Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 16 vom 10.6.2016 Seite 395 bis 414

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-6 – 764.74.50 vom 29. April 2016
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-6 – 764.74.50 vom 29. April 2016

793

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen
nach der Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz III-6 – 764.74.50
vom 29. April 2016

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Förderschwerpunkte

Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen im Fischereisektor in Nordrhein-Westfalen in folgenden Bereichen:

a) Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Binnenfischerei,
b) Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur,
c) Förderung der Vermarktung und Verarbeitung.

1.2
Grundlage der Förderung

Die Grundlage der Förderung bilden diese Richtlinie, die Landeshaushaltsordnung, die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und die folgenden Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1);
b) die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320);
c) die Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014;
d) das Operationelle Programm für Deutschland für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), Förderperiode 2014 - 2020 (CCI-Nr. 2014DE14MFOP001);
e) das Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informations-Gesetz – AFIG – vom 26.11.2008 BGBl. I Nr. 55).

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Vorgaben der programmführenden Stelle sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Nachhaltige Entwicklung der Binnenfischerei

Binnenfischerei im Sinn dieser Richtlinie sind kommerziell betriebene Fangtätigkeiten in Binnengewässern mit Booten oder anderem Gerät.

2.1.1
Innovationen
im Fischereisektor

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:
Maßnahmen, die auf die Entwicklung oder Einführung
a) neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung,
b) neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken sowie
c) neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung,
abzielen.

2.1.2
Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:
a) die Planung, die Entwicklung und die Begleitung der technischen und administrativen Mittel für die Entwicklung und
b) die Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Direkte Besatzmaßnahmen können nur dann unterstützt werden, wenn dies in einem Europäischen Rechtsakt als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist.

2.1.3
Schutz und Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 44 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:
a) die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten, die von Fangtätigkeiten und von der Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik betroffen sind, einschließlich Laichgründen und Routen wandernder Arten, unbeschadet des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, gegebenenfalls unter Beteiligung von Binnenfischern;
b) die Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung.

2.2
Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur

Zur Aquakultur im Sinn dieser Richtlinie zählen Teiche und Intensivanlagen, Fischhälter und Anlagen für die Direktvermarktung, sowie technische Kontrolleinrichtungen für die Fischproduktion und die Direktvermarktung.

2.2.1
Innovationen in der Aquakultur

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:
a) die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden;
b) die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation;
c) die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.

2.2.2
Produktive Investitionen in der Aquakultur

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:
a) produktive Investitionen in der Aquakultur;
b) die Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten;
c) die Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen;
d) Verbesserungen und die Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere;
e) Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz;
f) Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen;
g) die Sanierung bestehender Fischteiche oder Lagunen (Schönungsteiche) durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung;
h) die Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten (wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus (mit Ausnahme von Angelteichen), Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur einschließt);
i) Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme;
j) die Förderung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden;
k) Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen.

2.2.3
Weiterbildung und sozialer Dialog in der Aquakultur

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:
a) berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und innovativen Verfahren, der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur sowie in Bezug auf die Verringerung der Umweltbelastung durch Aquakulturtätigkeiten;
b) die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz;
c) die Vernetzung und der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und anderen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Stellen oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

2.2.4
Neue Aquakulturproduzenten

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 die Gründung von nachhaltigen Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten gefördert.

Die Unterstützung umfasst Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Gründung eines nachhaltigen Aquakulturunternehmens entstehen (wie Durchführbarkeitsstudien, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Vermarktungsberichte, Ausgaben für Beratungen, Verwaltungsgebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse).

2.2.5
Umstellung auf ökologische Aquakultur

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische Aquakultur gefördert.

Die Umstellung erfolgt im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur.

Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische Produktion gewährt.

Die Berechnung der Ausgleichszahlungen erfolgt auf Grundlage der Einkommensverluste oder Mehrausgaben während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer Produktion.

2.2.6
Aquakultur und Umweltleistungen

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:
a) die Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Biodiversitätsprogrammen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden;
b) Aquakulturvorhaben, die die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.

Die Unterstützung nach Buchstabe b wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrausgaben oder Einkommensverluste gewährt. Die Ausgleichszahlungen werden gewährt für eine extensive Wirtschaftsweise von Erwerbsteichwirten, die den Erhalt und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie den Erhalt der Landschaft und traditioneller Merkmale der Teichgebiete berücksichtigen sowie zum Ausgleich von Verlusten durch geschützte Wildtiere. Die Hauptfischart in der extensiven Teichwirtschaft ist der Karpfen, dessen Haltung durch Nebenfische, wie beispielsweise Schleie, Hechte oder Zander ergänzt werden kann. Näheres stellt die Bewilligungsbehörde in einem Merkblatt dar. Das Merkblatt wird von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Im Einzelnen können Ausgleichszahlungen gewährt werden für:

Modul 1:
Die Teichpflege und den Erhalt der Kulturlandschaft sowie die Bergung von Amphibien bei oder nach erfolgter Abfischung eines Teiches. Dieses Modul ist bei der Inanspruchnahme von Ausgleichszahlungen für Umweltmaßnahmen verpflichtend durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mindestschlagfläche für Modul 1 beträgt 0,1 Hektar.

Modul 2:
Die durch geschützte Wildtiere (wie Kormorane, Otter, Adler, Reiher) entstandenen nachgewiesenen Fraßverluste.

Modul 3:
Teiche ohne Fischbesatz, die in umweltgerechter Art und Weise gemäß Modul 1 gepflegt und unterhalten werden. Dabei werden entsprechende Ausgleichszahlungen nur für maximal 10 Prozent der förderfähigen Gesamtfläche aller Schläge einer Teichwirtschaft gewährt. Die Mindestschlagfläche für Modul 3 beträgt 0,05 Hektar.

2.2.7
Tiergesundheit und Tierschutz in Aquakulturunternehmen

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:
a) die Ausgaben für die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur im Einklang mit der Entscheidung des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (2009/470/EG) einschließlich der Betriebsausgaben für die Erfüllung der Auflagen eines Tilgungsplans;
b) die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch optimaler Verfahren oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit oder Tiergesundheits- und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur;
c) Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln in Aquakulturen;
d) veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen und optimalen Verfahren zu Tierkrankheiten in Aquakulturen mit dem Ziel, einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln zu fördern;
e) die Gründung und die Arbeit von in den Mitgliedstaaten anerkannten Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes im Aquakultursektor.

2.3
Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung

2.3.1
Vermarktungsmaßnahmen

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:
a) die Gründung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, die anerkannt werden gemäß Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates;
b) die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich von
ba) Arten mit Vermarktungspotenzial;
bb) mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer Aquakultur im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
c) die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung
ca) von Anträgen auf Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses und der Anpassung der betroffenen Betreiber an die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften und die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel des Europäischen Parlaments und des Rates;
cb) der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden;
cc) der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse;
d) Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union;
e) Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates;
f) Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Die Vorhaben dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.

2.3.2
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Im Rahmen dieser Richtlinie wird gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Folgendes gefördert:

Maßnahmen, die
a) zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen;
b) die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern;
c) die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind;
d) der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen;
e) der Verarbeitung von ökologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen;
f) zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen.

2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.4.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau bestehender Anlagen oder dem Ankauf von geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck gedient haben oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert worden sind, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.

2.4.2
Landkauf, eingebrachte oder übertragene Grundstücke, Wohnbauten nebst Zubehör.

2.4.3
Die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen.

2.4.4
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Transportfahrzeugen (wie Radlader, Gabelstapler, Kleinbagger oder betrieblich angepasste Traktoren) mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 Stundenkilometern.

2.4.5
Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte (sofern nicht Verwaltungsgemeinausgaben gemäß Nummer 4.7).

2.4.6
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen, Schuldzinsen, Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge und Versicherungsbeiträge (sofern nicht Verwaltungsgemeinausgaben gemäß Nummer 4.7), nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen.

2.4.7
Ersatzbeschaffungen (ausgenommen Ersatzbeschaffungen für Maßnahmen gemäß der Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1), Leasingausgaben, Eigenleistungen und allgemeine Betriebsausgaben (sofern nicht Verwaltungsgemeinausgaben gemäß Nummer 4.7).

2.4.8
Ankäufe von Kapazitäten, die mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden sind.

2.4.9
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt sind.

2.4.10
Investitionen auf Einzelhandelsstufe, die über die Direktvermarktung hinausgehen.

2.4.11
Die Umsatzsteuer, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.

2.4.12
Maßnahmen, die bereits für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit öffentlichen Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind.

2.4.13
Direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Europäischer Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

2.4.14
Generell ausgenommen ist die Unterstützung der Zucht von genetisch veränderten Organismen.

2.4.15
Der Erwerb von Tierarzneimitteln unter Nummer 2.2.7 Buchstabe d ist ausgeschlossen.

2.4.16
Vorhaben der Nummer 2.3.1 Buchstabe f dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

3.1
grundsätzlich natürliche und juristische Personen mit folgender Maßgabe

3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 Körperschaften des öffentlichen Rechts – ohne Gemeinden und Kreise – (wie Fischereigenossenschaften, Wasserverbände), wissenschaftliche oder gemeinnützige Organisationen sowie eingetragene Fischereiverbände mit entsprechender Zweckbindung,

3.3
für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.2, 2.2.5 und 2.2.6 Aquakulturunternehmer,

3.4
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 Aquakulturunternehmer und anerkannte wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,

3.5
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 selbstständige Aquakulturerzeuger und deren Ehe- oder Lebenspartner, öffentliche oder halböffentliche Organisationen oder andere Organisationen die von der Verwaltungsbehörde anerkannt worden sind,

3.6
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.4 Neueinsteiger im Aquakultursektor,

3.7
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.7 Aquakulturunternehmer und Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 und 2.3 ist es ausreichend, wenn die Anlage in Nordrhein-Westfalen liegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur Süßwasseraquakultur in Nordrhein-Westfalen rentabel betrieben werden kann und förderfähig ist.

4.2
Die Bewilligungsbehörde kann bei Förderung von Investitionen nach Nummer 2.2 und 2.3 die Vorlage eines unabhängigen Wirtschaftsgutachten verlangen.

4.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist ein Abschluss zum Fischwirt oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. Einschlägige berufliche Erfahrungen können die Qualifikation ebenfalls belegen.

4.4
Vorhaben nach Nummer 2.2, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um zukünftigen Auflagen des Europarechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, können bis zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden.

4.5
Für Vorhaben nach Nummer 2.2 legen Neueinsteiger im Aquakultursektor einen Geschäftsplan und - sofern die Investitionsausgaben über 50 000 Euro betragen - eine Durchführbarkeitsstudie vor, die eine Umweltprüfung der Vorhaben enthält. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn mithilfe eines unabhängigen Vermarktungsberichts eindeutig aufgezeigt wurde, dass es gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis gibt.

4.6
Förderanträge nach Nummer 2.2.4, sowie im Bereich geschlossener Aquakulturanlagen (Kaltwasser- und Warmwasser-Kreislaufanlagen), werden grundsätzlich vom LANUV Fachbereich Fischereiökologie fachlich geprüft und gegebenenfalls zusätzlich zu erbringende Unterlagen eingefordert (wie Wirtschaftlichkeitsberechnung, Darstellung der Wirtschaftlichkeit anhand bestehender Anlagen gleichen Bautyps, Absatzwege, Vermarktungsstrategie der erzeugten Produkte, Sicherstellung der Satzfischversorgung).

4.7
Verwaltungsgemeinausgaben können als Pauschalsatz zu einem Anteil von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben anerkannt werden, wenn sie im Rahmen des Projektes anfallen. Die Pauschale gilt sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Die Pauschale umfasst die in Anlage 2 der Rahmenrichtlinie vom 8. Juli 2015 über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL) (MBl. NRW S. 444) aufgeführten Ausgaben. Diese Ausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschale übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

4.8
Die Vorhaben nach Nummer 2.1.1 und 2.2.1 werden von oder in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung (wie LANUV, Universitäten oder Fachhochschulen) durchgeführt, wobei eine Abstimmung mit dem LANUV Fachbereich Fischereiökologie notwendig ist. Das LANUV prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben.

Die Ergebnisse der finanzierten Vorhaben nach Nummer 2.1.1, 2.2.1, 2.2.6 und 2.2.7 Buchstabe d werden im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

4.9
Die Zuwendung nach Nummer 2.2.2 für die Produktionssteigerung oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen kann gewährt werden, sofern die Entwicklung auf den mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgestimmt ist.

4.10
Für Vorhaben nach Nummer 2.2.4 kann die Zuwendung nur gewährt werden, wenn die Antragstellenden
a) angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz besitzen,
b) zum ersten Mal als Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakulturkleinst- oder -kleinunternehmen gründen und
c) für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.

Neueinsteiger im Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu erwerben, die Unterstützung gemäß Nummer 2.2.3 in Anspruch nehmen.

4.11
Für Vorhaben nach Nummer 2.2.5 wird die Zuwendung nur Antragstellenden gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten. Die Zuwendung erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische Produktion. Die entstandenen Einkommensverluste oder Mehrausgaben gegenüber der konventionellen Wirtschaftsweise sind vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen und in einer Aufstellung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Anträge auf Ausgleichszahlungen für die Umstellung auf ökologische Aquakultur müssen bis spätestens 30. September 2019 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

4.12
Bezüglich der Ausgleichszahlungen für Mehrausgaben oder Einkommensverluste für Umweltleistungen der Aquakultur nach Nummer 2.2.6 Buchstabe b gelten folgende Bestimmungen:

Die im Rahmen von Umweltmaßnahmen in Teichwirtschaften zuwendungsfähige Fläche wird auf Einzelschläge bezogen und umfasst je Schlag eine funktionelle Einheit, bestehend aus der Wasserfläche des jeweiligen Teiches, etwaigen Inseln und Verlandungszonen im Teich bis zu einer Gesamtfläche von maximal 20 Prozent der Wasserfläche sowie der Verlandungszone im Uferbereich, zugehörigen Dämmen und Wirtschaftswegen sowie zu- und abführenden Gräben sowie Staueinrichtungen. Sie wird anhand von Luftbildern mit flächenscharfer Ermittlung der Schläge amtlich bestimmt.

Für die Dauer des Bewilligungszeitraums ist ein digitales Teichbuch nach einem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster zu führen, in dem über die Bewirtschaftung der Teiche und ihre Ergebnisse, alle Pflege- und Umweltmaßnahmen in der Teichwirtschaft sowie über Verluste durch Prädatoren und geschützte Tiere Buch geführt wird. Bestehende Aufzeichnungspflichten im Rahmen gesetzlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.

Die Zuwendung wird nur Antragstellenden gewährt, die sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts hinausgehen. Der Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt worden ist, durch eine vorherige Bewertung durch das LANUV, Fachbereich Fischereiökologie, nachgewiesen.

Die Anträge für Ausgleichszahlungen nach Nummer 2.2.6 Buchstabe b müssen bis spätestens 31. Dezember 2017 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Bei Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen nach Nummer 2.2.6 zur Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft (siehe Nummer 5.3.5 Module 1 und 3) Festbetragsfinanzierung.

Die Formen der Zuwendungen sind nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Ausgleichszahlung für Mehrausgaben oder Einkommensverluste.

5.3
Höhe der Zuwendung

5.3.1
Die Höhe der Zuwendung mit finanzieller Beteiligung privater Zuwendungsempfänger beträgt für Maßnahmen nach Nummer
2.1 50 Prozent,
2.2 50 Prozent mit Ausnahme von Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen nach Nummer 2.2.6 (siehe Nummer 5.3.5) beziehungsweise 25 Prozent für Transportfahrzeuge (wie Rad­lader, Gabelstapler, Kleinbagger oder betrieblich angepasste Traktoren) mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 Stundenkilometern,
2.3.1 50 Prozent
2.3.2 40 Prozent für Klein- und Kleinstunternehmen, 25 Prozent für mittlere Unternehmen.

5.3.2
Die Höhe der Zuwendung für Förderanträge im Bereich geschlossener Aquakulturanlagen (Kaltwasser- und Warmwasser-Kreislaufanlagen) beträgt 50 Prozent bis zu einem maximalen Zuschuss von 200 000 Euro.

5.3.3
Eine Förderung in Höhe von 50 bis 100 Prozent ist möglich, sofern eine Maßnahme nach Nummer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.6 oder 2.3.1 einem kollektiven Interesse folgt, einen kollektiven Begünstigten hat (wie Zusammenschlüsse und Organisationen von Erzeugern sowie örtliche Entwicklungsgruppen), deren Aktionen über das einzelne Vorhaben hinaus von wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung in Nordrhein-Westfalen sind und innovative Aspekte aufweist.

5.3.4
Die Höhe der Zuwendung bei Begünstigten einer Einrichtung des öffentlichen Rechts beträgt 100 Prozent für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.7.

5.3.5
Die Höhe der Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen in der Aquakultur gemäß Nummer 2.2.6 Buchstabe b wird unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelfalls und bei entsprechender Nachweisführung über das Teichbuch wie folgt berechnet:

Modul 1 Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft:
Für die ersten 20 Hektar je förderfähigem Schlag 200 Euro pro Hektar.
Modul 2 Ausgleich für Verluste durch geschützte Wildtiere:
Bis zu 50 Prozent des im digitalen Teichbuch nachgewiesenen Verlustes bis zu einer Verlusthöhe von 800 Euro pro Hektar: maximal 400 Euro pro Hektar.
Modul 3 Teiche ohne Nutzung:
Für maximal 10 Prozent der förderfähigen Gesamtfläche aller Schläge einer Teichwirtschaft 444 Euro pro Hektar.

5.3.6
Bagatellgrenze: 4 000 Euro zuwendungsfähige Gesamtausgaben.

Die Bagatellgrenze gilt nicht für Ausgleichszahlungen nach Nummer 2.2.6.
Für Aal-Besatzmaßnahmen nach Nummer 2.1.2 liegt die Bagatellgrenze bei 500 Euro zuwendungsfähiger Gesamtausgaben.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Es gelten alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers als zuwendungsfähig, soweit sie diesem im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen und nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und die Verordnung (EU) Nr. 508/2014) nicht entgegenstehen und sofern sie nicht nach Nummer 2.4 von der Förderung ausgeschlossen sind und nicht bereits für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit öffentlichen Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind.

5.4.2
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.

5.4.3
Für personenbezogene Ausgaben gelten das Verbot der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten sowie analog die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW).

5.4.4
Die Ausgaben für Baumaßnahmen und die Baunebenkosten rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zu den Baunebenkosten zählen die Architekten- und Ingenieurleistungen nur, soweit sie Planung, Ausschreibung, Bauleitung oder Bauabrechnung umfassen.

Bei Hochbauten rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760).

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht beziehungsweise nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Darüber hinaus sind die Nebenbestimmungen, die sich aus den Verfahrens- und Rechts­vorschriften zur Abwicklung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds ergeben (insbesondere des Operationellen Programms für die Bundesrepublik Deutschland) zu beachten.

6.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen (siehe Nummer 7.3) während des Zweckbindungszeitraums nach Nummer 6.1 und darüber hinaus für weitere fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Bei nicht investiven Vorhaben beginnt die fünfjährige Aufbewahrungsfrist mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

6.3
Abweichend von § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind ab einem Auftragswert von 500 Euro bis 100 000 Euro in der Regel drei Angebote einzuholen.

6.4
Der Zuwendungsempfänger hat Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Bei Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort sind dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.5
Der Zuwendungsempfänger hat sich einverstanden zu erklären, dass

6.5.1
Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der Europäischen Union übermittelt werden können und

6.5.2
Fördervorhaben und die dafür erhaltene Förderung in einem Verzeichnis aller Begünstigten, die im Rahmen des Förderprogramms des Europäischen Meeres- und Fischereifonds eine Finanzierung erhalten haben, veröffentlicht werden.

7
Verfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die benötigten Antragsunterlagen stehen auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (www.landwirtschaftskammer.de) und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (www.umwelt.nrw.de) zur Verfügung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Richtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Zuwendungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2
Auswahlverfahren

Alle Anträge werden einem zweistufigen Auswahlverfahren unterzogen. Die Auswahlkriterien stellt die Bewilligungsbehörde in einem Merkblatt dar. Das Merkblatt wird von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Nur Anträge, die bei den Auswahlkriterien der ersten Stufe mindestens ein Kriterium erfüllen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Sollten im Laufe der Förderperiode mehr zuwendungsfähige Anträge eingehen als Haushaltsmittel verfügbar sind, werden in einer zweiten Stufe Auswahltermine festgesetzt und die Anträge nach zusätzlichen Auswahlkriterien bewertet. Eine Auswahl erfolgt dann nach den erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Planfonds. Anträge, die die Mindestkriterien nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bei der Bewilligung entscheidet die Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls nach Beteiligung weiterer Fachbehörden, über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zu ihrer Entscheidungsfindung fachliche Stellungnahmen anderer Behörden einzuholen. Für die Überprüfung des Programm-Erfolges können bestimmte Merkmale des geförderten Vorhabens (sogenannte Output- und Ergebnis-Indikatoren) herangezogen werden.

7.2.3
Die Zuwendungsempfänger stellen die erforderlichen Unterlagen der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

7.3
Auszahlungs- und Nachweisverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip). Dem Auszahlungsantrag sind eine Belegübersicht, die Einnahme- und Ausgabebelege in der Form von Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Zahlungsnachweise, Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der förderfähigen Ausgaben beizufügen. Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen nach Nummer 5.3.5 dieser Richtlinie werden jährlich nach Prüfung des vom Zuwendungsempfänger zum Jahresende vorzulegenden Teichbuchs im Folgejahr ausgezahlt.

Die Verwendung der Zuwendung ist von den Zuwendungsempfängern auf einem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordruck nachzuweisen, der nach dem Grundmuster – Verwendungsnachweis für Zuwendungen an Gemeinden (GV) Anlage 4 zu Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erstellt ist.

7.3.1
Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.

8
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 406