienstreisen Abordnungen und Dienstgängen gelten übergangsweise als landesbezirkliche Regelung weiter und zwar auch für neueingestellte Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich. Die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene können die fortgeltenden Bestimmungen durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag ablösen. Dazu ist in § 30 Absatz 5 TVÜ ein besonderes Kündigungsrecht verankert worden. In die fortgeltenden Regelungen sind auch die bisherigen Vorschriften über die Lohnfortzahlung bei Ausbildungsmaßnahmen einbezogen worden."

MBl. NRW. 2007 S. 159