Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 11.5.2007 Seite 185 bis 202

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung des § 5 Abs. 3 und 5 BeamtVG RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.4.2007 - B 3010 - 5.3 - IV A 1
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Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung des § 5 Abs. 3 und 5 BeamtVG RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.4.2007 - B 3010 - 5.3 - IV A 1

II.

Finanzministerium

Durchführung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Anwendung des § 5 Abs. 3 und 5 BeamtVG

RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.4.2007 -
B 3010 - 5.3 - IV A 1

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 - ist § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S 322) - wegen der Verlängerung der „Wartefrist“ von zwei auf drei Jahre - mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die auf der für nichtig erklärten Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG beruhenden, im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses am 13.4.2007 bereits bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheide bleiben von der Entscheidung unberührt (Abschnitt III des Beschlusses vom 20.3.2007).

Aufgrund des Beschlusses vom 20.3.2007 ist bei der (Neu-)Festsetzung von Versorgungsbezügen sowie in Versorgungsfällen, in denen der Festsetzungsbescheid am 13.4.2007 noch nicht bestandskräftig war, § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der am 31.12.1998 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Zweijahresfrist auch für Beamte gilt, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das keiner Laufbahn angehört. An die Stelle der Dreijahresfrist in § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG tritt die Zweijahresfrist. Entsprechendes gilt bei der Anwendung des § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG.

Zeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertige Funktion des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, sind (weiterhin) nicht in die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG einzurechnen.

Zu der Frage einer Rücknahme von am Tage der Bekanntgabe des o. a. Beschlusses bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheiden ergehen noch gesonderte Hinweise. Die Entscheidung über entsprechende Anträge bitte ich bis dahin zurückzustellen.

- MBl. NRW. 2007 S. 190