Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 11.5.2007 Seite 185 bis 202
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 20.3.2007 – III B 4–32–03/791 |
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 20.3.2007 – III B 4–32–03/791
III.
Planfeststellungsbeschluss
Bek.
d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
v. 20.3.2007 – III B 4–32–03/791
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 20. März
2007 - III B 4–32–03/791 - ist der Plan für den sechsstreifigen Ausbau der
Bundesautobahn 40 (A 40) für den Streckenabschnitt von Bau-km 3+100 bis Bau-km
5+550 einschließlich des Umbaues der Anschlussstelle Bochum-Stahlhausen und
Anschluss der Westtangente (Donezk-Ring, Oviedo-Ring, Nordhausen-Ring) - später
ggf. Autobahn 441 - an die A 40 sowie der notwendigen Folgemaßnahmen an
Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Bochum in den
Gemarkungen Hordel, Hamme und Westenfeld - Regierungsbezirk Arnsberg - gemäß §
17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.)
festgestellt worden.
Dem
Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In
dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen
Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung,
die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird,
Klage beim
Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben
werden.
Als
Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht
für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels
Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.
Die
Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von
sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen
und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden,
kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger
die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für
diese Bundesfernstraße und den Anschluss des Donezk-Ringes, für die nach dem
Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt
und begründet werden.
3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten
versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem
Antragsteller zugerechnet werden.
4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Der
Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom
4.6.2007 bis 19.6.2007 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Rathaus der Stadt Bochum,
-Stadtplanungs- und Bauordnungsamt-,
Willy-Brandt-Platz 2 - 6, 44777 Bochum, IV. Obergeschoss, Zimmer 471
während der Dienststunden
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
Der
Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und
denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs.
5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis
zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den
Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig
Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ruhr
Harpener Hellweg 1
44791 Bochum
schriftlich
angefordert werden.
Düsseldorf,
den 20. März 2007
Im Auftrag
Helmut Kürzel
- MBl. NRW. 2007 S. 200