Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 9 vom 23.3.2007 Seite 157 bis 170

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 7.3.2007 - 112 (BdH) 10 - 40
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Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 7.3.2007 - 112 (BdH) 10 - 40

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Richtlinie zur Berücksichtigung
von bürgerschaftlichem Engagement
bei der Gewährung von Zuwendungen
im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration

RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 7.3.2007
- 112 (BdH) 10 - 40

1
Grundsatz

Bei der Gewährung von Zuwendungen ist bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigen, wenn es bei der Verwirklichung der jeweiligen Vorhaben zum Tragen kommen soll.

2
Definition

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten ist als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen einzubeziehen.

3
Voraussetzung für die Berücksichtigung

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 10 €.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.

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Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

- MBl. NRW. 2007 S. 166